Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. VI ZR 109/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3876

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 109/05 vom 25. April 2006 in dem Rechtsstreit [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. April 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und den Richter [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 19. Mai 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungs-beschwerde besteht hinsichtlich der Folgen des Versicherungsfalls keine Bindung nach § 108 Abs. 1 [X.] an eine Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren. Die Folgen des Versicherungsfalls werden im [X.] unter Beachtung der [X.] der wesentlichen Bedingung festgestellt, während die Folgen der unerlaubten Handlung zivilrechtlich nach der [X.] ermittelt werden. Die Beurteilungen können deshalb unterschiedlich ausfallen. Daher kann sich die Bindungswirkung nicht darauf erstrecken, welche Gesundheitsstörungen Folge des Versicherungsfalls sind (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 108 Rn. 11; [X.] in [X.], [X.], [X.] § 108 Rn. 9; [X.], NZS 2004, 68, 72; [X.], [X.], § 108 Rn. 8; [X.]ass[X.]omm/[X.], [X.] § 108 Rn. 4). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die [X.]osten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 35.000,00 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.09.2004 - 2 O 283/03 - [X.], Entscheidung vom 19.05.2005 - 5 U 187/04 -

Meta

VI ZR 109/05

25.04.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. VI ZR 109/05 (REWIS RS 2006, 3876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3876

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