Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2007, Az. VI ZR 55/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5400

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] ZR 55/06 Verkündet am: 6. Februar 2007 [X.], Jusitzangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 823 Abs. 1 Hc, 253, [X.] § 105 Abs. 1 Der Haftungsausschluss gemäß § 105 Abs. 1 [X.] erfasst nicht [X.] von Angehörigen oder Hinterbliebenen eines Versicherten aufgrund so genannter Schockschäden infolge eines Arbeitsunfalles des [X.]n. [X.], Versäumnisurteil vom 6. Februar 2007 - [X.]/06 - [X.]

LG Offenburg- 2 - Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 10. Februar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der damals 25-jährige [X.] der Klägerin verstarb am 7. Januar 2003 bei einem Arbeitsunfall, den der Beklagte, der in demselben Betrieb beschäftigt war, (mit-)verursacht hatte. Die Klägerin leidet seit dem Tod ihres [X.]es unter einer schweren depressiven Störung. Sie begehrt von dem Beklagten unter Be-rücksichtigung eines möglicherweise gegebenen Mitverschuldens ihres [X.]es von einem Drittel ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 20.000 •). 1 - 3 - 2 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Über die Revision war, da der Beklagte im Revisionstermin trotz rechtzei-tiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. [X.] 37, 79, 81). 3 I. Das Berufungsgericht meint, ein möglicher Schmerzensgeldanspruch der Klägerin sei ausgeschlossen, weil ihr [X.] einen Arbeitsunfall erlitten habe. Der Haftungsausschluss gemäß § 105 Abs. 1 [X.] gelte auch gegenüber [X.] und Hinterbliebenen von Versicherten desselben Betriebes. Er erfasse nicht nur die Ansprüche aus §§ 844, 845 [X.], sondern auch Ersatzansprüche aufgrund einer eigenen Gesundheitsverletzung Dritter, sofern diese - wie im Streitfall - eine mittelbare Folge des Unfalls sei. Da ein Versicherter unter den Voraussetzungen der §§ 104, 105 [X.] selbst keinen (vollen) Ausgleich sei-nes immateriellen Schadens erhalte, ergebe sich ein Wertungswiderspruch, wenn dieser Haftungsausschluss nicht auch für Schmerzensgeldansprüche schockgeschädigter Angehöriger gelte. 4 - 4 - [X.] Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 5 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Klägerin infolge des Unfalltodes ihres [X.]es einen so genannten Schockschaden erlitten hat, näm-lich eine depressive Störung mit Krankheitswert, die nach Art und Schwere deutlich über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen nahe Angehörige bei Todesnachrichten erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. Se-natsurteile [X.] 56, 163, 164 ff. und 93, 351, 355 ff.). Auf der Grundlage die-ser Feststellungen zieht es zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Ersatz ihres immateriellen Schadens gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 [X.] in Betracht. 6 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser Anspruch vorliegend nicht gemäß § 105 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen. 7 a) Nach dem Wortlaut des § 105 Abs. 1 [X.] umfasst der [X.] alle Ansprüche des Versicherten sowie seiner Angehörigen und Hinterbliebenen aus Personenschäden. Das sind all diejenigen Schäden, die durch die Verletzung oder Tötung des Versicherten verursacht worden sind (vgl. [X.], [X.], 2838 [zu § 636 Abs. 1 RVO]). Dazu zählen grundsätzlich so-wohl Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden (z.B. aus den §§ 844 und 845 [X.], vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl., § 104, Rn. 6 m.w.[X.]) als auch solche auf Er-satz immaterieller Schäden (vgl. [X.] 34, 118, 128 ff.; [X.], NJW 1995, 1607; ausführlich [X.] ([X.]), Stand Dezember 2001, 860.2, Rn. 175 ff.; kritisch [X.], [X.] 2002, 1004, 1009). Ob der Haftungsaus-schluss auch Schmerzensgeldansprüche von Angehörigen oder [X.] - 5 - nen eines Versicherten aufgrund so genannter Schockschäden erfasst, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl. Urteil vom 13. Januar 1976 - [X.] - [X.], 539, 540 [zu § 636 RVO]). Diese nunmehr zu entscheidende [X.] ist zu verneinen. b) §§ 104 und 105 [X.] setzen voraus, dass ein Versicherungsfall im Sinne von § 7 [X.] eingetreten ist, also ein Arbeitsunfall oder eine Berufs-krankheit. Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall eines Versicherten infolge einer versi-cherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Klägerin selbst zählt nicht zu dem Kreis der Versicherten (§ 2 [X.]). Sie selbst hat auch keinen Arbeitsun-fall erlitten, sondern allein ihr [X.]. Wären beide bei einem Arbeitsunfall des [X.]es gleichzeitig und unmittelbar körperlich verletzt worden, wäre ein eigener Anspruch der Klägerin nicht gemäß § 105 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, hat die in §§ 104, 105 [X.] gere-gelte Haftungsbegrenzung eigene Gesundheitsschäden von Angehörigen er-sichtlich nicht im Blick. 9 Für Gesundheitsbeeinträchtigungen, die Angehörige nicht unmittelbar bei einem Arbeitsunfall eines Versicherten erleiden, sondern die - wie Schockschä-den - mittelbar durch den Versicherungsfall hervorgerufen werden, kann nichts anderes gelten. Der Anspruch des Angehörigen beruht auch in einem solchen Fall auf der Verletzung eines eigenen Rechtsguts ([X.] [[X.]], aaO, 860.2, Rn. 173 f.; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 104, Rn. 29; [X.] in: [X.] Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 61, Rn. 4; [X.], [X.] 2006, 181, 182; [X.]/[X.], aaO, § 104 Rn. 6; zu §§ 636, 637 RVO schon: [X.]/[X.], Die Haftung des Arbeitnehmers, 2. Aufl., [X.]). 10 c) Ein Haftungsausschluss ist auch nicht nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 105 Abs. 1 [X.] geboten. 11 - 6 - 12 aa) Die in dieser Vorschrift bestimmte Haftungsbegrenzung dient dem Schutz des [X.] (vgl. [X.]/[X.], 4. Aufl., § 253, Rn. 34). Erleidet ein Versicherter einen Arbeitsunfall, kommt diesem Gesichts-punkt nur dann Bedeutung zu, wenn der Versicherte trotz seiner Verletzung weiterhin dem Betrieb angehört. Das wird bei schweren Verletzungen, die bei nahen Angehörigen einen Schockschaden auslösen, nur selten der Fall sein. Beruht der Schockschaden - wie im Streitfall - auf einem tödlichen Arbeitsunfall eines Versicherten, ist dem [X.] der Boden entzogen. [X.]) Für ein weites Verständnis des § 105 Abs. 1 [X.] (dafür [X.], § 844, Rn. 2; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., [X.]. 80, Rn. 27), das für einen Ausschluss auch von Ansprüchen wie dem vorliegenden sprechen könnte, ließe sich anführen, dass Arbeitnehmer eines Betriebs in einer Funktions- und Gefahrengemeinschaft stehen, in der jeder Beteiligte dem anderen schon durch leichte Unaufmerksamkeit einen er-heblichen Schaden zufügen und sich dadurch dem Risiko hoher Ersatzforde-rungen aussetzen kann. Um dem zu begegnen, ist ein weitgehender An-spruchsausschluss auch im Falle einer eigenen Schädigung grundsätzlich ge-rechtfertigt ([X.], [X.], 2. Aufl., § 105, Rn. 2; [X.], [X.], 8, 9). Ein genereller Haftungsausschluss ist dazu aber weder erforderlich noch im Gesetz angelegt. 13 cc) Gegen eine Erstreckung des Haftungsausschlusses auf [X.] naher Angehöriger wegen eines Schockschadens spricht vor allem, dass die gesetzliche Unfallversicherung insoweit keine Leistungen vorsieht ([X.], Die Haftung des Arbeitnehmers, 3. Aufl., Rn. 561; [X.]/[X.], aaO, [X.]; [X.], Die Haftung unter Arbeitskollegen und verwandte Tatbestände, 1995, [X.]; [X.], [X.] 2006, 181 f.). Richtig ist, dass [X.] durch § 105 Abs. 1 [X.] ausgeschlossenen Ansprüchen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber stehen. Dies gilt 14 - 7 - etwa für den Anspruch aus § 845 [X.] (dazu [X.]/Ricke, § 104 [X.], Rn. 5; vgl. auch [X.], aaO, § 104, Rn. 12). Auch erhält der verletzte [X.] selbst keine dem Schmerzensgeld kongruente Leistung ([X.] 34, 118, 128 ff.; [X.], aaO; [X.]/[X.], aaO, § 104, Rn. 3; [X.]/[X.], 12. Aufl., § 618, Rn. 191; [X.]/[X.], aaO, [X.]. 80, Rn. 28). Insoweit deckt sich das Leistungssystem der gesetzlichen Unfallversi-cherung nicht mit den zivilrechtlichen Haftungstatbeständen. Der Umstand, dass die Unfallversicherung nicht für jede Schadensart einen Ausgleich vor-sieht, rechtfertigt indessen nicht die Erstreckung des Haftungsausschlusses auf Schockschäden naher Angehöriger. Der Ausschluss von Ersatzansprüchen durch §§ 104, 105 [X.] ist ge-rechtfertigt, weil er durch das Leistungssystem der gesetzlichen [X.] kompensiert wird ("Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz", dazu [X.]/[X.], [X.], 13. Bearb. [2002], § 618, Rn. 324 m.w.[X.]). Dafür ist wegen der Verschiedenheit der beiden Ordnungssysteme ([X.], aaO, S. 8) nicht erforderlich, dass der verunglückte Versicherte im konkreten Einzelfall tat-sächlich Leistungen erhält ([X.] [[X.]], aaO, 860.2, Rn. 171). So ent-stehen die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche mit dem Versicherungs-fall. Im Unterschied zum zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch wird dafür kein Schadensnachweis verlangt. Ihre Berechnung erfolgt vielmehr abstrakt. Die Unterschiede in den Anspruchsinhalten können für den Verletzten von [X.], aber auch von Nachteil sein ([X.], aaO, S. 9). Eine Kompensation setzt aber voraus, dass für die bei einem Arbeitsunfall eingetretene Rechtsgutverlet-zung sozialversicherungsrechtliche Leistungen jedenfalls grundsätzlich in [X.] kommen. Dies ist nicht der Fall, wenn das System der Unfallversicherung nicht etwa nur eine bestimmte Schadensart ausklammert, sondern für eine Rechtsgutsverletzung überhaupt keine Leistungen vorsieht, wie dies bei der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit nicht versicherter Dritter der Fall ist. 15 - 8 - 16 Soweit in Fällen der Tötung eines Versicherten Angehörigen und Hinter-bliebenen unfallversicherungsrechtliche Ansprüche gemäß §§ 39 Abs. 2, 54, 55 bzw. §§ 63 ff., 69 [X.] zustehen können (vgl. [X.], aaO, § 104, Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], Stand April 2003, § 104, Rn. 14), beruhen diese allein auf einer Verletzung des Versicherten. Sie treten an die Stelle der [X.] aus §§ 844, 845 [X.], nämlich der Ansprüche, die auf Ersatz ihres mit-telbaren Vermögensschadens gerichtet sind. Im Unterschied dazu sieht die [X.] Unfallversicherung zum Ausgleich solcher Schäden, die Angehörige und Hinterbliebene - wie im Falle des Schockschadens - durch die Verletzung eines eigenen Rechtsguts erleiden, überhaupt keine Leistungen vor. Fehlt in-soweit aber eine Kompensation, gibt es keine Rechtfertigung für einen Aus-schluss solcher Ansprüche. [X.]) Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine Auffassung auf die Entscheidung des erkennenden Senats (Senatsurteil [X.] 56, 163, 168 ff.; dazu [X.]/[X.], [X.] 13. Bearb. [1999], § 823, Rn. [X.]; [X.] in: jurisPK-[X.], 3. Aufl., § 846, Rn. 8), nach der ein Mitverschulden des unmittel-bar Verletzten dem Angehörigen, der einen Schockschaden erlitten hat, [X.] sein kann. Wie die Revision mit Recht geltend macht, beruht diese Zu-rechnung allein auf [X.]. Diese rechtfertigen indessen keine ausdehnende Anwendung des Haftungsausschlusses von § 105 Abs. 1 [X.] auf Ansprüche, die Angehörigen von Versicherten aufgrund eigener Ge-sundheitsbeeinträchtigungen zustehen ([X.]/[X.], aaO, § 104, Rn. 29; [X.]/[X.], aaO, S. 186 f.; [X.]/[X.], aaO; [X.], aaO, [X.] f.; a.A.: [X.], [X.], 67, 68; [X.], [X.] 1969, 106 f.; [X.], Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rn. 306; [X.], r+s 2003, 89, 92; vgl. auch [X.], [X.] 2002, 127). Der [X.] (§ 242 [X.]) gebietet in Fällen der vorliegenden Art nicht die vollständige Haftungsfreistellung des Schädigers. Soweit den [X.]n ein Mitverschulden an dem Arbeitsunfall trifft, wird [X.] - 9 - gen in hinreichendem Maße dadurch Rechnung getragen, dass der Ersatzan-spruch des geschädigten Angehörigen gemäß § 254 Abs. 1 [X.] der Höhe nach gemindert ist. Dies hat die Klägerin vorliegend im Rahmen ihrer Antrag-stellung berücksichtigt. [X.]

[X.] [X.] Pauge [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.09.2004 - 2 O 138/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 10.02.2006 - 14 U 174/04 -

Meta

VI ZR 55/06

06.02.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2007, Az. VI ZR 55/06 (REWIS RS 2007, 5400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5400

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