Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2000, Az. X ZB 27/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3282

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]vom1. Februar 2000in der [X.] das Patent 34 17 273Nachschlagewerk:[X.]: nein[X.][X.] 1981 § 100 Abs. 3a)Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör genügt es, wenn [X.] im schriftlichen Verfahren eine angemessene [X.] auf eine möglicheStellungnahme einer Partei wartet. Eine Fristsetzung ist zweckmäßig, abernicht nötig.- 2 -b)Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch verletzt, daß [X.] nach Zurücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung (§ 78[X.]) kurzfristig und ohne besondere Ankündigung im schriftlichen Verfah-ren entscheidet, sofern der Gegenseite ausreichend Gelegenheit verbleibt,ihrerseits mündliche Verhandlung oder Einräumung einer Äußerungsfrist zubeantragen.[X.], [X.]uß vom 1. Februar 2000 - [X.] - [X.]- 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Melullis, Scharen, [X.] und [X.] [X.] 1. Februar 2000beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 13. [X.]ats([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückge-wiesen.Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf100.000,-- DM festgesetzt.Gründe:[X.], ein in der [X.] ansässigesUnternehmen, ist auf die Anmeldung vom 10. Mai 1984 das [X.] [X.] 17 273 erteilt worden, das eine [X.] für elektrisch [X.] -tendes Material für integrierte Schaltkreise betrifft und sechs Ansprüche um-faßt. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:fl[X.] für elektrisch leitendes Material für inte-grierte Schaltkreise,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß sie aus0,05 bis 3,0 [X.] bis 1,0 [X.] bis 0,04 Gewichts-% Phosphor [X.] als Rest besteht.flDie auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 be-treffen Ausgestaltungen der Legierung. Patentansprüche 5 und 6 beinhaltenVerfahren zur Herstellung einer Legierung nach einem der Patentansprüche 1bis 4.Die Einsprechende hat Einspruch gegen die Erteilung des [X.]erhoben. Mit [X.]uß vom 26. Januar 1998 hat das [X.] in vollem Umfang aufrechterhalten. Dagegen hat die [X.] mit einem beim [X.] am 13. Februar 1998 eingegangenenSchriftsatz Beschwerde eingelegt und die Anberaumung einer mündlichen Ver-handlung beantragt. Die Beschwerdebegründung ist den Inlandsvertretern [X.] am 15. Juni 1998 zugestellt worden. Mit [X.] hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf [X.] mündlichen Verhandlung dahin flmodifiziertfl, daß dieser nur hilfsweisebeantragt werde. Dieser Schriftsatz ist den Inlandsvertretern der [X.] 5 -rin am 19. August 1998 zugestellt worden. Mit [X.]uß vom [X.] hat das [X.] den angefochtenen [X.]uß aufgehobenund das Streitpatent widerrufen. Hiergegen richtet sich die - nicht [X.] - Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin.II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.1. a) Die Rechtsbeschwerde meint, die Patentinhaberin sei in ihrem pro-zessualen Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die [X.]spannezwischen Zustellung der Beschwerdebegründung und Erlaß des angegriffenen[X.]usses durch das [X.] von ca. 12 Wochen sei [X.] der Tatsache, daß mit der Beschwerdebegründung zwei [X.] neu in das Verfahren eingeführt worden seien, von denen eine erstnoch habe besorgt werden müssen, weil sie der Beschwerdebegründung nichtbeigefügt gewesen sei, und unter Berücksichtigung des Umstands, daß [X.] in [X.] ansässig sei und der Schriftverkehr mit den koreani-schen Patentanwälten der Patentinhaberin fremdsprachlich habe geführt wer-den müssen, objektiv zu knapp bemessen gewesen. Zudem sei es ihr, nach-dem die Inlandsvertreter der Patentinhaberin am 19. August 1998 erfahrenhätten, daß die Einsprechende auf eine mündliche Verhandlung verzichtet ha-be, aufgrund der [X.] nicht mehr möglich gewesen, biszum [X.]uß des [X.]s vom 4. September 1998 eine Be-schwerdeerwiderung zur Akte zu reichen. Sie habe darauf vertrauen dürfen,daß ihr nachdem die Einsprechende auf die mündliche Verhandlung verzichtethabe, eine Frist gesetzt werde, binnen derer sie eine Beschwerdeerwiderungvorzulegen [X.] -b) Die Rechtsbeschwerde macht die Verletzung rechtlichen Gehörs oh-ne Erfolg geltend. Zwar eröffnet § 100 Abs. 3 Nr. 3 Patentgesetz ([X.]), derdurch das Zweite Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Ge-setze vom 16. Juli 1998 (2. PatÄndG) in das [X.] eingefügt worden ist, diezulassungsfreie Rechtsbeschwerde nunmehr auch bei einer Versagung desrechtlichen Gehörs. Die Vorschrift ist auf den zu entscheidenden Fall auchzeitlich anwendbar ([X.].[X.]. v. 19.5.1999 - [X.], [X.], [X.]). Eine Verletzung der Vorschrift liegt jedoch nicht vor, [X.] Beschwerdegericht der Patentinhaberin rechtliches Gehör gewährt hat.aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Beschwerde-gericht nicht gehalten, der Patentinhaberin eine Frist zur Erwiderung auf [X.] zu setzen oder dieser den beabsichtigten Termin zur[X.]ußfassung im schriftlichen Verfahren mitzuteilen. Denn das [X.] rechtlichen Gehörs verpflichtet das Beschwerdegericht lediglich,allen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorbringen [X.] äußern zu können, vgl. § 93 Abs. 2 [X.]. Dem kann das Beschwer-degericht in patentrechtlichen Beschwerdeverfahren, in denen keine mündlicheVerhandlung nach § 78 [X.] stattfindet, dadurch nachkommen, daß es die [X.] dem Gegner zuleitet und eine angemessene [X.] ab-wartet, bevor es in der Sache entscheidet. Der Gegner kann dann innerhalbder ihm eingeräumten [X.] Stellung nehmen. Unter diesen [X.] eine Äußerungsfrist zu setzen oder den beabsichtigten Termin zur[X.]ußfassung mitzuteilen, kann zwar im Einzelfall zweckmäßig und sinnvollsein. Dessen bedarf es jedoch grundsätzlich nicht, um das Recht des Gegnersauf rechtliches Gehör zu [X.] 7 -Eine solche Verfahrensgestaltung ist nicht nur im markenrechtlichen Be-schwerdeverfahren anerkannt ([X.], [X.]. v. 12.12.1996 - I ZB 8/96, [X.], 223 f. - [X.]), sondern beachtet auch die - im patent- wie im marken-rechtlichen Beschwerdeverfahren - entsprechend anwendbaren allgemeinenGrundsätze der Zivilprozeßordnung, § 99 Abs. 1 [X.], § 82 Abs. 1 [X.](vgl. [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 57. Aufl., § 573 ZPO, [X.]. 5;[X.], ZPO, 1992, § 573 ZPO, [X.]. 3; [X.]/[X.], [X.]., § 573 ZPO, [X.]. 10). Sie steht in Einklang mit dem verfassungs-rechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Denn [X.] ergibt sich keine Pflicht des Gerichts, den Verfahrensbeteiligten [X.] zur Stellungnahme zu setzen. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör wirdvielmehr bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß das Gericht erstnach einer angemessenen Frist, innerhalb der für den [X.] zur Äußerung in der Sache besteht, entscheidet ([X.] 8, 89,91; 17, 191, 193; 18, 399, 406; 49, 212, 215; 60, 313, 317; [X.] ZIP 1986,1336, 1337; [X.], [X.]. v. 7.4.1989 - 2 BvR 395/89 u. [X.]. v.23.10.1992 - 1 BvR 1232/92, beide in [X.] Pflicht zur Festsetzung einer Äußerungsfrist ergab sich hier für [X.] auch nicht im Hinblick darauf, daß die [X.] Einlegung ihrer Beschwerde zunächst die Anberaumung einer mündlichenVerhandlung beantragt hatte. Wäre es dabei geblieben, hätte das Beschwer-degericht diesem Antrag zwar nach § 78 Nr. 1 [X.] nachkommen und einenTermin zur mündlichen Verhandlung festsetzen sowie die Beteiligten ladenmüssen. Diese Verpflichtung ist jedoch dadurch entfallen, daß die Beschwer-deführerin ihren zunächst unbedingt gestellten Antrag später in einen Hilfsan-trag abgeändert und das Beschwerdegericht das Streitpatent entsprechend- 8 -dem Sachantrag der Beschwerdeführerin widerrufen hat. Ein solcher Hilfsan-trag ist zulässig (Benkard/[X.], Patentgesetz, [X.]., § 78 [X.], [X.]. 5). Nach der Abänderung des Antrags auf Anberau-mung einer mündlichen Verhandlung konnte das Beschwerdegericht deshalbüber die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn es einesolche nicht für sachdienlich erachtete, § 78 Nr. 3 [X.]. Damit genügte es [X.] des Anspruchs auf rechtliches Gehör, daß dem Gegner hinreichend[X.] zur Stellungnahme auf die Beschwerdebegründung eingeräumt wurde.bb) Die [X.] zwischen dem Zugang der Beschwerdebegründung bei [X.] am 15. Juni 1998 und der [X.]ußfassung durch das Be-schwerdegericht am 4. September 1998 - mithin mehr als elf Wochen - warausreichend bemessen, um der Patentinhaberin Gelegenheit zu geben, [X.] der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Das Mindestmaß dervon dem Gericht einzuhaltenden [X.] richtet sich nach den [X.] (vgl. etwa: [X.] 60, 317, 318) und damit in pa-tentrechtlichen Beschwerdeverfahren, in denen [X.] wie hier - der [X.] Beschwerdeführer ist, insbesondere auch nach der Anzahl und demUmfang der mit der Beschwerdebegründung neu in das Verfahren eingeführtenEntgegenhaltungen.Die Rechtsbeschwerde macht insoweit geltend, daß mit der [X.] zwei neue Entgegenhaltungen, und zwar die [X.] die Literaturstelle Dies, Kupfer und Kupferlegierungen in der Technik,[X.] 1967, in das Verfahren eingeführt worden seien. Zudem seider Beschwerdebegründung lediglich die Literaturstelle beigefügt gewesen,weshalb die [X.] vor der Bearbeitung noch habe beschafft werden- 9 -müssen. Außerdem weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß der [X.] zwischen den koreanischen Patentanwälten der in [X.] ansässigenPatentinhaberin und ihren Inlandsvertretern habe fremdsprachlich geführt wer-den müssen. Alle diese Umstände rechtfertigen es jedoch nicht, den vom Be-schwerdegericht vom Zugang der Beschwerdebegründung bei dem [X.] bis zur [X.]ußfassung abgewarteten [X.]raumvon mehr als elf Wochen als unangemessen anzusehen.Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, die Patentinhaberin habe,nachdem die Einsprechende zunächst Anberaumung eines Termins zur münd-lichen Verhandlung beantragt habe, nicht annehmen müssen, daß bei der [X.] und Einreichung einer Beschwerdeerwiderung Eile geboten gewesensei, weil derartige Verfahren erfahrungsgemäß ca. zwei Jahre dauerten. [X.] schließt es nicht aus, daß Termin zur mündlichen Verhandlung im Einzel-fall auch kurzfristiger anberaumt wird. Zudem mußte die Patentinhaberin damitrechnen, daß - wie hier geschehen - die Beschwerdeführerin ihren Antrag [X.] einer mündlichen Verhandlung abändern und sich - zumindestbedingt für den Fall, daß ihr Sachantrag Erfolg haben würde - mit einer Ent-scheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklären würde. Es [X.] für die Patentinhaberin daher kein Grund, die Beschwerdeerwiderungweniger zügig zu bearbeiten und einzureichen als dies in Beschwerdeverfahrengeboten ist, in denen kein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Ver-handlung gestellt worden ist.Sollten bei der Patentinhaberin Unsicherheiten über die für eine Äuße-rung zur Verfügung stehende [X.] bestanden haben, hätte diese - vor [X.] der Änderung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Anberaumung- 10 -einer mündlichen Verhandlung - die Möglichkeit gehabt, dem [X.] einen [X.]punkt mitzuteilen, bis zu dem sie sich zu der [X.] äußern werde und dadurch dem Beschwerdegericht [X.], diesen [X.]punkt abzuwarten oder ihn vorzuverlegen und dies - inletzterem Fall - den Parteien mitzuteilen ([X.], aaO., § 573ZPO, [X.]. 3; [X.]/[X.], aaO., § 573 ZPO, [X.]. 10).Die Rechtsbeschwerde kann sich schließlich auch nicht darauf berufen,die Frist zwischen dem Zugang des Schriftsatzes, in dem die Beschwerdefüh-rerin ihren unbedingt gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichenVerhandlung in einen Hilfsantrag geändert hat, am 19. August 1998 und der[X.]ußfassung durch das Beschwerdegericht am 4. September 1998 - [X.] mehr als zwei Wochen - sei zu kurz bemessen gewesen. Zum einen istaus den dargelegten Gründen für den Beginn der Äußerungsfrist auf den Zu-gang der Beschwerdebegründung und nicht auf den Zugang des [X.] bei der Patentinhaberin bzw. ihren Inlandsvertretern abzustellen. [X.] hatte die Patentinhaberin die Möglichkeit, nunmehr ihrerseits die An-beraumung einer mündlichen Verhandlung nach § 78 Nr. 1 [X.] zu [X.] und dadurch die Verfahrenslage wieder herzustellen, die vor der [X.] durch die Beschwerdeführerin bestanden hatte. Jedenfalls fürdie Entscheidungsfindung, ob ein solcher Antrag gestellt werden sollte, reichteein der gesetzlichen Ladungsfrist (§ 89 [X.]) entsprechender und hier einge-haltener [X.]raum von etwas mehr als zwei Wochen zwischen Zugang der [X.] bei der Patentinhaberin und der [X.]ußfassung durch [X.] [X.] -cc) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, daß die Patent-inhaberin, wäre ihr eine Äußerungsfrist gesetzt worden, detailliert dargelegthätte, daß die Beschwerde unbegründet sei. Da das Recht der Patentinhaberinauf rechtliches Gehör nicht verletzt worden ist, bedarf es keiner Erörterung derFrage, ob es erforderlich ist, daß der angefochtene [X.]uß auf dem von [X.] gerügten [X.] beruht und welche [X.] gegebenenfalls an eine solche Kausalitätsanforderung zu stellen sind(vgl. dazu [X.], [X.]. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, [X.], 637, 638 - TopSelection; [X.]. v. 12.2.1998 - I ZB 23/97, [X.], 817, 818 - DORMA).Soweit die Rechtsbeschwerde zur Begründung ihres Vorbringens ausführlichzur materiellen Richtigkeit des angefochtenen [X.]usses Stellung nimmt, [X.] außerdem zu dem Hinweis Veranlassung, daß im Rahmen einer zulas-sungsfreien Rechtsbeschwerde, mit der die Rüge der Versagung rechtlichenGehörs geltend gemacht wird, die materielle Richtigkeit des angefochtenen[X.]usses nicht zur Überprüfung gestellt werden kann ([X.], [X.]. v.3.12.1998 - [X.], NJW-RR 1999, 549, 550 - DILZEM).2. a) Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, daß der angefochtene Be-schluß an einem Begründungsmangel leide. Das [X.] habeden Widerruf des [X.] allein damit begründet, daß Anspruch 1 nichtauf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und damit nicht bestandsfähig sei. [X.] handele es sich wie bei den auf diesen rückbezogenen Ansprü-chen 2 bis 4 um einen Stoffanspruch. Das [X.] habe aber nichtdie Rechtsbeständigkeit der Ansprüche 5 und 6 geprüft, mit denen jeweils [X.] zur Herstellung einer Legierung nach einem der Ansprüche 1 bis 4unter Schutz gestellt werde. Dies sei aber erforderlich gewesen, weil es sichum selbständige Nebenansprüche handele und damit ein selbständiges [X.] 12 -digungsmittel nicht beschieden worden sei. Die Patentinhaberin habe die Be-standsfähigkeit der Ansprüche 5 und 6 im Einspruchsverfahren im einzelnendargelegt.b) Die Rechtsbeschwerde vermag auch mit dieser Rüge nicht durchzu-dringen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]ats erfordert die Begrün-dungspflicht für die Entscheidung im Einspruchsverfahren gem. § 100 Abs. 3Nr. 6 [X.] nicht die gesonderte Prüfung von nachgeordneten Ansprüchen, dienicht zum Gegenstand eines auf ihren selbständigen Schutz gerichteten [X.] gemacht worden sind ([X.].[X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 120, 122 - Elektrisches Speicherheizgerät). Das gilt auch für solche [X.], die sich sachlich als sogenannte Nebenansprüche darstellen ([X.].,aaO - Elektrisches Speicherheizgerät). Demnach stellt es keinen Begrün-dungsmangel dar, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeständigkeit [X.] 5 und 6 des [X.] nicht gesondert geprüft hat, weil die Pa-tentinhaberin insoweit keinen eigenständigen Hilfsantrag gestellt hat.Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde macht es auch [X.], daß in der Entscheidung [X.], in derder [X.]at einen Begründungsmangel i.S.v. § 100 Abs. 3 Nr. 5 [X.] a.F. ver-neint hat, der vom Beschwerdegericht geprüfte Hauptanspruch ein Verfahrens-anspruch und der von diesem nicht geprüfte Nebenanspruch ein auf den Ver-fahrensanspruch [X.] gewesen ist, währendin dem hier zu entscheidenden Fall, der geprüfte Anspruch 1 ein Stoffanspruchist und die auf diesen rückbezogenen Nebenansprüche 5 und 6 [X.] sind. Denn Grundlage für die Rechtsprechung des [X.]ats zu den An-forderungen an den Begründungszwang nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 [X.] ist die- 13 -Anknüpfung an einen Anspruch im Sinne der Zivilprozeßordnung oder ein ein-zelnes selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die jeweils einer ge-sonderten Erörterung in einer belastenden Entscheidung bedürfen. Als [X.] aber nicht der einzelne Patentanspruch, sondern der gesamte Antrag aufErteilung oder Aufrechterhaltung eines Patents angesehen ([X.]., [X.]). In diesem Zusammenhang kommt der [X.] jeweiligen Patentanspruchs keine Bedeutung zu.c) Die Rechtsbeschwerde meint, die Patentinhaberin habe darauf ver-trauen dürfen, daß ihr nicht nur zur Erwiderung auf die [X.], sondern darüber hinaus auch zur vorsorglichen Stellungvon sachgerechten Hilfsanträgen eine angemessene [X.]spanne verbleibeoder daß ihr das Beschwerdegericht insoweit eine Frist setze. Sie hätte dann inerster Linie beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und hilfsweise, [X.] eingeschränkt mit den Ansprüchen 5 und 6 aufrechtzuerhalten.- 14 -Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde macht inso-weit erneut die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die-ser Anspruch ist vom Beschwerdegericht jedoch aus den oben dargelegtenGründen gewahrt worden.[X.] Melullis Scharen [X.] Mühlens

Meta

X ZB 27/98

01.02.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2000, Az. X ZB 27/98 (REWIS RS 2000, 3282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3282

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