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PDF anzeigen 5 StR 35/06 [X.]BESCHLUSS vom 5. April 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. April 2006 beschlossen: Der den Senatsbeschluss vom 8. März 2006 betreffende [X.] des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen. G r ü n d e
Durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO sind weder der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden. Der Beschluss be-durfte keiner weitergehenden Begründung. Auf die mit dem Rechtsbehelf vertretene Auffassung [X.] die der Senat nicht teilt [X.], eine Begründungspflicht bestehe namentlich für den Fall, dass die den Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO tragenden Gründe von der Antragsbegründung des Generalbundes-anwalts abweichen, kommt es nicht einmal an. Denn der Senat hat die mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 7. Februar 2006 als offen-sichtlich unbegründet erachtet. Er sah sich an dieser Beurteilung nicht etwa durch divergierende Entscheidungen anderer Strafsenate des [X.] gehindert (vgl. zu [X.], 183 S. 2 der Antragsschrift des [X.]; [X.], 255 ist [X.] abgesehen von mangelnder Diver-genz [X.] eine Entscheidung des 5. Strafsenats). 1 Die behauptete Antragspraxis des [X.] bei Revisionen der Staatsanwaltschaft hinderte den Senat nicht an der [X.] nach § 349 Abs. 2 StPO. Weder vor jener noch vor dieser [X.] - 3 - fassung bestand Anlass zu einer Mitteilung der Senatsbesetzung (Senatsbe-schluss vom 24. Oktober 2005 [X.] 5 StR 269/05). Der [X.] hat keinen Anlass zur Abgabe einer Stellungnahme gesehen.
[X.] Basdorf Gerhardt Raum Brause
Meta
05.04.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. 5 StR 35/06 (REWIS RS 2006, 4107)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4107
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