Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2023, Az. AK 49/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 258

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Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe

I.

1

[X.] wurde am 20. April 2022 vorläufig festgenommen und befindet si[X.]h seit dem 21. April 2022, unterbro[X.]hen zur Vollstre[X.]kung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der [X.] vom 17. Juni 2022 bis zum 13. August 2022, in Untersu[X.]hungshaft, zunä[X.]hst aufgrund Haftbefehls des [X.] vom 21. April 2022 (4 [X.] 3/22), sodann aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsri[X.]hters des [X.] vom 16. Mai 2022 (3 B[X.] 369/22) und seit dem 8. September 2022 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsri[X.]hters des [X.] vom selben Tag (3 B[X.] 617/22).

2

Gegenstand des nunmehr vollzogenen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Anges[X.]huldigte habe am 20. April 2022 in [X.]             dur[X.]h se[X.]hs selbstständige Handlungen

- in fünf Fällen versu[X.]ht (Taten 1 bis 5), einen Mens[X.]hen

in fünf tateinheitli[X.]hen Fällen (Tat 1),

in vier tateinheitli[X.]hen Fällen (Tat 2),

in zehn tateinheitli[X.]hen Fällen (Tat 3),

in einem Fall (Tat 4) und

in drei tateinheitli[X.]hen Fällen (Tat 5)

aus sonstigen niedrigen Beweggründen zu töten, wobei er zudem in einem Fall (Tat 1) heimtü[X.]kis[X.]h und in einem Fall (Tat 5) mit gemeingefährli[X.]hen Mitteln gehandelt habe,

in jedem der Fälle zuglei[X.]h einem Amtsträger, der zur Vollstre[X.]kung von Gesetzen, Re[X.]htsverordnungen, Urteilen, Geri[X.]htsbes[X.]hlüssen oder Verfügungen berufen gewesen sei, bei der Vornahme einer sol[X.]hen Diensthandlung mit Gewalt Widerstand geleistet, hierbei eine Waffe bei si[X.]h geführt und den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer s[X.]hweren Gesundheitsbes[X.]hädigung gebra[X.]ht,

in jedem der Fälle zuglei[X.]h einen Amtsträger, der zur Vollstre[X.]kung von Gesetzen, Re[X.]htsverordnungen, Urteilen, Geri[X.]htsbes[X.]hlüssen oder Verfügungen berufen gewesen sei, bei der Vornahme einer sol[X.]hen Diensthandlung tätli[X.]h angegriffen, hierbei eine Waffe bei si[X.]h geführt und den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer s[X.]hweren Gesundheitsbes[X.]hädigung gebra[X.]ht,

in einem der Fälle (Tat 1) zuglei[X.]h in zwei tateinheitli[X.]hen Fällen eine andere Person mittels einer Waffe und einer das Leben gefährdenden Behandlung körperli[X.]h misshandelt und an der Gesundheit ges[X.]hädigt, sowie

- in einem weiteren Fall (Tat 6) zuglei[X.]h

in vier tateinheitli[X.]hen Fällen die tatsä[X.]hli[X.]he Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2 KrWaffKG oder Anzeige na[X.]h § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a KrWaffKG ausgeübt,

in zwei tateinheitli[X.]hen Fällen entgegen § 2 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 Abs[X.]hnitt 1 Nummer 1.2.1.1 eine dort genannte S[X.]husswaffe (Vollautomaten) zum Vers[X.]hießen von [X.] na[X.]h Anlage 1 Abs[X.]hnitt 1 Unterabs[X.]hnitt 3 Nr. 1.1 besessen,

in zwei tateinheitli[X.]hen Fällen ohne Erlaubnis na[X.]h § 2 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 Abs[X.]hnitt 2 Unterabs[X.]hnitt 1 Satz 1 eine halbautomatis[X.]he Kurzwaffe zum Vers[X.]hießen von [X.] na[X.]h Anlage 1 Abs[X.]hnitt 1 Unterabs[X.]hnitt 3 Nr. 1.1 besessen,

ohne Erlaubnis na[X.]h § 2 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 Abs[X.]hnitt 2 Unterabs[X.]hnitt 1 Satz 1 eine S[X.]husswaffe besessen,

strafbar gemäß § 211 Abs. 1 und 2, § 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 114 Abs. 1 und 2, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 Bu[X.]hst. a [X.]. Teil B Nr. 29 Bu[X.]hst. a, b und [X.] der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b, Abs. 3 Nr. 1 und 2 Bu[X.]hst. a, § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 3 [X.] i.V.m. Anlage 1 Abs[X.]hnitt 1 Nr. 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5 zum [X.], §§ 22, 23 Abs. 1, §§ 52, 53 StG[X.]

3

Unter dem 30. Dezember 2022 hat der [X.] wegen der im Haftbefehl vom 8. September 2022 aufgeführten Tatvorwürfe - mit Ausnahme von Tat 4 - Anklage gegen den Anges[X.]huldigten vor dem [X.] erhoben.

II.

4

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu[X.]hungshaft über se[X.]hs Monate hinaus liegen vor.

5

1. [X.] ist der ihm im Haftbefehl vorgeworfenen Taten - mit Ausnahme von Tat 4 - dringend verdä[X.]htig.

6

a) Na[X.]h dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverda[X.]hts von folgendem Sa[X.]hverhalt auszugehen:

7

[X.] gehört der [X.] bzw. Selbstverwalterszene an. Er teilt die Überzeugung, dass das [X.] fortbestehe, juristis[X.]h niemals untergegangen und die [X.] ledigli[X.]h eine privatre[X.]htli[X.]he Gesells[X.]haft ohne Hoheitsre[X.]hte sei. Vor diesem Hintergrund stellt der Anges[X.]huldigte die Legitimität der [X.] und ihrer Organe in Abrede, sieht re[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htungen, die ihm von staatli[X.]her Seite auferlegt werden, als ni[X.]ht bindend an und befürwortet den Einsatz von Gewalt, um si[X.]h gegen staatli[X.]he Maßnahmen zur Wehr zu setzen.

8

So bezei[X.]hnete er die [X.] in zwei S[X.]hreiben an die Bußgeldstelle [X.] und die Staatsanwalts[X.]haft [X.] vom 30. Dezember 2021 als „Firma“, der angebli[X.]h keine Hoheitsre[X.]hte eines Staates zuständen. Zudem berief er si[X.]h in den S[X.]hreiben auf das [X.] ([X.]), das während des [X.] ab 1943 das Hauptquartier der alliierten Streitkräfte in Nordwest- und Mitteleuropa war, und forderte ein „[X.] Mandat“ und eine „notariell beglaubigte Gründungsurkunde der [X.] und des [X.]“ sowie eine „Kontrollnummer“, verliehen dur[X.]h die Alliierten. In einem anlässli[X.]h der Dur[X.]hsu[X.]hung seiner Wohnung si[X.]hergestellten Dokument unter der Übers[X.]hrift „[X.]“ heißt es, dass „die [X.] in [X.] au[X.]h na[X.]h der Einigung weiterhin unter Besatzung der Alliierten steht“ und „alle militäris[X.]hen Vorbehaltsre[X.]hte“ weiterhin „volle Re[X.]htskraft“ besitzen. Beamte, [X.], Re[X.]htsanwälte und „Medienbetreiber“ benötigten „eine Lizenz der Alliierten zur Ausübung ihrer Tätigkeit“. Auf einen Verstoß gegen die heute no[X.]h geltenden „[X.] Gesetze“ stehe die „Todesstrafe“.

9

Anfang 2022 bes[X.]hloss er infolge dieser Haltung, si[X.]h aus dem gesells[X.]haftli[X.]hen Leben zurü[X.]kzuziehen und als sogenannter Selbstversorger zu leben. Er zog deshalb im Januar 2022 auf einen „Selbstverwaltungsbauernhof“ na[X.]h [X.]             , auf dem er eine Erdges[X.]hosswohnung bewohnte.

aa) (Tat 6)

Da der Anges[X.]huldigte das Grundstü[X.]k und seine darauf befindli[X.]he Wohnung als ein eigenständiges und ni[X.]ht der Re[X.]htsordnung der [X.] unterworfenes Gebiet ansah, vers[X.]haffte er si[X.]h zu ni[X.]ht näher bekannten [X.]punkten ein Mas[X.]hinengewehr des [X.], Modell [X.] (Bauart [X.]), ein vollautomatis[X.]hes Gewehr He[X.]kler & [X.] G3, ein vollautomatis[X.]hes Gewehr des Herstellers [X.] - ein Klon der Kalas[X.]hnikov [X.] und zuglei[X.]h spätere Tatwaffe -, eine Mas[X.]hinenpistole des Typs [X.], zwei weitere Mas[X.]hinenpistolen der Fabrikation [X.], eine Selbstladepistole [X.], eine S[X.]hrotdoppelflinte des Herstellers [X.] sowie eine Langwaffe Repetierer Fabrikat [X.] nebst jeweils zugehöriger Munition und lagerte diese Waffen in seiner Wohnung, um si[X.]h im Fall staatli[X.]her Einflussnahme mit ihnen zu verteidigen.

Daneben verfügte er aufgrund seiner früheren Tätigkeit im Bewa[X.]hungsgewerbe - zunä[X.]hst re[X.]htmäßig - über eine Handfeuerwaffe der Marke [X.] mm [X.] nebst Munition. Mit behördli[X.]hem S[X.]hreiben vom 24. Juni 2021 wurde der Anges[X.]huldigte darüber in Kenntnis gesetzt, dass die zuständige Waffenbehörde den Widerruf der ihm erteilten [X.] wegen waffenre[X.]htli[X.]her Unzuverlässigkeit aufgrund der zwis[X.]henzeitli[X.]h eingetragenen Vorstrafen beabsi[X.]htige. Als Reaktion auf dieses S[X.]hreiben ers[X.]hien der Anges[X.]huldigte am 12. Juli 2021 persönli[X.]h beim Landratsamt und kündigte gegenüber dem Sa[X.]hbearbeiter an, seine Waffe ni[X.]ht freiwillig herausgeben zu wollen, da die Behörde aufgrund ungültiger Gesetze ni[X.]ht ermä[X.]htigt sei, ihn zu enteignen. Dur[X.]h Bes[X.]heid vom 26. August 2021 widerrief die zuständige Waffenbehörde die ihm erteilte [X.] und [X.] wegen waffenre[X.]htli[X.]her Unzuverlässigkeit gemäß § 45 Abs. 2 [X.]. Dur[X.]h den vorgenannten, inzwis[X.]hen bestandskräftigen Bes[X.]heid war der Anges[X.]huldigte verpfli[X.]htet, entweder die Waffe nebst Munition unbrau[X.]hbar zu ma[X.]hen oder einem Bere[X.]htigten zu überlassen und dies der Behörde fristgere[X.]ht na[X.]hzuweisen. Für den Fall des fru[X.]htlosen Fristablaufs drohte die Behörde die Si[X.]herstellung an. Dieser Verpfli[X.]htung kam der Anges[X.]huldigte ni[X.]ht na[X.]h und behielt die funktionsfähige Waffe - wie au[X.]h die unerlaubt erworbenen Waffen - in seinem Besitz.

bb) (Tat 1)

Wegen des Verda[X.]hts des unerlaubten Waffenbesitzes ordnete das [X.] mit Bes[X.]hluss vom 31. März 2022 (7 [X.] 300/22) die Dur[X.]hsu[X.]hung der Person des Anges[X.]huldigten, seiner Wohnung sowie seiner Fahrzeuge an. Aus Si[X.]herheitsgründen ents[X.]hied si[X.]h die Polizei, den Dur[X.]hsu[X.]hungsbes[X.]hluss dur[X.]h Beamte des [X.] ([X.]) zu vollstre[X.]ken.

Zu diesem Zwe[X.]k fuhren 14 [X.]-Beamte am Morgen des 20. April 2022 gegen 6 Uhr mit mehreren, teils gepanzerten Fahrzeugen zur Wohnans[X.]hrift des Anges[X.]huldigten und parkten diese auf der hinter dem Wohnhaus verlaufenden Straße. Dabei s[X.]halteten sie das Blauli[X.]ht der Dienstfahrzeuge ein und ließen deren [X.] für einige [X.] heulen, so dass es im Inneren der Wohnung deutli[X.]h zu hören war. Die Beamten, auf deren Bekleidung si[X.]htbar im Front- und Rü[X.]kenberei[X.]h das Wort „[X.]“ angebra[X.]ht war, gaben si[X.]h dur[X.]h lautes Rufen als Polizisten zu erkennen. Sodann begaben sie si[X.]h zu der im rü[X.]kwärtigen Teil des Gebäudes liegenden Terrassentür. Diese war - wie alle dort befindli[X.]hen Türen und Fenster - mit einem Rollladen vers[X.]hlossen, wobei jedo[X.]h die einzelnen Lamellen ni[X.]ht bli[X.]kdi[X.]ht aufeinanderlagen, so dass etwas Li[X.]ht von außen ins Gebäudeinnere dringen konnte und umgekehrt von innen äußeres Ges[X.]hehen, insbesondere das Blauli[X.]ht der Einsatzfahrzeuge, zu erkennen war. Die Polizeibeamten riefen no[X.]hmals wiederholt, dass der Anges[X.]huldigte das Haus verlassen solle; dem kam er jedo[X.]h ni[X.]ht na[X.]h.

Um nunmehr in die Wohnung zu gelangen, begann der Beamte Nr. 10 den Rollladen der Terrassentür unter Einsatz eines Trenns[X.]hleifers zu öffnen. Als er das Gerät absetzte, rief ein anderer Polizist no[X.]hmals laut und deutli[X.]h „Polizei“. Spätestens in diesem Moment ents[X.]hloss si[X.]h der Anges[X.]huldigte, die Polizeibeamten, die er als sol[X.]he erkannte und als Repräsentanten der aus seiner Si[X.]ht ni[X.]ht existenten [X.] und damit als widerre[X.]htli[X.]h handelnde Eindringlinge betra[X.]htete, zu ers[X.]hießen, um jegli[X.]he staatli[X.]he Einflussnahme, insbesondere die Si[X.]herstellung der von ihm unre[X.]htmäßig verwahrten Waffen, zu verhindern.

Zu diesem Zwe[X.]k ergriff er das vollautomatis[X.]he Gewehr [X.], begab si[X.]h ins Wohnzimmer und feuerte mindestens 21 Einzels[X.]hüsse dur[X.]h den ni[X.]ht vollständig ges[X.]hlossenen Rollladen, dur[X.]h den man von innen na[X.]h außen dur[X.]hbli[X.]ken konnte, auf die vier unmittelbar an der Terrassentür befindli[X.]hen Beamten Nr. 6, 9, 10 und 16, die er dort aufgrund ihrer ständigen Rufe wahrgenommen hatte. Ferner nahm er zumindest billigend in Kauf, au[X.]h den in einigen Metern hinter diesen Polizisten stehenden Beamten Nr. 17 zu treffen.

Der Beamte Nr. 10, der zum [X.]punkt der ersten S[X.]hüsse gerade im Begriff war, den Rollladen mit Hilfe eines Werkzeugs, das er mit beiden Händen festhielt, zu öffnen, versah si[X.]h in diesem Moment keines Angriffs auf sein Leben und war aufgrund seiner Körperhaltung in seiner Abwehrfähigkeit einges[X.]hränkt, was der Anges[X.]huldigte, der dies dur[X.]h die Li[X.]hts[X.]hlitze im Rollladen erkannt hatte, bewusst ausnutzte. Dieser Beamte wurde an beiden Beinen von [X.] getroffen. Au[X.]h der Beamte Nr. 16, der direkt neben dem Beamten Nr. 10 stand, wurde getroffen, jedo[X.]h verfingen si[X.]h zwei Projektile in seiner ballistis[X.]hen S[X.]hutzkleidung. Dur[X.]h den Aufprall erlitt er jedo[X.]h ein s[X.]hmerzendes Hämatom.

[X.][X.]) (Tat 2)

Sodann lief der Anges[X.]huldigte in sein S[X.]hlafzimmer. Während der Beamte Nr. 17 na[X.]h den ersten S[X.]hüssen S[X.]hutz hinter einem auf dem Grundstü[X.]k abgestellten Radlader su[X.]hte, versu[X.]hten die Beamten mit den Nummern 2, 3 und 5 ihren verletzten Kollegen Nr. 10 in Si[X.]herheit zu bringen. Hierzu zogen sie ihn in Ri[X.]htung des [X.]. Als sie die Fahrzeugfront errei[X.]ht hatten, eröffnete der Anges[X.]huldigte aus dem - glei[X.]hsam ni[X.]ht bli[X.]kdi[X.]ht - mit einem Rollladen verde[X.]kten S[X.]hlafzimmerfenster das Feuer auf sie, um sie zu töten. Daneben nahm er billigend in Kauf, au[X.]h den in seiner direkten S[X.]husslinie [X.] Beamten Nr. 17 sowie die im Transporter sitzenden Beamten Nr. 12 und 4 tödli[X.]h zu verletzen. Die vom Anges[X.]huldigten insgesamt neun abgefeuerten Projektile verfehlten ihr Ziel; mindestens fünf s[X.]hlugen in der Karosserie des Transporters ein.

dd) (Tat 3)

Als der Anges[X.]huldigte erkannte, dass er aus dem S[X.]hlafzimmer hinaus keine Polizisten mehr treffen würde, weil diese zwis[X.]henzeitli[X.]h De[X.]kung gesu[X.]ht hatten, lief er eilig und von außen unbemerkt zum Wohnzimmerfenster und feuerte se[X.]hs weitere Einzels[X.]hüsse in Ri[X.]htung des Transporters, wobei er wiederum billigend in Kauf nahm, die Polizisten Nr. 4 und 12 im Transporter und die Beamten Nr. 2, 3, 5 und 10, die si[X.]h no[X.]h immer draußen vor dem Transporter befanden, zu töten. [X.] s[X.]hoss au[X.]h auf den Beamten Nr. 7, der si[X.]h in seinem direkten S[X.]hussfeld befand und nur einen Augenbli[X.]k vor dem ersten S[X.]huss hinter einem großen Wasserbehälter S[X.]hutz gesu[X.]ht hatte. Erneut wurde kein Beamter dur[X.]h ein Ges[X.]hoss verletzt. Zwei Projektile s[X.]hlugen in die geöffnete Hintertür des Transporters ein.

ee) (Tat 5)

Mehr als zwei Minuten na[X.]h diesem S[X.]husswe[X.]hsel gab der Anges[X.]huldigte, der zwis[X.]henzeitli[X.]h ins S[X.]hlafzimmer zurü[X.]kgelaufen war, dur[X.]h den dortigen Rollladen zwei Dauerfeuersalven auf den aus seiner Si[X.]ht re[X.]hts mit einges[X.]haltetem Blauli[X.]ht stehenden gepanzerten SUV der Polizei ab, in dem si[X.]h die Polizeibeamten Nr. 8, 14 und 15 befanden. Während ein Projektil am He[X.]k des [X.] eins[X.]hlug, verfehlten vier Projektile ihr Ziel und s[X.]hlugen in die etwa 55 Meter vom Wohnhaus des Anges[X.]huldigten entfernte Hauswand eines weiteren Einfamilienhauses ein, in dem si[X.]h zu dieser [X.] zwei Personen aufhielten, wobei er si[X.]h der mangelnden Beherrs[X.]hbarkeit der Wirkung seiner im [X.] abgegebenen S[X.]hüsse bewusst war und deshalb den [X.] in Form ihrer mögli[X.]hen tödli[X.]hen Verletzungen wenigstens billigend in Kauf nahm.

Etwa zwei Stunden na[X.]h seinen ersten S[X.]hüssen verließ der Anges[X.]huldigte sein Haus, weil er erkannt hatte, dass er gegen die polizeili[X.]he Überma[X.]ht, die si[X.]h auf sein Verhalten eingestellt hatte, ni[X.]hts mehr würde ausri[X.]hten können. Im Rahmen seiner ans[X.]hließenden Festnahme äußerte er gegenüber den polizeili[X.]hen Einsatzbeamten, diese seien selbst s[X.]huld daran, dass er ges[X.]hossen habe, da sie zuvor sein Grundstü[X.]k betreten hätten. Er sehe, dass sie zwar „gute Jungs“ seien, aber leider auf der „fals[X.]hen Seite kämpfen“ würden. Sie sollten „endli[X.]h aufwa[X.]hen“; s[X.]hließli[X.]h könnten sie ja au[X.]h mit ihm „Seite an Seite kämpfen“.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Haftbefehle vom 16. Mai 2022 und 8. September 2022 sowie die Anklages[X.]hrift des [X.]s vom 30. Dezember 2022 Bezug genommen.

b) Der dringende Tatverda[X.]ht ergibt si[X.]h aus Folgendem:

aa) [X.] hat eingeräumt, alleiniger S[X.]hütze gewesen zu sein. Diese Einlassung wird gestützt dur[X.]h das Ergebnis des molekulargenetis[X.]hen Guta[X.]htens, wona[X.]h an der [X.] seine [X.] gesi[X.]hert werden konnten. Ferner beruht der dringende Tatverda[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h des äußeren Tatges[X.]hehens auf der Auswertung der von den Beamten während des Einsatzes mit Helm- und Drohnenkameras angefertigten Videoaufzei[X.]hnungen, den Angaben der Beamten sowie den Ergebnissen der kriminalte[X.]hnis[X.]hen Untersu[X.]hungen der [X.]puren und Asservate in Form von Daktyloskop-, Ballistik- und Faserspuruntersu[X.]hungen sowie auf den Ergebnissen der Untersu[X.]hungen der bes[X.]hädigten S[X.]hutzausrüstungen und Fahrzeuge.

bb) Die weitere Einlassung des Anges[X.]huldigten, er habe ni[X.]ht erkannt, dass es si[X.]h um einen Polizeieinsatz gehandelt habe, und aus Panik heraus agiert, um seinen [X.] und si[X.]h gegen unbekannte Angreifer zu verteidigen, wird dur[X.]h die Einsatzdokumentation der Polizei widerlegt. Dass die Polizei neben anges[X.]haltetem Blauli[X.]ht au[X.]h das [X.] aktiviert hatte, wird dur[X.]h die Auswertung der polizeili[X.]hen Videoaufzei[X.]hnungen und zeugens[X.]haftli[X.]hen Angaben des [X.]es des Anges[X.]huldigten bestätigt. Der dringende Tatverda[X.]ht zur Erkennbarkeit des Polizeieinsatzes beruht daneben auf dem Ergebnis des S[X.]hallimmissionsprognoseguta[X.]htens und der Rekonstruktion der Li[X.]htverhältnisse dur[X.]h das [X.].

[X.][X.]) Soweit dem Anges[X.]huldigten in dem ihn betreffenden Haftbefehl unter I.5. daneben zur Last gelegt worden ist, aus dem S[X.]hlafzimmer heraus gezielt mehrere S[X.]hüsse in Ri[X.]htung des Beamten Nr. 17, der si[X.]h hinter einem Radlader in De[X.]kung gebra[X.]ht hatte, abgegeben zu haben, wobei dieser ni[X.]ht getroffen worden sei (Tat 4), haben die weiteren Ermittlungen den Verda[X.]ht ni[X.]ht erhärtet. So hat die erneute Auswertung des Videomaterials in Zusammens[X.]hau mit den Angaben der eingesetzten [X.]-Beamten Nr. 2 und 17 ergeben, dass der Anges[X.]huldigte zu diesem [X.]punkt ni[X.]ht auf den Polizeibeamten feuerte.

dd) Hinsi[X.]htli[X.]h der politis[X.]h-ideologis[X.]hen Einstellung des Anges[X.]huldigten ergibt si[X.]h der dringende Tatverda[X.]ht aus seinen Angaben gegenüber den polizeili[X.]hen Einsatzbeamten im Rahmen seiner Festnahme, seinen s[X.]hriftli[X.]hen Bekundungen gegenüber der Staatsanwalts[X.]haft [X.] sowie der [X.] [X.] und weiteren in seiner Wohnung si[X.]hergestellten Dokumenten. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden weiterhin gestützt dur[X.]h die zeugens[X.]haftli[X.]hen Angaben von Na[X.]hbarn und ehemaligen Arbeitskollegen.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die beiden Haftbefehle des Ermittlungsri[X.]hters des [X.] vom 16. Mai 2022 und 8. September 2022 sowie auf die Anklages[X.]hrift des [X.]s vom 30. Dezember 2022 Bezug genommen.

[X.]) In re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht ist der dem Anges[X.]huldigten angelastete Sa[X.]hverhalt wie folgt zu beurteilen:

aa) [X.] ist des versu[X.]hten Mordes gemäß § 211 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB zum Na[X.]hteil der 14 polizeili[X.]hen Einsatzbeamten Nr. 2 bis 10, 12 sowie 14 bis 17 dringend verdä[X.]htig.

(1) Es liegt auf der Grundlage des der re[X.]htli[X.]hen Würdigung zugrundezulegenden Sa[X.]hverhalts das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe (§ 211 Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4 StGB) vor.

Ob die Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, also na[X.]h allgemeiner sittli[X.]her Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutli[X.]h weiterrei[X.]hendem Maße als bei einem Tots[X.]hlag als verwerfli[X.]h und deshalb besonders vera[X.]htenswert ers[X.]heinen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des [X.] maßgebli[X.]hen Faktoren zu beurteilen (s. [X.], Urteile vom 13. Mai 2015 - 3 [X.], [X.], 308, 309; vom 11. November 2020 - 5 [X.], NStZ 2021, 226 Rn. 15; vom 7. Februar 2022 - 5 StR 542/20, juris Rn. 102).

Bei der Bewertung des mutmaßli[X.]hen Tatges[X.]hehens stellen si[X.]h die Beweggründe des Anges[X.]huldigten hierna[X.]h als „niedrig“ dar: Er ist dringend verdä[X.]htig, die Polizeibeamten aufgrund ihrer Funktion als Organ der für den Anges[X.]huldigten ni[X.]ht existenten [X.] (bzw. von deren Teilstaat) angegriffen zu haben. Ihm ging es darum, seine - ersi[X.]htli[X.]h unzutreffende - Re[X.]htsauffassung gewaltsam dur[X.]hzusetzen und si[X.]h aus egoistis[X.]hen Motiven staatli[X.]her Einflussnahme zu entziehen. Seine Überzeugung legitimierte aus seiner Si[X.]ht den Tod der Polizeibeamten, die er in entpersönli[X.]hter Weise glei[X.]hsam als Repräsentanten der von ihm ni[X.]ht anerkannten Staatsgewalt ansah. Die versu[X.]hte Tötung hatte ihre Wurzel in der ideologis[X.]hen Überzeugung des Anges[X.]huldigten, die darauf geri[X.]htet ist, si[X.]h bewusst über die re[X.]htli[X.]hen Regeln hinwegzusetzen, deren Bea[X.]htung für das Funktionieren eines demokratis[X.]h und re[X.]htsstaatli[X.]h verfassten Gemeinwesens konstitutiv ist. Eine sol[X.]he Motivlage erweist si[X.]h ni[X.]ht nur als im besonderen Maß gemeins[X.]haftsbedrohli[X.]h, sondern ist mit grundlegenden gesells[X.]haftli[X.]hen Wertents[X.]heidungen s[X.]hle[X.]hthin unvereinbar und steht damit sittli[X.]h auf tiefster Stufe (vgl. allgemein zur Negierung derartiger Wertents[X.]heidungen MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 211 Rn. 90 ff.; zur politis[X.]hen [X.] im Übrigen [X.], Bes[X.]hlüsse vom 2. Mai 2018 - 3 StR 355/17, [X.], 342 Rn. 12; vom 15. Januar 2020 - AK 62/19, juris Rn. 12; vom 21. September 2020 - StB 28/20, juris Rn. 37; vom 7. Oktober 2021 - AK 43/21, juris Rn. 31; vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 23).

(2) [X.] handelte bei Abgabe der ersten S[X.]hüsse auf den Beamten Nr. 10 zudem heimtü[X.]kis[X.]h (§ 211 Abs. 2 Gruppe 2 Variante 1 StGB). Dieser nahm vor dem Bes[X.]huss keine Geräus[X.]he aus dem Inneren des Gebäudes wahr, re[X.]hnete demzufolge ni[X.]ht mit einem Bes[X.]huss und versah si[X.]h au[X.]h im Übrigen keines Angriffs auf sein Leben. Er hatte au[X.]h keine faktis[X.]he Verteidigungsmögli[X.]hkeit, da er weder ein S[X.]hutzs[X.]hild no[X.]h eine geladene Waffe vor si[X.]h trug, sondern mit beiden Händen ein Öffnungswerkzeug festhielt, das er zum [X.]punkt der S[X.]hüsse gerade am Rollladen ansetzen wollte. [X.], der dies dur[X.]h die S[X.]hlitze im Rollladen erkannt hatte, nutzte diesen Umstand bewusst aus. Dem steht na[X.]h derzeitiger Beweislage ni[X.]ht entgegen, dass dem Beamten Nr. 10 als Angehöriger eines Spezialeinsatzkommandos der Polizei bewusst gewesen sein muss, dass ein Bes[X.]huss dur[X.]h Türen ni[X.]ht auszus[X.]hließen ist. Dies bedeutet jedo[X.]h ni[X.]ht, dass er tatsä[X.]hli[X.]h damit re[X.]hnete. Dafür gibt sein Verhalten keinen Anhalt. Ein berufs- oder rollenbedingtes „generelles Misstrauen“ führt als sol[X.]hes no[X.]h ni[X.]ht zum dauerhaften Auss[X.]hluss der Arglosigkeit ([X.], Bes[X.]hluss vom 19. April 2017 - StB 9/17, juris Rn. 22; Urteil vom 10. März 1995 - 5 [X.], [X.]St 41, 72, 79; [X.], StGB, 70. Aufl., § 211 Rn. 37a mwN; [X.]/[X.]/Eser/[X.], StGB, 30. Aufl., § 211 Rn. 24).

(3) [X.] trat au[X.]h ni[X.]ht strafbefreiend vom Versu[X.]h des Mordes gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB zurü[X.]k. Vielmehr sah er unfreiwillig von der weiteren Tatausführung ab, na[X.]hdem er erkannt hatte, sein Ziel, die Polizeibeamten zu töten, ni[X.]ht mehr errei[X.]hen zu können.

(4) Für die [X.] können die Verwirkli[X.]hung zusätzli[X.]her Mordmerkmale der Verde[X.]kungsabsi[X.]ht bei den Taten 2 bis 5 (§ 211 Abs. 2 Gruppe 3 Variante 2) und der gemeingefährli[X.]hen Mittel (§ 211 Abs. 2 Gruppe 2 Variante 3), indem er bei [X.] in Ri[X.]htung eines bewohnten Hauses abgab, dahinstehen.

Glei[X.]hes gilt für die konkurrenzre[X.]htli[X.]he Bewertung des versu[X.]hten Mordes zum Na[X.]hteil der 14 polizeili[X.]hen Einsatzbeamten (vgl. hierzu [X.], Bes[X.]hluss vom 22. Oktober 2015 - 4 [X.], [X.], 207, 208; Urteil vom 11. Oktober 2005 - 1 [X.], [X.], 284 Rn. 8; Bes[X.]hluss vom 24. Oktober 2000 - 5 [X.], [X.], 82), da es für die Haftfrage hierauf ni[X.]ht ankommt, zumal das Konkurrenzverhältnis den Unre[X.]hts- und S[X.]huldgehalt regelmäßig ni[X.]ht berührt (st. Rspr.; s. etwa [X.], Bes[X.]hlüsse vom 25. Juni 2019 - 3 StR 130/19, juris Rn. 9 mwN; vom 3. November 2021 - 3 [X.], juris Rn. 18; vgl. zur Haftfrage: [X.], Bes[X.]hluss vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 25).

bb) [X.] verwirkli[X.]hte er mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit jeweils die Tatbestände des Widerstands gegen Vollstre[X.]kungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB und - dur[X.]h dieselbe Handlung (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. Juni 2020 - 5 [X.], [X.]St 65, 36) - des tätli[X.]hen Angriffs auf Vollstre[X.]kungsbeamte gemäß § 114 Abs. 1 und 2 StGB, wobei er die Regelbeispiele des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB erfüllte. Daneben ma[X.]hte er si[X.]h mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit bei Tat 1 dur[X.]h dieselbe Handlung wegen gefährli[X.]her Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB strafbar.

[X.][X.]) Bei Tat 6 ist er dringend verdä[X.]htig der Ausübung der tatsä[X.]hli[X.]hen Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Genehmigung gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 Bu[X.]hst. a [X.]. Teil B Nr. 29 Bu[X.]hst. a, b und [X.] der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG in drei tateinheitli[X.]hen Fällen. Das Mas[X.]hinengewehr [X.], Modell [X.] na[X.]h Teil B Nr. 29 Bu[X.]hst. a, die Mas[X.]hinenpistole Modell [X.] na[X.]h Teil B Nr. 29 Bu[X.]hst. b und das Gewehr He[X.]kler & [X.] G3 na[X.]h Teil B Nr. 29 Bu[X.]hst. [X.] stellen jeweils eine Kriegswaffe dar. Für die Haftfrage kann dahingestellt bleiben, ob au[X.]h das vom Anges[X.]huldigten verwendete vollautomatis[X.]he Gewehr des Herstellers [X.] als „Klon“ der Kalas[X.]hnikov [X.] eine Kriegswaffe ist (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 20. April 2021 - AK 30/21, juris Rn. 47).

[X.] verwirkli[X.]ht sind daneben die Tatbestände des Besitzes von drei vollautomatis[X.]hen S[X.]husswaffen gemäß § 51 Abs. 1 [X.] i.V.m. Anlage 2 Abs[X.]hnitt 2 Nr. 1.2.1.1 zum [X.], des unerlaubten Besitzes von drei halbautomatis[X.]hen Kurzwaffen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b [X.] i.V.m. Anlage 1 Abs[X.]hnitt 2 Unterabs[X.]hnitt 1 Satz 1 und des unerlaubten Besitzes von vier S[X.]husswaffen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.].

Ob der Besitz an der für die versu[X.]hten Tötungsdelikte verwendeten Tatwaffe jeweils einen neuen Verstoß gegen das Waffengesetz begründet, der jeweils tateinheitli[X.]h zu den einzelnen Tötungsdelikten hinzutritt (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, [X.]St 36, 151, 154; MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 52 [X.] Rn. 169 mwN), kann dahinstehen.

dd) Anhaltspunkte dafür, dass zum [X.]punkt der Taten die Fähigkeit des Anges[X.]huldigten, das Unre[X.]ht der Tat einzusehen oder na[X.]h dieser zu handeln, gemäß § 20 StGB vollständig aufgehoben oder au[X.]h nur gemäß § 21 StGB erhebli[X.]h vermindert gewesen sein könnte, liegen derzeit ni[X.]ht vor. So hat er im Rahmen seiner Bes[X.]huldigtenvernehmung am 20. April 2022 angegeben, vor und na[X.]h dem Telefonat mit dem Führungs- und Lagezentrum des [X.] einen S[X.]hlu[X.]k „Met“ (Honigwein) getrunken zu haben, jedo[X.]h weitere alkoholis[X.]he Getränke - au[X.]h zuvor - ni[X.]ht zu si[X.]h genommen zu haben.

ee) Die Strafgeri[X.]htsbarkeit des [X.] und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsri[X.]hters des [X.] für den Erlass des Haftbefehls ergibt si[X.]h aus § 169 Abs. 1 [X.], § 142a Abs. 1 in Verbindung mit § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.]. [X.] ist u.a. des versu[X.]hten Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 StGB, mithin eines in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] genannten Katalogdelikts dringend verdä[X.]htig. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass das ihm angelastete Verbre[X.]hen im Versu[X.]hsstadium ste[X.]kenblieb (s. [X.], Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 [X.], [X.]St 46, 238, 248). Infolgedessen werden dur[X.]h die Zuständigkeitsnorm die im vollzogenen Haftbefehl aufgeführten weiteren Delikte unabhängig von der Bewertung des [X.] erfasst (vgl. zum engen persönli[X.]hen und deliktsspezifis[X.]h-sa[X.]hli[X.]hen Zusammenhang im Fall mehrerer prozessualer Taten [X.], Bes[X.]hluss vom 12. August 2021 - 3 [X.], [X.]St 66, 226 Rn. 14 mwN; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 120 [X.] Rn. 2).

Die Taten sind ferner na[X.]h den Umständen geeignet, den Bestand oder die Si[X.]herheit der [X.] zu beeinträ[X.]htigen (§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.]; vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 28; vom 6. September 2022 - StB 36/22, NStZ 2023, 58 Rn. 9 f.). Au[X.]h ist die besondere Bedeutung der Tat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.] gegeben, die die Zuständigkeit des [X.] und damit die Evokationsbefugnis des [X.]s begründet (vgl. im Einzelnen [X.], Bes[X.]hluss vom 6. September 2022 - StB 36/22, NStZ 2023, 58 Rn. 11 ff.).

2. Es bestehen der Haftgrund der Flu[X.]htgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sowie - au[X.]h bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 [X.] (s. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - derjenige der S[X.]hwerkriminalität.

a) Na[X.]h Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrs[X.]heinli[X.]her, dass si[X.]h der Anges[X.]huldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er si[X.]h ihm zur Verfügung halten werde.

[X.] hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erhebli[X.]hen, wenn ni[X.]ht sogar lebenslangen Freiheitsstrafe zu re[X.]hnen. Daneben kommt gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StGB die Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung in Betra[X.]ht. Dem hieraus resultierenden großen Flu[X.]htanreiz stehen keine hinrei[X.]henden flu[X.]hthindernden Umstände entgegen. [X.] geht keiner berufli[X.]hen Tätigkeit na[X.]h. Seine von ihm zuletzt bewohnte Wohnung ist aufgrund eines Brandes ni[X.]ht mehr bewohnbar. Au[X.]h ist ni[X.]ht zu erwarten, dass sein [X.], zu dem erst seit etwa einem Jahr überhaupt wieder Kontakt bestand, in Ansehung des Tatges[X.]hehens zum Anges[X.]huldigten zurü[X.]kkehren darf. Die ideologis[X.]he Ausri[X.]htung des Anges[X.]huldigten und seine Kontakte in die Rei[X.]hsbürgerszene ma[X.]hen es zudem ho[X.]hwahrs[X.]heinli[X.]h, dass er auf ein Netzwerk Glei[X.]hgesinnter zurü[X.]kgreift und im In- oder Ausland untertau[X.]ht (zum erforderli[X.]hen Verda[X.]htsgrad hinsi[X.]htli[X.]h der für die Flu[X.]htgefahr maßgebli[X.]hen Tatsa[X.]hen s. [X.], Bes[X.]hluss vom 5. Oktober 2018 - StB 43/18, juris Rn. 37 mwN).

b) Daneben besteht der Haftgrund der S[X.]hwerkriminalität. [X.] ist des versu[X.]hten Mordes, mithin einer Katalogtat des § 112 Abs. 3 [X.] dringend verdä[X.]htig. Na[X.]h den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Flu[X.]htgefahr im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, NJW 1966, 243; [X.], Bes[X.]hlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 37) jedenfalls ni[X.]ht ausges[X.]hlossen.

[X.]) Dieser Gefahr kann dur[X.]h andere flu[X.]hthemmende Maßnahmen ni[X.]ht genügend begegnet werden, weshalb der Zwe[X.]k der Untersu[X.]hungshaft ni[X.]ht dur[X.]h weniger eins[X.]hneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 [X.] errei[X.]ht werden kann.

3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu[X.]hungshaft über se[X.]hs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 [X.]) sind gegeben. Die besondere S[X.]hwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil no[X.]h ni[X.]ht zugelassen und re[X.]htfertigen die [X.]. Es handelt si[X.]h um umfangrei[X.]he und zeitintensive Ermittlungen. Das Ermittlungsverfahren ist, au[X.]h na[X.]h der Festnahme des Anges[X.]huldigten am 20. April 2022, mit der in Haftsa[X.]hen gebotenen Zügigkeit geführt worden:

Die Verfahrensakte umfasst mehr als 30 Bände. Zur Aufklärung und re[X.]htli[X.]hen Bewertung des mehraktigen Ges[X.]hehens ist die videografis[X.]he Einsatzdokumentation dur[X.]h die [X.] und die Überwa[X.]hungsdrohne zunä[X.]hst syn[X.]hronisiert, in Teilen gesondert te[X.]hnis[X.]h aufbereitet und sodann ausgewertet worden. Ferner sind die Audioaufzei[X.]hnungen abgehört und analysiert, umfangrei[X.]he [X.]puren und Asservate, in Form der aufgefundenen Waffen, gesi[X.]hert und ans[X.]hließend untersu[X.]ht worden, wobei die diesbezügli[X.]hen Ermittlungen wegen des Brandes des vom Anges[X.]huldigten bewohnten Wohngebäudes erhebli[X.]h ers[X.]hwert waren, da das einsturzgefährdete Gebäude erst na[X.]h Si[X.]herung dur[X.]h das [X.] hat betreten werden können. Darüber hinaus sind sämtli[X.]he polizeili[X.]hen Einsatzbeamten als Zeugen befragt worden.

Daneben sind die Bes[X.]hädigungen an den Einsatzfahrzeugen und der S[X.]hutzausrüstung dokumentiert, untersu[X.]ht und ausgewertet worden, wobei eine vollständige 3D-Vermessung des [X.] vorgenommen worden ist. Zur Frage der Erkennbarkeit des Polizeieinsatzes für den Anges[X.]huldigten sind ein S[X.]hallimmissionsprognoseguta[X.]hten und eine Rekonstruktion der Li[X.]htverhältnisse jeweils dur[X.]h das [X.] eingeholt worden. Au[X.]h sind Zeugenvernehmungen im früheren Arbeitsumfeld und der Na[X.]hbars[X.]haft des Anges[X.]huldigten zu seiner [X.] und seiner Rei[X.]hsbürgerideologie vorgenommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen des [X.]s in seiner Zus[X.]hrift vom 13. Dezember 2022 Bezug genommen. Unter dem 30. Dezember 2022 hat er Anklage gegen den Anges[X.]huldigten vor dem [X.] erhoben. Insgesamt ist dana[X.]h das Verfahren ausrei[X.]hend gefördert worden.

S[X.]hließli[X.]h steht die Untersu[X.]hungshaft na[X.]h Abwägung zwis[X.]hen dem Freiheitsgrundre[X.]ht des Anges[X.]huldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit zu der Bedeutung der Sa[X.]he und der zu erwartenden Strafe ni[X.]ht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

S[X.]häfer                   [X.]

Meta

AK 49/22

10.01.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 16. Mai 2022, Az: 3 BGs 369/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2023, Az. AK 49/22 (REWIS RS 2023, 258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 258

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