Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2010, Az. V ZB 37/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2605

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] vom 7. Oktober 2010 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 6 Abs. 1, § 43 Abs. 2 Allein daraus, dass ein Beteiligter während eines Zwangsversteigerungsverfah-rens, in dem mit Zustellungen zu rechnen ist, umzieht, ohne dem [X.] eine neue Anschrift mitzuteilen oder einen Nachsendeantrag zu stellen, kann nicht geschlossen werden, dass er beabsichtigt, Zustellungen arglistig zu verhindern. [X.], Beschluss vom 7. Oktober 2010 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] hat am 7. Oktober 2010 durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Czub und [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 und des [X.] zu 3 werden - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 - die Beschlüsse der 3. Zivilkammer des [X.] vom 11. Januar 2010 und des [X.] vom 27. Oktober 2009 aufgehoben. Der Beteiligten zu 6 wird der Zuschlag versagt. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 266.000 •. Der Wert für die anwaltliche Vertretung beträgt 350.000 • für den Beteiligten zu 1, 20.000 • für die Beteiligte zu 2 und 40.000 • für den Beteiligten zu 3. Gründe: [X.] Im Februar 2008 ordnete das Vollstreckungsgericht die [X.] des im Rubrum dieses Beschlusses näher bezeichneten Grundstücks an, nachdem der Beteiligte zu 1, dem das Grundstück im November 2007 zuge-schlagen worden war, das [X.] nicht gezahlt hatte. Mit Beschluss vom 1 - 3 - 6. Juni 2008 setzte das Gericht den Verkehrswert des Grundstücks auf 350.000 • fest. 2 Nach einem Termin vom 12. Dezember 2008, in dem ein [X.] von 265.000 • abgegeben worden war, bewilligten die Beteiligten zu 4 und 5 (Grundpfandgläubiger) die einstweilige Einstellung des Verfahrens; das [X.] versagte daraufhin den Zuschlag auf das [X.] gemäß § 33 [X.]. Anfang Januar 2009 rügte der Beteiligte zu 3, zu dessen Gunsten seit November 2008 ein Wohnungsrecht im Grundbuch eingetragen ist, unter Be-zugnahme auf eine (sich allerdings nicht bei den Akten befindliche) [X.]eldung dieses Rechts vom 17. November 2008, dass er nicht als Verfahrensbeteiligter behandelt und in dem Versteigerungstermin nicht ausreichend auf seine Rechte hingewiesen worden sei. Das Vollstreckungsgericht teilte ihm mit, dass das Wohnungsrecht bislang nicht angemeldet worden sei und bat um Mitteilung, ob er es nunmehr anmelden wolle. Hierauf reagierte der Beteiligte zu 3 nicht. 3 Mit Beschlüssen vom 3. Juni 2009 wurde das Zwangsversteigerungsver-fahren auf Antrag der Beteiligten zu 4 und 5 fortgesetzt. Da die Beschlüsse dem Beteiligten zu 1 an der bis dahin bekannten Adresse nicht zugestellt werden konnten, veranlasste das Vollstreckungsgericht die Zustellung unter der [X.] E. straße

in [X.]. Auch die Bestimmung des Versteige-rungstermins auf den 14. Oktober 2009 wurde unter dieser Anschrift zugestellt, und zwar laut [X.] wiederum durch Einlegung des Schriftstücks in den zu der Wohnung gehörenden Briefkasten. 4 In dem Versteigerungstermin am 14. Oktober 2009 blieb die Beteiligte zu 6 mit einem Gebot von 266.000 • Meistbietende. Im Hinblick auf die Mittei-lung einer Gläubigerin, es gebe Interessenten, die bereit seien, 285.000 • für 5 - 4 - das Grundstück zu zahlen, beraumte das Vollstreckungsgericht einen Verkün-dungstermin zur Entscheidung über den Zuschlag für den 27. Oktober 2009 an. 6 Am 26. Oktober 2009 legte der Beteiligte zu 3 Beschwerde gegen den [X.]sbeschluss vom 6. Juni 2008 ein. In dem [X.] beantragte die Beteiligte zu 2, eine Gläubige-rin, deren Beitritt im August 2009 aus einem den Rechten der Beteiligten zu 4 und 5 im Rang nachgehenden dinglichen Recht zugelassen worden war, die Entscheidung über den Zuschlag um weitere zehn Tage zu vertagen. Die Kauf-absicht der zunächst genannten Interessenten habe sich zwar zerschlagen, nunmehr sei aber eine (namentlich genannte) [X.] bereit, das [X.] für 310.000 • zu erwerben. Das Vollstreckungsgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass Zahlungswillen und Zahlungsfähigkeit des potentiellen Kaufinteressenten nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden seien. Daraufhin lehnte die Beteiligte zu 2 die Rechtspflegerin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Diese wies das Ablehnungsgesuch als unzulässig zurück und erteilte der Beteiligten zu 6 den Zuschlag. 7 Der Zuschlagsbeschluss konnte dem Beteiligten zu 1 zunächst nicht zu-gestellt werden. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamts war er seit dem 12. Juni 2009 von Amts wegen von der Anschrift [X.]in [X.]nach unbekannt hin abgemeldet. Der Zuschlagsbeschluss wurde sodann einer zwischenzeitlich bestellten [X.]in zugestellt. 8 Die von den Beteiligten zu 1, 2 und 3 gegen den Zuschlagsbeschluss eingelegte sofortige Beschwerde ist von dem [X.] zurückgewiesen [X.]. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihr Ziel der Zu-schlagsversagung weiter. 9 - 5 -
I[X.] 10 Das Beschwerdegericht meint, dem Beteiligten zu 1 sei es verwehrt, sich auf die Verletzung der Vorschrift des § 43 Abs. 2 [X.] zu berufen. Dabei könne dahinstehen, ob er überhaupt jemals unter der Anschrift [X.]in [X.] gelebt habe. Da ihm durch die vorangegangenen Zustellungen unter seiner früheren Anschrift bekannt gewesen sei, dass das [X.]sverfahren betrieben werde, habe er dafür Sorge tragen müssen, dass ihm Schriftstücke an seine jeweilige neue Anschrift zugestellt werden könnten. Aus seinem Verhalten ergebe sich, dass er zielgerichtet versucht habe, weitere Zu-stellung in dem Zwangsversteigerungsverfahren zu verhindern. Dann aber sei es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine unterbliebene Zustellung zu berufen. Das Vollstreckungsgericht sei nicht gehalten gewesen, die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags im Hinblick auf das nicht näher belegte Kauf-interesse einer von der Beteiligten zu 2 genannten [X.]. Die Rechtspflegerin sei auch berechtigt gewesen, den Ablehnungsantrag der Beteiligten zu 2, welcher offensichtlich nur der Verfahrensverzögerung ge-dient habe, selbst als unzulässig zu verwerfen. 11 Der Zuschlag sei schließlich nicht deshalb zu versagen gewesen, weil der Beteiligte zu 3 im Oktober 2009 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verkehrswerts erhoben habe. Mangels [X.]eldung seines Wohnungsrechts sei er nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 9 Nr. 2 [X.] geworden und [X.] nicht beschwerdeberechtigt. 12 - 6 - II[X.] 13 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat wegen der von den Beteiligten zu 1 und zu 3 geltend gemachten Zuschlagsversagungsgründe Erfolg; im Übrigen ist sie un-begründet. 1. In Bezug auf den Beteiligten zu 1 verkennt das Beschwerdegericht, dass die Vorschrift des § 43 Abs. 2 [X.] verletzt und deshalb der [X.] des § 83 Nr. 1 [X.] gegeben ist. 14 a) Nach § 43 Abs. 2 [X.] muss der Versteigerungstermin aufgehoben werden, wenn dem Schuldner nicht vier Wochen vor dem Termin ein Beschluss zugestellt worden ist, aufgrund dessen die Versteigerung erfolgen kann. Das ist nach einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens, wie sie hier angeordnet war, der Fortsetzungsbeschluss ([X.], [X.], 19. Aufl., § 43 [X.]. 4.2). Die genannte Vorschrift verlangt ferner, dass die Terminsbestimmung dem Schuld-ner vier Wochen vor dem Termin zugestellt wird. Beides ist hier nicht gesche-hen. Denn nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 2 ZPO) ist nicht auszuschließen und damit zu Guns-ten des Beteiligten zu 1 zu unterstellen, dass er zu keiner Zeit unter der [X.] gelebt hat, die in den Urkunden über die Zustellung der Fortsetzungsbe-schlüsse und der Terminsbestimmung angegeben ist. 15 Entgegen der Auffassung des [X.] ist es dem Beteiligten zu 1 nicht verwehrt, sich auf die fehlende bzw. unwirksame Zustellung zu beru-fen. Die Verpflichtung des Gerichts, Schriftstücke zuzustellen, entfällt nicht [X.], weil ein Beteiligter während eines [X.] um-zieht und es unterlässt, seine neue Anschrift mitzuteilen bzw. einen Nachsen-deantrag zu stellen. Dieser verletzt hierdurch weder eine Rechtspflicht noch 16 - 7 - kann aus diesem Verhalten allein der Schluss gezogen werden, er versuche, Zustellungen zu vereiteln. Ist der Aufenthalt eines Verfahrensbeteiligten unbe-kannt, muss ein [X.] bestellt und diesem das Schriftstück [X.] werden (§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 [X.]). b) Eines weiteren Zustellungsversuchs hätte es nur dann nicht bedurft, wenn die Zustellung der [X.] und der Terminsbestimmung durch deren Einwurf in einen Briefkasten des [X.]in [X.]

unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Zugangsvereitelung als bewirkt anzusehen wäre (vgl. [X.]/Häublein, 3. Aufl., § 175 Rn. 5 und § 178 Rn. 11). Zum Nachweis einer Zugangsvereitelung reicht allerdings der Umstand, dass ein Beteiligter dem Gericht seine neue Anschrift nicht mitgeteilt und auch keinen Nachsendeantrag gestellt hat, obwohl er mit weiteren Zustel-lungen rechnen musste, nicht aus, da dieses Verhalten auf reiner Nachlässig-keit beruhen kann. Andere Tatsachen, die für ein [X.] des Beteiligten zu 1 sprechen, lassen sich dem angefochtenen Be-schluss nicht entnehmen. Das Beschwerdegericht wirft ihm weder vor, dem Vollstreckungsgericht eine falsche Anschrift genannt zu haben, noch stellt es fest, dass er unter der Anschrift "E.

straße in B.

" einen Briefkas-ten unterhalten hat, um [X.] zu provozieren. Worauf es beruht, dass in die [X.]n aufgenommen wurde, das jeweilige [X.] sei in den zur Wohnung des Beteiligten zu 1 gehörenden Briefkasten ein-gelegt worden, ist ungeklärt geblieben. 17 c) Eine Heilung des [X.] gemäß § 84 Abs. 1 [X.], die die positive Feststellung erforderte, dass das Recht des Beteiligten nicht beein-trächtigt worden ist, scheidet aus, wenn dem Schuldner, wie hier, weder die Fortsetzung des [X.] noch die Terminsbestim-mung bekannt gegeben worden ist. Denn es kann nicht ausgeschlossen wer-18 - 8 - den, dass er die ihm durch § 43 Abs. 2 [X.] zugebilligte Überlegungszeit (vgl. [X.], [X.], 19. Aufl., § 43 [X.]. 4.2) genutzt hätte, um den Verlust seines Eigentums zu verhindern; das gilt auch für den Schuldner eines Wiederverstei-gerungsverfahrens. 2. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit eine Beeinträchti-gung der Rechte der Beteiligten zu 2 gerügt wird. 19 a) Das Beschwerdegericht nimmt rechtsfehlerfrei an, dass die Entschei-dung über den Zuschlag nicht aufgrund der bloßen Mitteilung der Beteiligten zu 2 vertagt werden musste, eine näher bezeichnete [X.] beabsichtige, das Grundstück zu einem das [X.] deutlich übersteigenden Preis zu er-werben. Das folgt schon daraus, dass die Ernsthaftigkeit dieser Kaufabsicht nach den - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - tatsächlichen Fest-stellungen in keiner Weise glaubhaft gemacht worden war; insbesondere hatte die Beteiligte zu 2 weder eine Bestätigung der [X.] noch [X.] Unterlagen zu deren Leistungsfähigkeit vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde musste die Entscheidung über den Zuschlag auch nicht vertagt werden, um der Beteiligten zu 2 Gelegenheit zu geben, die - durch nichts belegte - Kaufabsicht der [X.] glaubhaft zu machen. 20 b) Ebenso wenig führte der von der Beteiligten zu 2 im Verkündungster-min gestellte Befangenheitsantrag zu einem Zuschlagsversagungsgrund. Zwar darf der Zuschlag nach § 83 Nr. 6 [X.] (vorläufig) nicht erteilt werden, wenn der Rechtspfleger zuvor wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist. Das gilt jedoch nicht bei einem rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch, wie es nach der [X.] Würdigung des [X.] hier vor-liegt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 216, 217 Rn. 6 f.). Der Antrag der Beteiligten zu 2 diente ersichtlich nur dem Ziel, die Entscheidung über den Zuschlag hinauszuzögern, nachdem der [X.] - 9 - trag ohne Erfolg geblieben war. Nachvollziehbare Anhaltspunkte für die [X.], die Rechtspflegerin könne befangen sein, enthielt er nicht; solche las-sen sich insbesondere nicht ihrer - sachlich begründeten und zudem richtigen - Entscheidung über den [X.] entnehmen. 3. Begründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit sie auf einen [X.] wegen des Rechts des Beteiligten zu 3 gestützt ist. 22 a) Das Rechtsbeschwerdegericht verkennt, dass über die von dem [X.] vor dem Versteigerungstermin erhobene sofortige Beschwerde ge-gen die Festsetzung des Verkehrswerts (§ 74a Abs. 5 Satz 3 [X.]) in der [X.] zu befinden und deshalb vorher ein (vorläufiger) [X.] nach § 83 Nr. 5 [X.] gegeben war (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1741, 1742 Rn. 12; [X.], [X.], 19. Aufl., § 83 [X.]. 3.5). 23 aa) Der Beteiligte zu 3 ist nach § 9 Nr. 2 [X.] Verfahrensbeteiligter und damit grundsätzlich beschwerdeberechtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juli 2007 - [X.], [X.], 1748, 1749 Rn. 8). Die Annahme des Beschwer-degerichts, der Beteiligte zu 3 habe sein - bei Eintragung des Zwangsversteige-rungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtliches - dingliches Wohnungs-recht nicht nach § 9 Nr. 2 [X.] angemeldet, ist rechtsfehlerhaft. Für die [X.]el-dung nach § 9 Nr. 2 [X.] reicht die bloße Willensbekundung des Erklärenden, dass er eine Berücksichtigung seines - näher zu bezeichnenden - Rechts in dem Zwangsversteigerungsverfahren wünscht (Senat, Beschluss vom 5. Okto-ber 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 165, 166 Rn. 15). Eine besondere Form der Erklärung ist nicht vorgeschrieben (Senat, Urteil vom 30. Mai 1956 - [X.], [X.] 21, 30, 32); insbesondere muss der Begriff "[X.]eldung" nicht verwendet werden, solange der Wille, das Recht möge im Verfahren berück-sichtigt werden, erkennbar zum Ausdruck kommt. 24 - 10 - 25 Ein solcher Wille lässt sich dem Schreiben des Beteiligten zu 3 vom 2. Januar 2009 zweifelsfrei entnehmen. Darin bezieht er sich auf die mit [X.] vom 17. November 2008 bereits erfolgte [X.]eldung seines in Abteilung III unter Nr. 6 eingetragenen Wohnungsrechts und rügt, dass er bislang nicht als Verfahrensbeteiligter behandelt worden sei. Dass das Schreiben vom 17. No-vember 2008 bei Gericht nicht eingegangen, eine [X.]eldung tatsächlich also noch nicht erfolgt war, ändert nichts an dem unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Wunsch des Beteiligten zu 3, sein Wohnungsrecht möge (nunmehr) im Verfahren Berücksichtigung finden. Ebenso wenig steht der Qualifikation des Schreibens vom 2. Januar 2009 als [X.]eldung entgegen, dass das [X.] verkannt und den Beteiligten zu 3 (er-folglos) zu einer Klarstellung aufgefordert hat, ob er seine Ansprüche aus dem Wohnungsrecht anmelde. [X.]) [X.] (§ 84 Abs. 1 [X.]) kommt nicht in Betracht, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Recht des [X.] durch die Annahme, er sei nicht befugt, die [X.] anzu-fechten, beeinträchtigt worden ist. Insbesondere ist seine sofortige Beschwerde nicht aus anderen Gründen unzulässig. Da der [X.]sbeschluss dem Beteiligten zu 3 entgegen § 329 Abs. 3 ZPO nicht zugestellt worden ist (vgl. [X.], aaO, [X.]. 7.18), hat die Beschwerdefrist für ihn noch nicht zu laufen begonnen (§ 569 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 869 ZPO). Auch kann ihm eine mögli-che Rechtsbeeinträchtigung durch die Festsetzung des Verkehrswerts nicht abgesprochen werden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 5. Juli 2007 - [X.], [X.], 1748, 1749 Rn. 8; [X.], [X.], 19. Aufl., § 74a [X.]. 9.8). Da sein Wohnungsrecht nicht in das geringste Gebot fällt und mit dem Zuschlag erlischt (§ 52 Abs. 1 Satz 2 [X.]), hat der Beteiligte zu 3 einen Anspruch auf Ersatz des Werts dieses Rechts aus dem [X.] (§ 92 Abs. 1 26 - 11 - [X.]) und demgemäß ein rechtlich geschütztes Interesse an einer ordnungs-gemäßen [X.]. 27 b) Ob die Rechtsbeschwerde auch im Hinblick auf den Inhalt der dem Beteiligten zu 3 als Mieter zugestellten Terminsbestimmung begründet ist, kann offen bleiben, da der angefochtene Beschluss bereits aufgrund der unterbliebe-nen Entscheidung über die Begründetheit der sofortigen Beschwerde gegen die [X.] aufzuheben und der Zuschlag wegen der unter 1. dargestellten Verletzung von § 43 Abs. 2 [X.] endgültig zu versagen ist. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten bei einer Zuschlagsbeschwerde in aller Regel nicht als Parteien im Sinne der §§ 91 ff. ZPO gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - [X.], [X.] 170, 378, 381 Rn. 7), und sich die Verpflichtung der Beteiligten zu 2, die auf sie entfallenden Gerichtskosten zu tragen, aus dem Gesetz ergibt. 28 Der Gegenstandwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags; dieser wieder-um entspricht dem [X.] (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert der anwaltli-chen Vertretung der Beteiligten ist gemäß § 26 [X.] zu bestimmen; er richtet 29 - 12 - sich für den Beteiligten zu 1 nach dem Wert des Grundstücks (§ 26 Nr. 2 [X.]) und für die Beteiligten zu 2 und 3 nach dem Wert ihres Rechts (§ 26 Nr. 1 [X.]). [X.] Czub
Roth [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 35 K 23/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3a [X.]/09 -

Meta

V ZB 37/10

07.10.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2010, Az. V ZB 37/10 (REWIS RS 2010, 2605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2605

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 37/10 (Bundesgerichtshof)

Zwangsversteigerungsverfahren: Arglistige Vereitelung von Zustellungen


V ZB 16/14 (Bundesgerichtshof)

Zwangsversteigerungssache: Befugnis zur Rechtsbeschwerdeeinlegung gegen den Zuschlagsbeschluss; schwebende Unwirksamkeit der Teilung oder Vereinigung von Grundstücken


V ZB 93/17 (Bundesgerichtshof)

Zuschlagsversagungsgrund der Feststellung eines gesonderten geringsten Gebots


V ZB 93/17 (Bundesgerichtshof)


V ZB 16/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZB 37/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.