Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.12.2010, Az. 5 B 14/10

5. Senat | REWIS RS 2010, 63

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Gegenstand

Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung; Förderungsfähigkeit


Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte [X.]es[X.]hwerde gegen die Ni[X.]htzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

1. Die [X.]es[X.]hwerde ([X.]es[X.]hwerdebegründung S. 2) hält folgende Frage für grundsätzli[X.]h klärungsbedürftig:

"Ist bei der Ermittlung ausrei[X.]hender Ausbildungsdi[X.]hte na[X.]h § 2 Abs. 3 S. 1 Ziffer 2 [X.]) [X.] bei der Prüfung der grundsätzli[X.]hen Förderungsfähigkeit einer auf mehrere Maßnahmeabs[X.]hnitte aufgeteilten Fortbildungsmaßnahme (in Teilzeitform) na[X.]h dem [X.] in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung der gesamte Zeitraum von [X.]eginn des ersten Maßnahmeabs[X.]hnitts bis zum Ende des letzten Maßnahmeabs[X.]hnitts ([X.]ruttomethode) oder (sind) nur die einzelnen Maßnahmeabs[X.]hnitte ohne die dazwis[X.]hen liegende unterri[X.]htsfreie Zeit ([X.]) zu berü[X.]ksi[X.]htigen?"

3

Diese Frage re[X.]htfertigt es ni[X.]ht, die Revision wegen grundsätzli[X.]her [X.]edeutung der Re[X.]htssa[X.]he zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil es si[X.]h um eine Frage ausgelaufenen Re[X.]hts handelt. Denn sie bezieht si[X.]h auf die Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] in der na[X.]h der Re[X.]htsauffassung des [X.]erufungsgeri[X.]hts hier maßgebli[X.]hen, bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 ([X.]). Diese Vors[X.]hrift ist jedo[X.]h - wie au[X.]h die [X.]es[X.]hwerde einräumt - im Rahmen der Novellierung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes dur[X.]h das am 1. Juli 2009 in [X.] getretene Gesetz vom 18. Juni 2009 ([X.] 1314) - wobei au[X.]h die glei[X.]hzeitige Hinzufügung der Sätze 7 und 8 des § 2 Abs. 3 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist - dur[X.]h eine Neufassung ersetzt worden und damit ausgelaufen. Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Re[X.]hts verleihen einer Re[X.]htssa[X.]he jedo[X.]h regelmäßig keine grundsätzli[X.]he [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Re[X.]hts mit [X.]li[X.]k auf die Zukunft ri[X.]htungweisend zu klären (stRspr, vgl. [X.]es[X.]hlüsse vom 8. Oktober 2007 - [X.]VerwG 3 [X.] 16.07 - juris Rn. 2 f., vom 5. Mai 2009 - [X.]VerwG 3 [X.] 14.09 - juris Rn. 3 und vom 5. Oktober 2009 - [X.]VerwG 6 [X.] 17.09 - [X.]u[X.]hholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4).

4

1.1 Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn si[X.]h die als re[X.]htsgrundsätzli[X.]h aufgeworfene Frage bei den gesetzli[X.]hen [X.]estimmungen, die den außer [X.] getretenen Vors[X.]hriften na[X.]hgefolgt sind, in glei[X.]her Weise stellt. Dies muss jedo[X.]h offensi[X.]htli[X.]h sein, weil es ni[X.]ht Aufgabe des Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Re[X.]hts zu klären und die frühere mit der geltenden Re[X.]htslage zu verglei[X.]hen ([X.]es[X.]hluss vom 5. Oktober 2009 a.a.[X.] m.w.N.). Von einer sol[X.]hen Offensi[X.]htli[X.]hkeit kann hier ni[X.]ht die Rede sein. Vielmehr stellt si[X.]h die von der Klägerin aufgeworfene Re[X.]htsfrage - wie au[X.]h die [X.]es[X.]hwerde selbst einräumt - na[X.]h der genannten Gesetzesänderung gerade ni[X.]ht mehr in glei[X.]her Weise. Denn der Gesetzgeber hat ni[X.]ht nur den Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] geändert, sondern zuglei[X.]h unter [X.]ezugnahme auf diese Vors[X.]hrift nunmehr in § 2 Abs. 3 Satz 7 und 8 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h bestimmt, dass für die Ermittlung des maximalen Zeitrahmens und der Fortbildungsdi[X.]hte die Gesamtmaßnahme auss[X.]hlaggebend ist, wenn die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabs[X.]hnitten besteht, und dass alle Maßnahmeabs[X.]hnitte der Lehrgangskonzeption eins[X.]hließli[X.]h der dazwis[X.]hen liegenden unterri[X.]htsfreien Zeiten zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht ([X.]A S. 13 f.) hat diese Re[X.]htsänderung gerade als [X.]estätigung seiner Re[X.]htsauffassung zur Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] herangezogen und unter [X.]ezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der [X.]undesregierung, Entwurf eines [X.] zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, [X.]TDru[X.]ks 16/10996, [X.]) ausgeführt, dass si[X.]h der Gesetzgeber nunmehr ausdrü[X.]kli[X.]h für die sog. [X.]ruttobetra[X.]htung ents[X.]hieden habe.

5

1.2 Eine weitere Ausnahme von dem oben genannten Grundsatz ist zwar au[X.]h dann zu ma[X.]hen, wenn das ausgelaufene Re[X.]ht no[X.]h für einen ni[X.]ht übers[X.]haubaren Personenkreis in ni[X.]ht absehbarer Zukunft von [X.]edeutung ist. Hierauf beruft si[X.]h die [X.]es[X.]hwerdeführerin, die für das Vorliegen einer sol[X.]hen Sa[X.]hlage darlegungspfli[X.]htig ist (vgl. [X.]es[X.]hluss vom 20. Dezember 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] 35.95 - [X.]u[X.]hholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.), jedo[X.]h ohne Erfolg. Die allgemeine [X.]ehauptung, die aufgeworfene Re[X.]htsfrage sei no[X.]h in einer Vielzahl von Verfahren von [X.]edeutung, genügt hierfür ni[X.]ht. Glei[X.]hes gilt für den Hinweis auf zwei vom Prozessbevollmä[X.]htigten der Klägerin geführte Verfahren, über die zwis[X.]henzeitli[X.]h ents[X.]hieden worden sei und in denen die aufgeworfene Re[X.]htsfrage ebenfalls ents[X.]heidungserhebli[X.]h gewesen sei. Aus einer geringen Zahl der in einer Anwaltskanzlei vorhandenen bzw. abges[X.]hlossenen Fälle kann ni[X.]ht auf eine Vielzahl in der Re[X.]htspraxis no[X.]h offener Verfahren ges[X.]hlossen werden, in denen es tatsä[X.]hli[X.]h auf die aufgeworfene Frage ausgelaufenen Re[X.]hts ankommt. Jedenfalls lässt si[X.]h aus diesem Vorbringen der [X.]es[X.]hwerde ni[X.]ht entnehmen, dass das ausgelaufene Re[X.]ht und die hierzu aufgeworfene Re[X.]htsfrage au[X.]h zukünftig - und dies ist ents[X.]heidend - für einen ni[X.]ht übers[X.]haubaren Personenkreis von [X.]edeutung ist. Aus dem Hinweis der Klägerin auf vier zur Revision zugelassene Ents[X.]heidungen des Verwaltungsgeri[X.]htshofs [X.]aden-Württemberg ergibt si[X.]h ni[X.]hts anderes, zumal die Klägerin selbst einräumt, dass der Verwaltungsgeri[X.]htshof in diesen Verfahren die Ents[X.]heidung über die aufgeworfene Re[X.]htsfrage zur Anwendung der [X.]rutto- bzw. [X.] offengelassen habe.

6

2. Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Meta

5 B 14/10

22.12.2010

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 19. Januar 2010, Az: 4 LC 232/08, Beschluss

§ 2 Abs 3 S 1 Nr 2c AFBG vom 31.10.2006, § 2 Abs 3 S 7 AFBG vom 18.06.2009, § 2 Abs 3 S 8 AFBG vom 18.06.2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.12.2010, Az. 5 B 14/10 (REWIS RS 2010, 63)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 63

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