Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. 3 StR 442/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 16016

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[X.]:[X.]:BGH:2018:090118B3STR442.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 442/17
vom
9. Januar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Untreue

-
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führerin und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am
9.
Januar 2018
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO ein-stimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22.
Mai 2017 in den [X.] in den Fällen 24 bis 43, 93 bis 101 und 107
bis 117 dahin [X.], dass die Einzelstrafe jeweils sieben Monate Freiheits-strafe beträgt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Untreue in 420 Fällen zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die allgemeine Sachrüge [X.]. Das Rechtsmittel hat den aus
der [X.] ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

Während die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung im Schuldspruch wie auch überwiegend im Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, hält die Strafzumes-1
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sung in den genannten Fällen der rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die [X.] die Strafe dem unrichtigen Strafrahmen entnommen hat:

Das [X.] ist davon ausgegangen, dass die Angeklagte bei Be-gehung der ab dem 1. Oktober 2009 begonnenen Taten seit dem 7. Juni 2010 handelte, weil sie sich damit eine laufende Einkommensquelle verschaffen [X.]. Es
hat deshalb die Strafen für die Fälle 1 bis 20 (1. Oktober 2009 bis 7.
Mai 2010) dem Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB, die für alle übrigen Taten dem des § 266 Abs. 2 i.V.m.
§ 263 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr.
1 StGB entnommen. Dabei hat es
übersehen, dass auch die Taten 24 bis 43 (6. Januar 2010 bis 1. Juni 2010), 93 bis 101 (6. Januar 2010 bis 4. Mai 2010) und 107 bis 117 (7. Januar 2010 bis 4.
Mai 2010) vor dem 7. Juni 2010 und damit nicht gewerbsmäßig be-gangen wurden. Die für diese Fälle verhängten Freiheitsstrafen von neun [X.] können deshalb keinen Bestand haben. Das Urteil bedarf indes insoweit nicht der Aufhebung. Der [X.] kann vielmehr in analoger Anwendung des §
354 Abs. 1 StPO in all diesen Fällen eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten festsetzen, da das [X.] für alle Fälle, in denen die Angeklagte nicht ge-werbsmäßig handelte, eine Freiheitsstrafe von
sieben Monaten verhängt hat.

Die Neufestsetzung der Einzelstrafen lässt den [X.] unberührt. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.], das in einem Fall zwei Jahre, in drei Fällen ein Jahr und drei Monate, in 13 Fällen ein Jahr, in 19 Fällen elf Monate, in 364 Fällen neun Monate und in 20 Fällen sieben Mona-te Freiheitsstrafe verhängt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] und elf Monaten gebildet hat, eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe ausge-3
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sprochen hätte, wenn es in 40 der 364 Fälle eine Einzelstrafe von sieben statt neun Monaten verhängt hätte.
Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagte mit den gesamten durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Becker Schäfer Spaniol

Berg Hoch
5

Meta

3 StR 442/17

09.01.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. 3 StR 442/17 (REWIS RS 2018, 16016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 16016

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