Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2015, Az. 3 StR 163/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 874

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:101215U3STR163.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
3 StR
163/15
vom
10. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.

4.

5.

Nebenbeteiligte:
a)

b)

wegen zu 1. -
4.: banden-
und gewerbsmäßigen Betruges

zu 5.: Beihilfe zum Betrug

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10.
Dezember 2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
[X.],

die [X.] am [X.]
Hubert,
[X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. Spaniol

als beisitzende [X.],

[X.] beim [X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten S.

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

,
-
3
-
Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenbeteiligten S.

[X.]

,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 31. Juli 2014 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten sowie den Nebenbeteiligten dadurch entstandenen not-[X.]digen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten S.

, [X.]

, [X.]

und [X.]

jeweils wegen banden-
und gewerbsmäßigen Betruges in vier Fällen
(S.

), in drei Fällen ([X.]

und [X.]

) bzw. in einem Fall ([X.]

), den [X.] [X.]

wegen Beihilfe zum Betrug und den Angeklagten [X.]

wegen Betruges zu Gesamtfreiheitsstrafen von zehn Jahren und sechs [X.]
-
4
-
ten (S.

), acht Jahren und neun Monaten ([X.]

), sieben Jahren und neun Monaten ([X.]

) bzw. zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren ([X.]

), zwei [X.] und zehn Monaten ([X.]

) und zwei Jahren und sechs Monaten
([X.]

) verurteilt. Gegen zwei weitere nicht revidierende Mitangeklagte hat es jeweils wegen Beihilfe zum Betrug auf Freiheitsstrafen erkannt, deren Vollstre-ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Eine von der Staatsanwaltschaft ge-gen fünf der Angeklagten, die beiden Nebenbeteiligten und elf weitere [X.] beantragte Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 [X.] hat es nicht ge-troffen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; es ist unzulässig.
Gemäß § 344 Abs.
1 [X.] hat der Beschwerdeführer die Erklärung ab-zugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Dies hat innerhalb der [X.] gemäß § 345 Abs.
1 [X.] zu geschehen; spätere klarstellende Ausführungen oder Ergänzungen sind unbe-achtlich.
Einen den Anforderungen des § 344 Abs. 1 [X.] genügenden Antrag hat die Staatsanwaltschaft innerhalb der Frist zur Begründung des Rechtsmit-tels nicht gestellt, denn aus der [X.] und der Revisions-begründung ist nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, gegen [X.] sich das Rechtsmittel richtet und in welchem Umfang genau Feststellungen nach § 111i Abs. 2 [X.] erstrebt werden. Das ergibt sich aus Folgendem:
2
3
4
-
5
-
1. Die Revision ist zunächst am 1.
August 2014 nach § 341 Abs. 1 [X.] -
ohne jegliche namentliche Bezeichnung -
gegen das acht Angeklagte betref-fende Urteil insgesamt eingelegt und -
in allgemeiner Form -
mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden.
Mit der Revisionsbegründung vom 16.
Dezember 2014 hat die [X.] das Rechtsmittel "auf die Ablehnung einer Feststellung nach §
111i [X.]" beschränkt. Im Eingang der Revisionsbegründung hat sie die acht Angeklagten aufgeführt, die Nebenbeteiligten hat sie hingegen nicht genannt. In der Begründung hat sie sodann ihren Antrag aus der Hauptverhandlung wie-dergegeben, mit dem sie die Feststellung im [X.] begehrt hatte, dass den Angeklagten S.

, [X.]

, [X.]

, [X.]

und [X.]

sowie den beiden Nebenbeteiligten und sechs weiteren [X.]n (einer natürlichen und fünf juristischen Personen) aus den Taten Vermögenswerte zugeflossen seien und von der Anordnung von Verfall bzw. Wertersatzverfall wegen entgegenste-hender Ansprüche Dritter abzusehen sei. In ihrem wiedergegebenen Antrag hatte sie weiter die Feststellung in den Urteilsgründen begehrt, dass und in welcher Höhe die fünf genannten Angeklagten, die Nebenbeteiligten und nun-mehr zwölf weitere [X.] (eine natürliche und elf juristische Perso-nen) mindestens Geldbeträge erlangt hätten.
Auf den folgenden Seiten der Revisionsbegründung hat die Staatsan-waltschaft den Tenor des landgerichtlichen Urteils sowie Feststellungen zu [X.] der Geschädigten und Ver[X.]dung dieser Zahlungsmittel wiedergege-ben, um sodann auf fast 400 Seiten die im laufenden Verfahren angeordneten dinglichen Arreste mitzuteilen. Diese betreffen die genannten fünf Angeklagten, nur eine der beiden Nebenbeteiligten (I.

S.

) und 18 [X.] (zwei natürliche und 16 juristische Personen), von denen sechs [X.] 5
6
7
-
6
-
(eine natürliche und fünf juristische Personen) in den wiedergegebenen Anträ-gen der Staatsanwaltschaft bislang nicht erwähnt worden waren. Nach weiteren Ausführungen, insbesondere auch einer rechtlichen Würdigung, in der sie [X.] hat, warum sie das Unterlassen der Feststellung nach § 111i Abs. 2 [X.] durch die [X.] für rechtsfehlerhaft hält, schließt die Revisionsbe-gründung mit dem nicht auf Personen, sondern auf Fälle bezogenen Antrag, das angefochtene Urteil "aufzuheben, soweit Feststellungen nach §
111i [X.] in Bezug auf die Taten zu Ziff. 1 bis
6 der Urteilsgründe unterblieben" seien. Der Fall zu Ziff. 6 der Urteilsgründe betrifft allein den Angeklagten [X.]

, der an den anderen abgeurteilten Taten nicht beteiligt war, hinsichtlich dessen die Staatsanwaltschaft eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 [X.] in der erstin-stanzlichen Hauptverhandlung nicht begehrt hatte und in dessen Vermögen ein Arrest nicht angeordnet worden war.
Die Revision gegen die beiden nichtrevidierenden Angeklagten hat die Staatsanwaltschaft drei Wochen später unter dem 7.
Januar 2015 zurückge-nommen (Eingang beim [X.] am 14.
Januar 2015). Auf eine über den [X.] vermittelte Anfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 5.
November 2015 mitgeteilt, dass sich das Rechtsmittel gegen die [X.]

, [X.]

, [X.]

, [X.]

und [X.]

richte; gegen den Ange-klagten [X.]

bestehe kein dinglicher Arrest. Ziel der Revision sei "auch die Feststellung, dass den in der Revisionsbegründung genannten Drittbegünstig-ten aus den Taten Vermögenswerte zugeflossen [seien] und von der sonst ge-botenen Anordnung von Verfall bzw. Wertverfallersatz gleichwohl wegen ent-gegenstehender Ansprüche Verletzter abgesehen" werde. Im Termin zur Revi-sionshauptverhandlung hat der [X.] des [X.]s die Revision gegenüber dem Angeklagten [X.]

zurückgenommen und das Rechtsmittel im Übrigen vertreten.
8
-
7
-
2.
Innerhalb der maßgeblichen [X.] war damit nicht ersichtlich, ob sich das [X.], gegen alle acht Angeklagten, nur ge-gen fünf oder -
worauf der Revisionsantrag hindeutete -
gegen sechs der Ange-klagten richtete. Ebenso war nicht eindeutig erkennbar, ob die Nebenbeteiligten [X.] sein sollten, denn im wiedergegebenen Antrag waren beide genannt, in der weiteren Begründung wurde aber nur der [X.] gegenüber I.

S.

wiedergegeben. Der Umstand, dass ge-genüber dem Angeklagten [X.]

sowie gegenüber den nicht revidierenden Angeklagten kein Arrest bestand, wurde von der Staatsanwaltschaft als Be-gründung dafür genommen, dass sich das Rechtsmittel nicht gegen diese rich-ten sollte. Gleiches müsste nach der Begründung dann auch für die Nebenbe-teiligte S.

[X.]

gelten, [X.]n gegenüber ihr kein dinglicher Arrest vorlag. Erst recht blieb offen, ob die bislang am Verfahren nicht gemäß §§ 442, 431 [X.] beteiligten [X.]n vom Rechtsmittelangriff erfasst sein sollten und [X.]n ja, ob die sechs oder die zwölf in den erstinstanzlichen Anträgen ge-nannten oder auch die sechs weiteren in der Revisionsbegründung im Zusam-menhang mit den [X.] aufgeführten.
Angesichts dieser unklaren und widersprüchlichen Angaben war die Re-visionsbegründung nicht in der Lage, den Umfang der Urteilsanfechtung zwei-felsfrei festzulegen, womit sich das Rechtsmittel insgesamt als unzulässig er-weist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5.
November 2009 -
2 StR 324/09, [X.], 288; vom 7.
November 2002 -
5
StR 336/02, NJW 2003, 839). Insoweit

9
10
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8
-
führte eine etwaige in dem Schriftsatz vom 5.
November 2015 enthaltene Klar-stellung oder die gegenüber einzelnen Angeklagten erklärte [X.] nicht zu einem anderen Ergebnis, weil diese erst nach Ablauf der mit Zustellung des Urteils am 2.
Dezember 2014 in Lauf gesetzten Monatsfrist des § 345 Abs.
1 [X.] zur Akte gelangten und damit verspätet waren.
[X.] Hubert [X.]

[X.] Spaniol

Meta

3 StR 163/15

10.12.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2015, Az. 3 StR 163/15 (REWIS RS 2015, 874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 874

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 163/15

1 StR 245/09

2 Ws 614/06

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