Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2008, Az. 1 StR 166/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3682

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 [X.] vom Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja Veröffentlichung: ja UWG § 16 Abs. 1 nF, § 4 Abs. 1 aF StGB § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StGB § 73 Abs. 1 Satz 2, BGB § 823 Abs. 2 1. Zum Zusammenhang zwischen Werbeaussage und [X.] oder Leistung als Voraussetzung strafbarer Werbung - 2 - 2. Werden Kunden mittels strafbarer Werbung zu Warenbestellungen veran-lasst, sind die Kaufpreiszahlungen, welche die Kunden dafür an den Täter oder Drittbegünstigten leisten, von diesem aus den Taten erlangt und unter-liegen [X.] unbeschadet vorrangiger Ansprüche von Verletzten [X.] in vollem [X.] dem Verfall. 3. Infolge der strafbaren Werbung können den Bestellern [X.] aus unerlaubter Handlung [X.]eils in Höhe des gezahlten [X.] zustehen, die den Verfallsbetrag vermindern. [X.], [X.]. vom 30. Mai 2008 - 1 [X.] - [X.] 30. Mai 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen strafbarer Werbung - 3 - Nebenbeteiligte: 1. 2. 3. 4. - 4 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 27. Mai 2008 in der Sitzung am 30. Mai 2008, an denen teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] [X.], [X.], [X.]in am [X.] Elf, [X.] am [X.] Dr. [X.], Bundesanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.], der Angeklagte [X.]persönlich - in der Verhandlung -, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - und Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt und Rechtsanwältin als Verteidiger des Angeklagten [X.], - 5 - Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenbeteiligten [X.]

, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Vertreter der Nebenbeteiligten [X.]

, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Vertreter der Nebenbeteiligten

[X.]3 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 6 - 1. Das [X.]eil des [X.] vom 14. Juni 2006 wird bezüglich der Angeklagten [X.] und [X.] im [X.]huldspruch dahin berichtigt, dass diese Angeklagten der strafbaren [X.] in 66 Fällen schuldig sind. 2. Auf die Revision der Nebenbeteiligten [X.]

wird das vorbezeichnete [X.]eil aufgehoben, soweit gegen sie der Wert-ersatzverfall angeordnet worden ist und dabei etwaige entge-genstehende Ansprüche von Verletzten unberücksichtigt geblie-ben sind. 3. Die Revisionen der Angeklagten und der Nebenbeteiligten [X.]

werden verworfen. Die Angeklagten und die Nebenbeteiligte [X.]

haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. 4. Auf die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft wird das oben be-zeichnete [X.]eil im Ausspruch über den Verfall aufgehoben, soweit a) zum Vorteil der Nebenbeteiligten [X.]

von einem über die erfolgte Anordnung hinausgehenden [X.]ver-fall abgesehen worden ist, b) gegen die Nebenbeteiligten [X.]

und

V. 3 C.

ganz von der Anordnung des [X.] abgesehen worden ist. - 7 - 5. Die gegen die Angeklagten und die Nebenbeteiligte [X.]

gerichteten Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft werden verworfen. Die Kosten dieser Rechtsmittel der St[X.]tsanwaltschaft sowie die den Angeklagten und der Nebenbeteiligten [X.]

hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen fallen der St[X.]tskasse zur Last. 6. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen strafbarer Werbung in sechs Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagten [X.] und [X.] hat es wegen strafbarer [X.] in 62 Fällen auf Gesamtfreiheitsstrafen von [X.]eils einem Jahr und sechs Monaten erkannt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Den Verfall von [X.] hat es wie folgt angeordnet: 1 [X.] in das Vermögen des Angeklagten [X.]

in Höhe von 244.467,- •, - 8 - [X.] in das Vermögen des Angeklagten D.

in Höhe von 100.853,- •, [X.] in das Vermögen des Angeklagten S.

in Höhe von 58.700,- •, [X.] in das Vermögen der Nebenbeteiligten [X.]

in Höhe von 1.498.677,- •, [X.] in das Vermögen der Nebenbeteiligten [X.]

in Höhe von 671.136,- •. Das [X.] hat es abgelehnt, Verfallsanordnungen gegen die Nebenbeteiligten [X.]

und

V.

3 [X.] zu treffen. 2 Die St[X.]tsanwaltschaft greift das [X.]eil mit den zu Ungunsten der Ange-klagten und sämtlicher Nebenbeteiligten eingelegten Revisionen an. Sie sind auf den Ausspruch über den Verfall beschränkt und werden auf [X.] und die Sachbeschwerde gestützt. Die Rechtsmittel der St[X.]tsanwaltschaft haben nur hinsichtlich der Nebenbeteiligten [X.] , [X.]und 3 [X.]. 3 Den auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revisio-nen der drei Angeklagten bleibt ebenso der Erfolg versagt wie der auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision der Nebenbeteiligten [X.]

. Die Revision der Nebenbeteiligten [X.]

, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht, dringt demgegenüber mit der Sachbeschwerde durch. 4 Die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft hinsichtlich der Nebenbeteiligten [X.] , [X.] und 3 [X.]und die Revision der Nebenbeteiligten [X.] führen zur Teilaufhebung des [X.]eils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache. Die Feststellungen sind indessen rechtsfehlerfrei getroffen und können 5 - 9 - daher bestehen bleiben (vgl. [X.] auch zur Tenorierung [X.] [X.] NJW 2007, 1540). Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen. [X.] 6 Der Verurteilung der Angeklagten wegen strafbarer Werbung und den Verfallsanordnungen liegt zugrunde, dass die Angeklagten nach Auffassung des [X.] für im Versandhandel tätige Gesellschaften die Versendung standardisierter Werbesendungen (sog. Mailings), die unzutreffende Gewinn-mitteilungen und Geschenkversprechen enthielten, zusammen mit Warenkata-logen veranlassten und organisierten und hierdurch den [X.]. 1. Im Einzelnen ist [X.] soweit im Rahmen der Revisionen von Bedeutung [X.] folgendes festgestellt: 7 a) Zu den Taten: 8 [X.]) Der Angeklagte [X.]war im Tatzeitraum vom 30. Dezember 2002 bis zum 25. Oktober 2004 Präsident des Verwaltungsrats der 1964 von seinem Vater gegründeten Nebenbeteiligten [X.]

, einer Holdinggesellschaft, die ihren Domizilsitz in der [X.] hat. [X.]it 1993 ist der Bruder des Angeklagten [X.] ,

[X.]. , alleiniger Aktionär. [X.]it Beginn der 1980er Jahre hielt die [X.] alle Geschäftsanteile der in [X.].

ansässigen "OM.

", die bis Mitte der 1990er Jahre als Versandhandelsunternehmen am Markt auftrat und [X.] seit 1989 auch über eine Tochtergesellschaft [X.] Werbesen-dungen mit Gewinnversprechen versandte. 9 - 10 - Wegen Beanstandungen von Verbraucher- und Wettbewerbsschützern und scharfen Angriffen in den Medien erfolgten zwei Umstrukturierungen, [X.] 1997 und dann 1999. Ziel der zweiten Umstrukturierung war es, die Tä-tigkeit des in [X.].

ansässigen Unternehmens auf diejenige eines rei-nen Logistikdienstleisters zu beschränken und die rechtliche Verantwortung für künftige Werbesendungen auf abhängige ausländische Domizilgesellschaften (sog. Marketinggesellschaften) zu verlagern. Dementsprechend wurden der Name des nebenbeteiligten Unternehmens in "[X.]

"

und der Unternehmensgegenstand in Erbringung sog. "[X.]" geändert. Die Konzeption von Werbesendungen wurde nunmehr von einer anderen Gesellschaft durchgeführt, der [X.].

, deren Anteile treuhänderisch für die [X.]

gehal-ten wurden. Die [X.].

übernahm die hierfür zuständigen Mitarbeiter der [X.] der [X.] und mietete Büroräume in deren Gebäude in [X.].

an. 10 Im Interesse der bzw. für die [X.]

wurden im Ausland Gesellschaf-ten gegründet oder bereits bestehende Gesellschaften "aktiviert", die im [X.] mit fünf [X.]n nach außen auftraten und unter deren Firma die Werbesendungen mit beigefügten entsprechenden Warenkatalogen ver-schickt wurden. Die ausländischen Gesellschaften wurden zweimal [X.] ab 2001 und ab 2004 [X.] durch andere ersetzt, als es Empfängern von Werbesendungen [X.]eils gelang, Vollstreckungstitel gegen sie zu erstreiten und Vollstreckungs-maßnahmen einzuleiten. [X.] hatte der Gesetzgeber mit § 661a BGB einen Leistungsanspruch des Verbrauchers aus [X.] geschaffen, so dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geändert hatten. 11 Im Zeitraum von 2001 bis 2003 traten folgende ausländische [X.] auf: Unter Angabe der Firma der in [X.] gegründeten

12 - 11 - [X.] wurden die [X.]n "[X.]h.

& [X.]

" und "[X.] [X.]" vertrieben. Absender der [X.]n "He.

" und "[X.]

" war die

[X.] mit Sitz in [X.]. Werbesendungen der [X.] "K.

& L. " wurden unter Angabe der Firma [X.]

mit Sitz in [X.] ver-schickt. Im Zeitraum ab 2004 traten folgende ausländische Gesellschaften auf: Die [X.] "[X.]h.

& [X.]" wurde mit der [X.] der Gesellschaft "[X.] M.

C.

mit - angeblichem - Sitz in [X.] vertrieben, die aber unter der angegebenen [X.] nie errichtet worden war. Absender der [X.]n "He. " und "[X.]

" war die [X.] [X.]

. Der Versand der Werbesendungen der [X.] "K. & L. " erfolgte unter der [X.]

3 [X.]

mit Sitz in [X.]. Die ausländischen Gesellschaften hatten ganz überwiegend weder eigenes Personal noch eigene Räumlichkeiten. Die Konzeption der Werbesendungen für den Versandhandel wurde von der [X.].

entwickelt; die logistische Abwicklung erfolgte durch die [X.] . Allein die 3 [X.]verfügte über Geschäftsräume im [X.] [X.]

und beschäf-tigte mehrere Mitarbeiter; die technische Abwicklung des Versandhandels er-folgte aber auch hier über die [X.] . [X.]) Über die ausländischen Gesellschaften veranlassten und organisier-ten die Angeklagten die Versendung von Werbesendungen für die fünf Katalog-linien an Verbraucher, darunter die der Verurteilung zugrunde liegenden 66 Werbesendungen, die vom 30. Dezember 2002 bis zum 25. Oktober 2004 in [X.] Auflage von minimal 60.470 und maximal 700.936 Stück ausgesandt [X.]. Die [X.]hriftstücke enthielten standardisierten Text, in den die von der [X.] der [X.] selektierten Adressdaten eingedruckt waren; 13 - 12 - ihnen wurden die Warenkataloge der [X.]n beigefügt. Der Kunden-stamm bestand vorwiegend aus älteren Personen mit geringem Bildungsniveau. 14 Die Werbesendungen enthielten [X.] so das [X.] [X.] unzutreffende Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen, da die bezeichneten Gewinne und Geschenke nicht ausgekehrt wurden. Soweit behauptet wurde, es habe ei-ne Vorabziehung eines Geldpreises stattgefunden, traf dies nicht zu oder es waren die gezogenen Gewinnnummern und -namen vernichtet worden. Soweit behauptet wurde, der Empfänger sei ein ausgesuchter "Gewinnberechtigter", der bei einer "[X.]" aufgrund seiner Gewinnnummer die Chance auf einen Gewinn habe, war dieselbe Gewinnnummer allen Empfängern zugeteilt worden, so dass der auf einen "Spieler" entfallende Gewinnanteil [X.] unter der in den Teilnahmebedingungen [X.]eils festgelegten "[X.]" von 1,50 • bis zu 5,- • lag. Soweit schließlich behauptet wurde, die Gewinnauskehrung würde im Rahmen einer Jahresendziehung erfolgen, fand hierbei keine Zufallsselektion statt, sondern wurden die Kunden mit den höchsten Umsätzen als "Gewinner" ausgewählt. Waren wertvolle Geschenke ([X.], -Videorekorder etc.) ausgelobt worden, so wurde der Warenlieferung nur "wertloser Plunder" mit einem Maximalwert von 3,- • beige-legt. War die Mitteilung enthalten, für den Empfänger sei ein [X.] näher beschrie-benes [X.] Geschenk "reserviert" (sog. zweistufige Geschenkvergaben), erhielt der Besteller mit der ersten Warenlieferung überhaupt nichts. Ihm wurde hierbei lediglich mitgeteilt, er könne das Geschenk erhalten, wenn er nochmals eine Bestellung aufgebe. Der zweiten Warenlieferung wurde sodann ein solches beigegeben, welches allerdings bezogen auf die Anpreisung minderwertig war. Die optische Gestaltung der Werbesendungen erfolgte in der Weise, dass der Empfänger nur die Anpreisung der Gewinne und Geschenke, nicht aber die Anpreisung einschränkende Aussagen wahrnehmen sollte. Die in [X.] - 13 - sicht gestellte Chance, einen Gewinn zu erhalten, war nicht an den Erwerb der gleichzeitig angebotenen Waren gebunden. Die Übersendung der ausgelobten Geschenke wurde regelmäßig von einer Warenbestellung mit einem Mindest-bestellwert von 15,- • abhängig gemacht. Nach den auf dem Bestellformular abgedruckten Bedingungen waren die Kunden berechtigt, die Waren binnen [X.] Frist von 30 Tagen zu testen ("[X.]") und bei [X.] ("Kauf auf Probe"), wobei die Rückgabe mit ([X.] verbunden war. Exemplarisch kann auf folgende Werbesendung verwiesen werden, die unter dem "Betreff: Gewinnauszahlung 5.800 Euro!" folgendes persönliches [X.]hreiben enthielt ([X.]): 16 —[X.]hr geehrter Herr –, soeben komme ich aus der Buchhaltung, wo ich eigentlich Ihren Ge-winnscheck aus der [X.] abholen wollte, denn ich dachte, ich könnte Ihren [X.]heck gleich diesem Brief an Sie beilegen. Aber Sie wissen ja, wie Buchhalter so sind: immer muss alles 200%ig sein, bevor sie Bargeld oder [X.]hecks aus der Hand geben. Und wehe, es fehlt eine Unterschrift oder ein Stempel! Also, Herr – [X.] ist folgendermaßen: [X.], unser Chefbuchhalter, hat [X.] noch einmal bestätigt, dass es keinen Zweifel an Ihrem Bargeldgewinn gibt und dass mit der Auszahlung an Sie auch al-les in Ordnung ist (die interne Aktennotiz habe ich Ihnen beigelegt). Es gibt also keinen Grund zur Beunruhigung. Allerdings hat er von der internen Firmenrevision natürlich seine Vorga-ben, wie Auszahlungen ordnungsgemäß zu verbuchen sind, und da fehlt jetzt eben noch der unterschriebene [X.] von Ihnen, Herr –! Daher habe ich nun alle Unterlagen vorbereitet und möchte Sie bitten, den beigelegten [X.] schnell zu unterschreiben und [X.] 14 - gehend zurückzuschicken. Dann kann die Auszahlung an Sie bereits in den nächsten Tagen über die Bühne gehen. – [X.]und ich würden uns übrigens freuen, wenn Sie uns in diesem Zusammenhang auch wieder einmal mit einer kleinen Bestellung beauftragen würden. – Ich möchte Sie wirklich zu nichts überreden, aber wenn Sie sich ohnehin etwas aus unserem aktuellen Angebot aus-suchen möchten, könnte ich Ihre [X.]ndung gleich mit anderen Lieferun-gen rausschicken." Dass der Empfänger noch nicht gewonnen hatte, sondern nur an einem Gewinnspiel teilnehmen werde, ergab sich hier aus optisch schwer zugängli-chen "Vergabe-Bedingungen" auf der Rückseite des "[X.]s". Ein solches Gewinnspiel fand jedoch, wie von den Angeklagten beabsichtigt, über-haupt nicht statt. Des Weiteren enthielt dieselbe Werbesendung auf einem ge-sonderten Blatt für den Fall eines [X.] von 15,- • folgendes [X.] über eine Damenuhr ([X.]): 17 "Ein Hauch von Luxus [X.] unser Dankeschön der Extraklasse für Sie – Für Sie [X.] statt 29,95". Tatsächlich erhielt der Kunde eine Uhr, die in [X.] für einen [X.] von 1,80 US-$ beschafft worden war. 18 [X.]) Der Angeklagte D. , der bis Ende 2003 Geschäftsführer der [X.]war, hatte im gesamten Tatzeitraum die Entscheidungsgewalt auch bei der [X.].

, und zwar sowohl in allen Konzeptionsgesprächen für die einzelnen Wer-besendungen als auch in allen die ausländischen Gesellschaften betreffenden fachlichen Fragen. Die Geschäftsführerin der [X.]. führte seine Anweisungen aus. Dem als Rechtsanwalt tätigen Angeklagten [X.] wurden sämtliche Wer-besendungen zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Er wirkte an deren inhaltlicher Gestaltung mit; insoweit hatte er das "letzte Wort". Außerdem hatte er maßgeb-19 - 15 - lichen Anteil an der Gründung und Steuerung der ausländischen Gesellschaf-ten. Dass der Angeklagte [X.]

an der Konzeption der einzelnen Werbesen-dungen beteiligt war, hat die [X.] nicht festgestellt. Im Interesse der [X.]

steuerte er allerdings "die operative Tätigkeit der zur [X.]

-Gruppe gehörenden Unternehmen – und (gab) die strategische Richtung" vor; er schuf "den unternehmerischen Rahmen für die Anfertigung und Versendung der auch von ihm gewollten Werbesendungen der hier relevanten Art" ([X.]). Der Angeklagte [X.] traf die Entscheidungen, die [X.]n un-ter der [X.] der [X.]eiligen ausländischen [X.], und erteilte die entsprechenden Weisungen zur "Installierung" und [X.] der sechs Gesellschaften [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]und 3 [X.] , unter deren Firmen die verfahrensgegenständlichen Werbesendungen verschickt wurden. Die Angeklagten wussten, dass die Gewinne und Geschenke nicht aus-gekehrt würden. Dessen ungeachtet wollten sie durch die Werbesendungen den Eindruck der Großzügigkeit und Kundenfreundlichkeit sowie den Anschein eines besonders günstigen Warenangebots hervorrufen. Sie wollten insbeson-dere ältere Empfänger beirren, um den [X.] im Versandhandel zu [X.]. Die Angeklagten gingen aufgrund mehrjähriger Erfahrungen davon aus, dass der [X.] durch die Gewinnmitteilungen und Geschenkverspre-chen gefördert werden konnte ([X.]) und [X.] so die Notiz über eine Bespre-chung unter anderem der Angeklagten [X.]
und [X.] [X.] "dieses Geschäft im Wesentlichen ohne Gewinnspiele nicht läuft" ([X.]). Die Angeklagten [X.]und [X.]
vertrauten allerdings auf die Versicherung des Angeklagten [X.], die Werbesendungen, wenngleich sie gegebenenfalls wettbewerbswidrig seien, überschritten die Grenze der Strafbarkeit nicht. 20 - 16 - b) Zum Verfall: 21 22 Die ausländischen Gesellschaften hatten zunächst von Mitarbeitern der Buchhaltungsabteilung der [X.] verwaltete [X.]rokonten gehabt. Nach [X.] der Vorschrift des § 661a BGB im Jahr 2000 entschied der Angeklagte [X.]auf Rat des Angeklagten S.
, die [X.]e im Interesse der [X.]

über eine weitere Gesellschaft "abzusichern", um sie dem Zugriff et-waiger den Leistungsanspruch aus [X.] einklagender Kunden zu entziehen. Dementsprechend gründete der Angeklagte [X.] die

[X.], deren Geschäfte im Auftrag des Ange-klagten [X.] und in enger Absprache mit den Angeklagten [X.] und [X.] geführt wurden. Indem für die F.

eingerichtete Konten auf den für die Warenbestellungen ausgegebenen Rechnungs- und [X.] wurden, wurde nunmehr der gesamte Zahlungsverkehr der ausländi-schen Gesellschaften über die [X.] abgewickelt. Im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 4. November 2004 gingen auf Konten der [X.] Zahlungen von Kunden der ausländischen Gesellschaf-ten in Höhe von insgesamt ca. 149 Mio. • ein, wovon ca. 92 Mio. • ("abgerun-det 60%") auf Konten der [X.]weitergeleitet wurden. Aufgrund sämtlicher im nämlichen Zeitraum zum Versand gegebener Werbesendungen bestellten Kun-den bei den ausländischen Gesellschaften Waren für insgesamt ca. 177 Mio. •, wovon 68.006.573,36 • ("= 38%") auf die der Verurteilung zugrunde liegenden 66 Werbesendungen entfielen. Ausgehend von diesem Bestellvolumen für die abgeurteilten Taten hat die [X.] durch Abzug eines [X.] für Forderungsausfälle und Retouren von 20% den entsprechenden [X.] mit 54.405.258,- • berechnet. Den Anteil, der hiervon an die [X.]weitergeleitet wurde, hat die Kammer auf 60%, somit 32.643.155,- •, geschätzt. Sie hat insoweit unter Zugrundelegung einer Quote von 5,34% [X.] diese ist dem 23 - 17 - Jahresabschluss 2003 der [X.] als Verhältnis des [X.] zur Ge-samtleistung des Betriebes entnommen [X.] einen Gewinn von 1.743.144,- • er-mittelt. Über das Vermögen der [X.]ist mittlerweile das Insolvenzverfahren [X.]. 24 In dem benannten Zeitraum leistete die [X.] an die [X.]

insge-samt 2.300.763,01 • aus eigenen Mitteln. Darin enthalten war der Gewinn aus den abgeurteilten Taten, welchen die [X.]unverkürzt an die [X.]

weiter-leitete. [X.] hatte die [X.]

als damals einzige Gesellschafterin der [X.] eine Gewinnausschüttung in Höhe von mindestens 16 Mio. DM an sich selbst beschlossen. Da die [X.]hierzu finanziell nicht imstande war, stun-dete ihr die [X.]

den Ausschüttungsbetrag; im Gegenzug verpflichtete sich die [X.] , den Betrag mit jährlich 6% zu verzinsen. Von [X.]iten der der [X.] Kredit gewährenden Volksbank

wurden diese als Darlehen bezeich-neten vertraglichen Regelungen nicht anerkannt. Der Angeklagte [X.]erhielt Ende Dezember 2003 von der [X.]

einen Betrag von 1 Mio. SFr. (umgerechnet 643.335,05 •). Hiervon waren [X.] 244.467,- • Tatentgelt für die abgeurteilten Taten; dies entspricht dem Anteil von 38% des auf die abgeurteilten Taten entfallenden Bestellvolumens, bezogen auf das Bestellvolumen sämtlicher im nämlichen Zeitraum verschickter Werbesendungen. 25 Der Angeklagte [X.] erhielt in den Jahren 2003 und 2004 für seine Mit-wirkung an der Verwaltung der ausländischen Gesellschaften und an der [X.] der Werbesendungen insgesamt ein Entgelt von 265.402,82 •, wovon 38%, damit 100.853,- •, auf die abgeurteilten Taten entfielen. Dem Angeklagten [X.] wurden von den ausländischen Gesellschaften für die Mitwirkung an ihrer Verwaltung und für die rechtliche Prüfung der Werbesendungen tatbezogene Honorare von 58.700,- • gezahlt (38% von 154.473,74 •). Daneben wurden von 26 - 18 - Konten der [X.] insgesamt 28.484.315,86 • auf das Geschäftskonto der Rechtsanwaltssozietät [X.]h. & [X.]
[X.] der Angeklagte [X.] ist Sozius [X.] transferiert. In der Folge wurden Rechnungen der Lieferanten der ausländi-schen Gesellschaften von diesem Konto bezahlt. "Auf diese Weise" wurden weitere 19.560.762,38 • auf Konten der [X.] weitergeleitet ([X.]). 27 Die Adressdaten sämtlicher Kunden der ausländischen Gesellschaften waren zentral auf dem [X.]rver der [X.]
gespeichert und wurden von [X.] "[X.]" verwaltet. Aus dem Bestand wurden dabei [X.]eils die Daten derjenigen Empfänger von Werbesendungen gelöscht, die für eine gewisse Zeit keine Bestellungen aufgegeben hatten ([X.]). Auf An-weisung der Angeklagten [X.]

und [X.] wurden die Adressdaten über die zu diesem Zweck im Interesse der [X.]

gegründete Nebenbeteiligte [X.]

an externe Unternehmen "vermietet". In dem benannten Zeitraum er-zielte die [X.]

hieraus Einnahmen von mindestens 1.766.147,- •, wo-von mindestens 38%, damit 671.136,- •, auf die abgeurteilten Taten entfielen. Zur Höhe der von der 3 [X.]erlangten "Vermögensvorteile" aus den abgeurteilten Taten hat die [X.] keine Feststellungen zu treffen ver-mocht. 28 2. Die [X.] hat die Feststellungen rechtlich wie folgt gewürdigt: 29 a) Zu den Taten: 30 Die Versendung der Werbesendungen zusammen mit den Warenkatalo-gen hat sie als strafbare Werbung nach § 4 Abs. 1 UWG aF und nach § 16 Abs. 1 UWG nF gewertet. Dass sich die unwahren und zur Irreführung geeigne-ten Angaben in den Werbesendungen nicht ausdrücklich auf die zugleich ange-botenen Waren bezogen, sei unschädlich, weil insoweit der zumindest beste-hende wirtschaftliche Zusammenhang ausreiche. Die Angeklagten hätten als 31 - 19 - Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) gehandelt. Die Angeklagten [X.] und [X.] hätten durch ihren Einfluss auf die Konzeption jeder der Werbesendungen [X.]eils eine eigenständige Tat begangen. Die maßgeblichen Tatbeiträge des Angeklagten [X.] , dessen Beteiligung an der Konzeption der einzelnen Werbesendungen nicht festgestellt worden ist, hat die Kammer darin gesehen, dass er [X.]eils die Gründung bzw. Nutzung der sechs ausländischen Gesellschaften zum Zwecke des Versands der [X.]n einschließlich der Werbesendungen veranlass-te. Sie hat ihn deshalb wegen sechs Taten verurteilt. Weiterhin hat die Kammer angenommen, die Angeklagten [X.] und [X.] hätten in einem Verbotsirrtum (§ 17 StGB) gehandelt, weil sie auf die An-gaben des Angeklagten [X.] zur Straflosigkeit der Werbesendungen vertraut hätten. Allerdings sei der Verbotsirrtum für beide vermeidbar gewesen, da sie es versäumt hätten, die Rechtsmeinung eines unparteiischen Rechtskundigen einzuholen. 32 b) Zum Verfall: 33 Die Kammer hat zunächst die ausländischen Gesellschaften als aus den Taten Bereicherte angesehen, die im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StGB unmittelbar eine erhöhte Chance dahin erlangt hätten, dass durch die Werbesendungen die Empfänger zur Aufgabe einer Bestellung veranlasst [X.]. Von einer Verfallsanordnung gegen die 3 [X.]hat sie gleichwohl nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB abgesehen, weil dieser "Wettbewerbsvorteil" letztlich an die [X.]

verschoben und dort abgeschöpft wurde. Weitere "Vermö-gensvorteile" aus hiesiger Werbung hätten indessen nicht festgestellt werden können ([X.]). 34 Auch gegen die [X.]hat die Kammer den ([X.]-)Verfall nicht [X.]. Zwar sei der von den ausländischen Gesellschaften erlangte [X.] - 20 - bewerbsvorteil an die [X.] im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB verlagert worden. Dessen [X.] im Wege der [X.]hätzung zu bemessender (§ 73b StGB) [X.] wirtschaftli-cher Wert entspreche dem Gewinn, den die [X.]aus der Abwicklung der Be-stellungen erzielt habe, damit dem Betrag von 1.743.144,- •, so dass die Vor-aussetzungen des [X.]verfalls nach § 73a StGB insoweit vorlägen. Die Kammer hat von dessen Anordnung jedoch nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB ab-gesehen, weil dieser Gewinn in voller Höhe an die [X.] weiter verscho-ben wurde. Im Übrigen würde eine Verfallsanordnung die Insolvenzmasse schmälern, die ohnehin "voraussichtlich" nicht ausreichen werde, um alle Gläu-biger zu befriedigen. Die Anordnung des [X.]verfalls gegen die [X.]

erfasst nach Auffassung der Kammer einen Teilbetrag von 1.498.677,- •. Dieser entspreche dem durch die [X.]erzielten und unverkürzt weitergeleiteten Gewinn, der um das anteilige Tatentgelt des Angeklagten [X.]zu reduzieren sei. Die [X.] zwischen der [X.]und der [X.] abgeschlossene, als Darlehen be-zeichnete Vereinbarung führe nicht zu einer unbemakelten Forderung, welche die Anwendung von § 73 Abs. 3 StGB ausschließe ([X.]). Zivilrechtliche Ansprüche von geschädigten Kunden im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB seien nicht ersichtlich ([X.]). In Höhe des an den Angeklagten [X.] gezahlten [X.] hat die Kammer von der Verfallsanordnung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB abgesehen, weil "andernfalls mehr abgeschöpft würde, als – tatsächlich erlangt" worden sei ([X.]). 36 Gegen den Angeklagten [X.]hat die Kammer den [X.]verfall in Höhe des [X.] von 244.467,- • angeordnet. Sie hat es abgelehnt, dar-über hinaus die Einnahmen der [X.]

als relevante Vermögensmehrung beim Angeklagten [X.] zu bewerten. Auch hinsichtlich der Angeklagten [X.] und [X.] hat die Kammer [X.]eils den Wert des [X.] von 37 - 21 - 100.853,- • bzw. 58.700,- • für verfallen erklärt. Beim Angeklagten [X.] hat die Kammer den Betrag von 28.484.315,86 • nicht berücksichtigt, der dem Ge-schäftskonto der Rechtsanwaltssozietät [X.]h.

& S.

von Konten der

[X.]zufloss. 38 Die [X.]

habe aus der "Vermietung" der durch strafbare [X.] erlangten (§ 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StGB) Adressdaten der ausländi-schen Gesellschaften Einnahmen von anteilig 671.136,- • erzielt, die als gezo-gene Nutzungen im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 StGB dem [X.]verfall (§ 73a StGB) unterlägen. I[X.] Bezüglich der Angeklagten [X.] und [X.] kann der [X.]nat den [X.]huld-spruch [X.] wie geschehen [X.] anhand der [X.]eilsgründe berichtigen. Im Hinblick auf die Anzahl der diesen Angeklagten zuzurechnenden Taten [X.] 66 anstatt 62 Fälle [X.] handelt es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen im [X.]eils-tenor (vgl. [X.], [X.]. vom 5. April 2000 [X.] 3 StR 75/00; [X.]. vom 5. [X.]p-tember 2001 [X.] 1 StR 317/01). 39 II[X.] Revisionen der Angeklagten: 40 Den Revisionen der drei Angeklagten bleibt der Erfolg versagt. 41 1. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ohne Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ist die Verurteilung wegen strafbarer Werbung in sechs bzw. 66 Fällen. 42 - 22 - a) Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die Versendung der Werbesendungen zusammen mit den Warenkatalogen die tatbestandlichen Voraussetzungen des [X.] bis zum 7. Juli 2004 gültigen [X.] § 4 Abs. 1 UWG aF und des [X.] seither gültigen [X.] § 16 Abs. 1 UWG nF erfüllt. 43 44 [X.]) Dass es sich bei den Werbesendungen, die [X.]eils standardisierten Text enthielten und mit Hilfe von [X.] in Auflagen von [X.] 60.470 Stück an die Empfänger verschickt wurden, um Mitteilungen han-delte, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt waren, bedarf keiner näheren Begründung. [X.]) Die Angaben in den Werbesendungen waren nach einem objektiven Maßstab unwahr. 45 Ohne [X.] Rechtsfehler hat das [X.] im Hinblick auf die Gewinnmitteilungen darauf abgestellt, dass eine Chance der Empfänger, bei einem Gewinnspiel einen Geld- oder sonstigen Preis zu erhalten, tatsächlich nicht bestand und daher nur vorgetäuscht war. Hinzu kommt, dass [X.] über die Bewertung des [X.] hinaus [X.] bei den einzelnen Gewinnmitteilungen unwahre Angaben schon deswegen gegeben sind, weil der Text nur so [X.] werden kann, dass der Empfänger bereits den Preis gewonnen hatte. Die Unwahrheit derartiger Angaben kann nicht ohne weiteres dadurch beseitigt werden, dass an anderer Stelle [X.] etwa in optisch schwer zugänglichen "[X.]" auf der Rückseite eines sog. "[X.]s" ([X.]) [X.] Gegenteiliges behauptet wird (vgl. [X.] NJW 2002, 3415; [X.] NStZ-RR 2005, 25). Weil die Angeklagten durch den verkürzten rechtlichen An-satz des [X.] nicht beschwert sein können, kommt es in diesem Zu-sammenhang hierauf allerdings nicht an. 46 - 23 - Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass auch die [X.] unwahre Angaben enthielten. Denn die der Warenlieferung tatsächlich beigelegten Gegenstände entsprachen nicht den ausgelobten Ge-schenken ([X.], -Videorekorder etc.); vielmehr handelte es sich um "wertlosen Plunder". Für die sog. zweistufigen Geschenkvergaben er-gibt sich die Unwahrheit insbesondere auch daraus, dass die Wendung, ein nä-her beschriebenes Geschenk sei "reserviert", in den Werbesendungen [X.] verwendet wurde; hiermit sollte offensichtlich lediglich verbrämt werden, dass ein [X.] noch dazu minderwertiges [X.] Geschenk erst einer zweiten [X.] beigegeben wurde. 47 [X.]) Aus der Unwahrheit der für die Werbeaussage zentralen Angaben ergab sich hier, dass diese aufgrund ihres [X.] insoweit maßgeblichen (vgl. [X.]St 2, 139, 145; [X.]R UWG § 4 [aF] Irreführung 1; [X.] in Erbs/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze 168. Lfg. § 16 UWG [X.]. 32a) [X.] Gesamt-eindrucks zur Irreführung geeignet waren. Darauf, ob die Empfänger tatsächlich einem Irrtum unterlegen waren, kommt es hingegen nicht an ([X.] in He-fermehl/[X.]/[X.], UWG 26. Aufl. § 16 [X.]. 9). Hinzu kommt, dass der Kundenstamm, an den sich die Werbesendungen richtete, vorwiegend aus älte-ren Personen mit geringem Bildungsniveau bestand, die für die bezeichneten, Großzügigkeit und Kundenfreundlichkeit vortäuschenden Werbeaussagen [X.] empfänglich waren (zur Maßgeblichkeit der von der Werbung konkret angesprochenen Zielgruppe für das [X.] vgl. nur [X.] in He-fermehl/[X.]/[X.] [X.]O § 1 [X.]. 20, 27 m.w.[X.]). Die Werbesendungen waren darauf angelegt, diesen Personen den Eindruck zu vermitteln, der [X.]ei-lige Empfänger sei gegenüber anderen [X.] privilegiert (vgl. [X.] NJW 2002, 3415, 3416). 48 - 24 - [X.]) Die Annahme des [X.], dass sich die Angaben nicht auf per-sönliche Verhältnisse, Eigenschaften oder Motive des Werbenden, sondern auf geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 UWG aF bezogen, ent-spricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. [X.]St 36, 389, 392; [X.] NJW 2002, 3415, 3416; [X.]/[X.]hilling wistra 2007, 41, 45). Daher wirkt sich hier nicht aus, dass der Gesetzgeber dieses Tatbestandsmerkmal in § 16 Abs. 1 UWG nF nicht übernommen hat (vgl. hierzu einerseits [X.] [X.]O § 16 [X.]. 8; an-dererseits [X.] [X.]O [X.]. 19, 39 ff.). 49 ee) Entgegen der in den Revisionen der Angeklagten [X.]
und [X.] geäußerten Auffassung fehlt es ebenso wenig an einem Zusammenhang zwi-schen den unwahren und zur Irreführung geeigneten Angaben in den [X.] und den ([X.]. 50 (1) Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen Werbung und be-worbener Ware oder Leistung ist zwar im Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich niedergelegt, ergibt sich aber aus der Voraussetzung in § 4 Abs. 1 UWG aF und § 16 Abs. 1 UWG nF, dass der Täter in der Absicht handelt, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (vgl. nur Rengier in Fezer, UWG § 16 [X.]. 98). Ein solcher Zusammenhang ist unzweifelhaft gegeben, wenn im Sinne eines rechtlichen Zusammenhangs der in der Werbeaussage verspro-chene Vorteil vom beabsichtigten Erwerbsgeschäft abhängig gemacht wird, so dass eine Kopplung der [X.] vermeintlichen [X.] Vorteilserlangung an die Bestellung der beworbenen Ware bzw. an die Inanspruchnahme der beworbenen Leistung vorliegt (vgl. [X.] NJW 2002, 3415, 3416: "im Sinne einer vertraglichen Gegen-leistung"; ferner zur Wettbewerbswidrigkeit [X.]Z 147, 296, 302 [Gewinn-Zertifikate]; 151, 84 [Kopplungsangebot I]; [X.] WRP 2002, 1259 [[X.]]). In dieser Fallkonstellation versteht sich von selbst, dass das Ange-bot des Werbenden neben der Ware oder Leistung auch den weiteren Vorteil 51 - 25 - umfasst. Der Kunde, der eine bestimmte Ware zu einem bestimmten Preis kauft, erwirbt dann nicht nur diese Ware, sondern etwa auch eine [X.]. Ob die Anwendung von § 4 Abs. 1 UWG aF und § 16 UWG nF insoweit auf diese Fallkonstellation beschränkt ist, hat der [X.] zuletzt in der sog. "Kaffeefahrtenentscheidung" ausdrücklich offen gelassen; freilich hat er zugleich Gründe dafür erörtert, dass auch ein sog. wirtschaftlicher Zusammen-hang ausreichen könnte ([X.] NJW [X.]O unter kritischer Bewertung von [X.] WRP 1963, 176; [X.] MDR 1964, 1028). Denn der Unternehmer setzt die Anpreisung der weiteren geldwerten Vorteile als Werbemaßnahme zur Förderung seines Absatzes ein, aus deren Erlös wiederum die Kosten der [X.] zu finanzieren sind ([X.] NJW [X.]O). Für Fälle der vorliegenden Art entscheidet der [X.]nat die Rechtsfrage nunmehr dahin, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht zwingend [X.] ist, es also keiner strikt auf das beabsichtigte Erwerbsgeschäft bezogenen sachlichen Verknüpfung des angepriesenen Vorteils bedarf (ebenso [X.] in [X.] § 16 [X.]. 44; a.[X.] [X.]O [X.]. 98 ff.; [X.], 370, 374 [mit [X.] unzutreffendem [X.] Hinweis auf [X.]St 36, 389]). Eine sol-che Einschränkung des Tatbestands der strafbaren Werbung läge bereits nach dem Gesetzeswortlaut fern, der lediglich an den beabsichtigten Anschein der Günstigkeit des Angebots anknüpft. Der Gesetzeswortlaut legt vielmehr nahe, dass jeder [X.] vermeintliche [X.] Vorteil genügt, der das Angebot in einem beson-ders günstigen Licht erscheinen lassen soll (vgl. [X.] [X.]O § 16 [X.]. 17). Von Bedeutung ist in Fällen der vorliegenden Art insoweit nur, ob der angeprie-sene geldwerte Vorteil mit der Ware oder Leistung als einheitliches Angebot zu qualifizieren ist. Aber auch nach dem Gesetzeszweck ist eine weitergehende Einschränkung des Anwendungsbereichs nicht gerechtfertigt. Denn [X.]hutz-zweck des § 4 Abs. 1 UWG aF und des § 16 Abs. 1 UWG nF ist in erster Linie der Verbraucherschutz. Der Verbraucher soll vor zweckverfehltem und [X.] im 52 - 26 - Vorfeld der Betrugsstrafbarkeit nach § 263 StGB [X.] vermögensschädigendem Mitteleinsatz bewahrt werden (vgl. [X.] [X.]O § 16 [X.]. 2; [X.] in Pi-per/[X.], UWG 4. Aufl. § 16 [X.]. 4); nur wenn er seine Entscheidung auf zu-treffender Tatsachengrundlage treffen kann, wird er auch seiner marktregulie-renden Funktion gerecht (vgl. [X.] WRP 2004, 407, 411). Vor dem [X.] dieses [X.]hutzzwecks ist nicht ersichtlich, warum gerade die Fälle aus dem Anwendungsbereich der Strafnorm ausgenommen werden sollten, in [X.] mit bewusst undurchsichtig gehaltenen Paketen aus Waren bzw. Leistun-gen und sonstigen tatsächlich nicht vorhandenen Vorteilen geworben wird. [X.] [X.]hutzzweckgesichtspunkten scheint in diesen Fällen vielmehr die Gefahr für die Dispositionsfreiheit der Verbraucher hoch. Für die Frage, ob ein einheitliches Angebot gegeben ist, ist maßgeblich der [X.] vom Täter intendierte [X.] Gesamteindruck der Werbeaussage auf die [X.]. Dieser Maßstab ist im Übrigen auch für den die Irreführung regelnden zivilrechtlichen Tatbestand des § 5 Abs. 1 UWG anerkannt (vgl. nur [X.] [X.]O § 5 [X.]. 2.90 m. umfangreichen Nachw. aus der [X.].). Dabei kommt es im Sinne eines wirtschaftlichen Zusammenhangs entscheidend darauf an, dass nach den Vorstellungen des [X.] ("Absicht") die Entscheidung des [X.] für das Erwerbsgeschäft unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten von dem angepriesenen geldwerten Vorteil beeinflusst wird. Es liegt nahe, dass ein Inte-ressent einen Gewinnvorteil oder ein Geschenkversprechen mit dem Warenan-gebot zusammen sehen und insgesamt von einem günstigen Angebot ausge-hen wird (vgl. [X.] NJW 2002, 3415, 3416). 53 (2) Gemessen an den dargelegten Anforderungen hat das [X.] den Zusammenhang zwischen Werbesendungen und zugleich angebotener Ware rechtsfehlerfrei bejaht. 54 - 27 - Soweit die Übersendung der ausgelobten Geschenke von einer Waren-bestellung mit einem Mindestbestellwert abhängig gemacht wurde, liegt bereits ein rechtlicher Zusammenhang vor. Darauf, dass entsprechend dem Bestell-formular ("[X.]") die Kunden berechtigt waren, die Waren binnen einer näher bestimmten Frist zurückzusenden, kommt es nicht an. Denn auch mit der Vereinbarung eines Kaufs auf Probe [X.] hier entgegen der Auslegungsre-gel des § 454 Abs. 1 Satz 2 BGB unter der auflösenden Bedingung der fristge-rechten Missbilligung [X.] ist ein Kaufvertrag abgeschlossen (vgl. nur [X.] in [X.], [X.]. § 454 [X.]. 8). Damit standen mit der [X.] Leistung und Gegenleistung bereits in einem synallagmatischen [X.], an dem nach den vertraglichen Absprachen auch das [X.] teilnahm. Die Möglichkeit der Kunden, nachträglich von ih-rem Gestaltungsrecht Gebrauch zu machen, ändert hieran nichts, zumal dies wiederum mit Kosten verbunden gewesen wäre. Gleiches gilt erst recht für das bei Fernabsatzverträgen wie hier bestehende Widerrufs- und/oder Rückgabe-recht (vgl. § 312d BGB). 55 Im Übrigen hat das [X.] zu Recht das Vorliegen eines wirtschaft-lichen Zusammenhangs angenommen. Nach dem Gesamteindruck der [X.] zielte die Absicht der Angeklagten darauf ab, dass die Empfänger die Gewinnmitteilungen in Verbindung mit den Warenkatalogen sehen und ins-gesamt von einem günstigen Angebot ausgehen. Die angepriesenen Gewinne waren somit Teil des einheitlichen Gesamtangebots. Die enge Verbindung von Werbesendungen und Katalogangebot zeigt sich auch darin, dass beides zu-sammen verschickt wurde. Die personalisierten Werbesendungen waren darauf ausgerichtet, dass sich der Empfänger gegenüber anderen [X.] pri-vilegiert fühlen sollte. Ihre Gestaltung erfolgte deshalb in der Weise, dass für den Empfänger der Eindruck entstehen sollte, schon begünstigt worden zu sein; vor diesem Hintergrund erschien auch die Ware günstiger, weil der Kunde für 56 - 28 - sein Geld vermeintlich mehr erhielt als nur diese. Dieser Zusammenhang wird etwa besonders deutlich, wenn nach der Ankündigung einer "[X.]" der Empfänger darum gebeten wird, anlässlich der Rücksen-dung des unterschriebenen "[X.]" das Versandhandelsunter-nehmen "in diesem Zusammenhang auch wieder einmal mit einer kleinen Be-stellung (zu) beauftragen" ([X.]). In diesem Sinne suggerierte die Werbung Kundenfreundlichkeit und Großzügigkeit. Allein zu diesem Zweck setzten die Angeklagten die aufwendig gestalteten und sehr kostenintensiven Werbesen-dungen ein. Auch die Angeklagten gingen davon aus, der [X.] werde durch die Gewinnmitteilungen gefördert und gerade der von den Angeklagten betriebene Versandhandel mit den betreffenden [X.]n sei von derartigen Werbemaßnahmen abhängig. Besonders prägnant brachten dies die Angeklag-ten [X.] und [X.] zum Ausdruck, indem sie [X.] einer Notiz über eine Bespre-chung zufolge [X.] "verdeutlicht(en), dass dieses Geschäft im Wesentlichen ohne Gewinnspiele nicht läuft" ([X.]). Die durch das Gesamtangebot bewirkte Umsatzsteigerung war Beweggrund ihres Tuns ([X.]). b) Ein von sämtlichen Angeklagten mit ihren Revisionen geltend gemach-ter unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 Satz 1 StGB) liegt nicht vor. Der [X.]nat kann dem [X.] auch nicht darin folgen, dass die Angeklagten [X.]und [X.] überhaupt in einem, wenngleich vermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 Satz 2 StGB) gehandelt hätten; freilich sind diese Angeklagten hierdurch nicht beschwert. Die rechtsirrigen Vorstellungen der drei Angeklagten erweisen sich im [X.] lediglich als Fehleinschätzung, sich den für wettbewerbswidrige [X.] vorgesehenen Rechtsfolgen entziehen zu können. 57 Ein Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB liegt nicht schon dann vor, wenn der Täter keine Kenntnis von der Strafbarkeit seines Verhaltens und der Anwendbarkeit eines Strafgesetzes hat. Dies ergibt sich schon aus dem [X.] - 29 - laut des § 17 Satz 1 StGB ("Fehlt dem Täter – die Einsicht, Unrecht zu tun"; vgl. [X.]St 45, 97, 100 f.). Für die [X.] ist bereits ausreichend das Bewusstsein eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung ([X.]R StGB § 17 Un-rechtsbewusstsein 1; [X.] [X.]O § 16 [X.]. 19). In einem Verbotsirrtum handelt ein Täter also nur dann, wenn ihm die Einsicht fehlt, dass [X.] ge-gen die durch verbindliches Recht erkennbare Wertordnung verstößt (Fischer, StGB 55. Aufl. § 17 [X.]. 3 m.w.[X.]). Ob der Täter glaubt, straf-, öffentlich- oder zivilrechtliche Normen zu verletzen, hat hingegen grundsätzlich keine Bedeu-tung ([X.]/[X.] in [X.]hönke/[X.], StGB 27. Aufl. § 17 [X.]. 5; vgl. auch [X.] zur irrigen Annahme einer Ordnungswidrigkeit anstelle einer Straftat [X.] [X.]St 11, 263, 266; [X.]R [X.]O). Die Angeklagten rechneten [X.] auch nach eigenen Angaben des Ange-klagten [X.] (vgl. [X.]) [X.] damit, dass die Werbemaßnahmen wettbe-werbsrechtlich unzulässig waren, also gegen verbindliches Recht verstießen. Gerade die Umstrukturierungen des [X.] dienten da-zu, sich der aus den Wettbewerbsverstößen gezogenen Vorteile zu versichern und sich den Folgen zu entziehen. Dies gilt gleichermaßen für Beanstandungen von Wettbewerbs- und Verbraucherschützern wie für zivilrechtliche Ansprüche von Verbrauchern. Dass "bestehende [X.]n ausländischen Gesellschaf-ten ohne Gegenleistung (!) überlassen" wurden, war "eine konsequente Fort-setzung der vom Angeklagten [X.]

praktizierten Strategie –, den in [X.] betriebenen Versandhandel mit wettbewerbswidriger Werbung zu fördern" ([X.]). Weil sich die Angeklagten nach alledem der Normwidrig-keit ihres Verhaltens in Bezug auf die durch § 4 Abs. 1 UWG aF und § 16 Abs. 1 UWG nF geschützten Rechtsgüter bewusst waren, ist es von vornherein ohne Belang, dass sie davon ausgingen, dies habe keine strafrechtlichen Kon-sequenzen, sondern könne "nur" zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen, denen sie erfolgreich entgehen könnten. 59 - 30 - c) Die Bewertung des [X.], die Angeklagten hätten als Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB gehandelt, ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat es auch die Anzahl der Taten für jeden Angeklagten nach der Art seiner Tatbeiträge beurteilt. 60 61 Der Angeklagte [X.] war dementsprechend nur wegen sechs tat-mehrheitlich begangenen Taten zu verurteilen, weil er an der Konzeption der einzelnen 66 Werbesendungen nicht beteiligt war, seine Beiträge vielmehr im Vorfeld der [X.] beging, indem er [X.]eils die Gründung bzw. Nutzung der sechs ausländischen Gesellschaften veranlasste. Die [X.] sind dem Angeklagten [X.] zwar als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen ([X.] NStZ-RR 2004, 352; [X.] vor § 52 [X.]. 35). Gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO sieht der [X.]nat jedoch aufgrund des Gebots der Klarheit und Ver-ständlichkeit der [X.]eilsformel davon ab, diese entsprechend zu ergänzen (vgl. [X.] NJW 2007, 2864, 2867 m.w.[X.]; [X.]. vom 4. März 2008 [X.] 5 StR 594/07 [X.] [X.]. 11). 2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ohne Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ist auch der Ausspruch über den ([X.]-)Verfall. 62 Das [X.] hat angenommen, dass die drei Angeklagten folgende Beträge "für" die Taten erlangten (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB): der Ange-klagte [X.]244.467,- •, der Angeklagte [X.]
100.853,- • und der Angeklag-te [X.] 58.700,- •. Gegen die Bewertung der [X.]eiligen Vermögensmehrung als Tatentgelt und deren Bemessung gemäß § 73b StGB [X.] anhand eines [X.] von 38% des auf die abgeurteilten Taten entfallenden Bestellvolumens be-zogen auf das Bestellvolumen sämtlicher im nämlichen Zeitraum verschickter Werbesendungen [X.] ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. 63 - 31 - Anlass zu näheren Ausführungen bestehen nur hinsichtlich des Ange-klagten [X.] : 64 65 Entgegen der Auffassung dieses Beschwerführers genügen die [X.]hilde-rung der Überweisung von 1 Mio. SFr. aus dem Vermögen der [X.]

an ihn, die von seinem Bruder

[X.].
Ende Dezember 2003 veranlasst wurde ([X.], 146), und die Bezeichnung eines Anteils als Tatentgelt ([X.], 155), um dem [X.]nat die Prüfung des Merkmals "für die Tat" in § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB zu ermöglichen. Die Sachdarstellung erschöpft sich inso-weit nicht bloß in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts oder in der [X.] mit einem gleichbedeutenden Wort oder einer allgemeinen Redewendung (hierzu [X.]R StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 11; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 267 [X.]. 32). Aus der [X.] "nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme" ([X.]) vorgenommenen [X.] Bewertung als ([X.] ergibt sich hinreichend, dass es sich bei dem überwiesenen Gesamtbetrag um eine Gegenleistung für die im [X.]eil im Einzelnen festgestellte Tätigkeit zu-gunsten der [X.]

handelte, was sich nach der Interessenlage auch [X.] aufdrängt. Ein Anteil dieser Gegenleistung entfällt dabei eo ipso auf das Versandhandelsgeschäft, das die der Verurteilung zugrunde liegenden [X.] betraf, und ist damit Tatentgelt. Wie hoch das [X.] diesen Anteil [X.] hier 38% [X.] bemisst, ist hingegen eine Frage des § 73b StGB. Darauf, ob der Bruder des Angeklagten [X.]
an den strafbaren Handlungen beteiligt war oder davon Kenntnis hatte, kommt es nach alledem nicht an. Die Revision des Angeklagten [X.]

stellt indessen an die gebotene Sachdarstellung im [X.]eil überzogene Anforderungen. Insbesondere ist nicht deswegen ein Rechtsfehler gegeben, weil nicht ("nicht einmal") festgestellt ist, "ob und ggf. inwieweit [X.]. in die verfahrensgegenständlichen Ta-ten involviert war und von den Einzelheiten hinsichtlich dieser Taten Kenntnis 66 - 32 - hatte". Auch ist es unschädlich, dass sich das [X.]eil nicht dazu verhält, ob der Bruder des Angeklagten die Überweisung mit der "Zweckbestimmung" versah, dass "es sich um eine Zahlung 'als Tatentgelt für die verurteilten Taten' handle" (S. 68 des [X.]hriftsatzes vom 7. [X.]ptember 2007). 67 Da der Angeklagte [X.] den für verfallen erklärten Betrag somit als Tatentgelt erhielt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob die [X.] aus [X.] erfolgte, die von der [X.] über die [X.] an die [X.]

weitergeleitet wurden, inwieweit also die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 StGB für die [X.] vorliegen. Für den Verfall des für die Tat Erlang-ten gilt der Vorrang von Ansprüchen Verletzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB regelmäßig [X.] wie auch hier [X.] nicht (vgl. [X.] § 73 [X.]. 17). 3. Die Verfahrensrügen der Angeklagten dringen nicht durch, wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 8. August 2007 zutreffend dargelegt hat. 68 Ergänzend bemerkt der [X.]nat, dass die vom Angeklagten [X.] im Zu-sammenhang mit einem Verbotsirrtum erhobenen Verfahrensrügen nach dem oben unter [X.] b Gesagten ohnehin von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgehen. Insbesondere kommt es für die [X.] nach § 261 StPO (S. 440 ff. [Punkt [X.]] des [X.]hriftsatzes vom 6. November 2006) nicht darauf an, ob für die in der Hauptverhandlung verlesene Mustereinstellungsverfügung der St[X.]tsanwaltschaft [X.] die irrige Annahme tragend war, entspre-chend dem in den Spielregeln niedergelegten Verfahren seien Gewinne auch ausgezahlt worden. 69 - 33 - [X.] 70 Revision der Nebenbeteiligten [X.]

: 71 Die Revision der Nebenbeteiligten [X.]

hat mit der Sachbeschwer-de Erfolg. Die Verfahrensrügen sind dagegen aus den vom Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen unbegründet. 72 Zwar hat das [X.] ohne Rechtsfehler angenommen, die [X.] habe nach § 73 Abs. 3 StGB durch die Taten 1.743.144,- • erlangt (nach-folgend 1). Die Beschwerdeführerin beanstandet jedoch zu Recht, dass sich das [X.]eil nicht hinreichend dazu verhält, inwieweit dem [X.]verfall, den das [X.] nur für einen Teilbetrag von 1.498.677,- • angeordnet hat, An-sprüche von Verletzten nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen (nach-folgend 2). 1. Die [X.] erlangte als Drittbegünstigte einen Gesamtbetrag von 1.743.144,- • als weitergeleiteten Gewinn "aus" den Taten. Ob das [X.] gehalten war, den [X.]verfall darüber hinaus auf einen [X.] anteilig ver-schobenen [X.] ([X.] zu erstrecken, ist im hiesigen Zusammenhang ohne Bedeutung, weil die Beschwerdeführerin insoweit nicht beschwert ist. Gleiches gilt, soweit das [X.] gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB den der [X.]

zugeflossenen Gewinn um das an den Angeklagten [X.] gezahlte [X.] reduziert hat. 73 a) Dadurch, dass an Verbraucher Werbesendungen zusammen mit [X.] verschickt wurden, waren zunächst die ausländischen [X.] begünstigt. Auf hypothetische Kausalverläufe dahin gehend, inwieweit Empfänger Waren auch dann bestellt hätten, wenn ihnen die Kataloge ohne (strafbare) Werbesendungen zugegangen wären, kommt es dabei nicht an. Der 74 - 34 - Wert des [X.] floss [X.] [X.]eils anteilig [X.] anschließend der [X.] und schließlich der [X.]

zu. 75 § 73 Abs. 3 StGB ist schon deswegen auf das von den ausländischen Gesellschaften, der [X.]und der [X.]

[X.] anwendbar, weil die [X.] als Verantwortliche der zur [X.]

-Gruppe gehörenden [X.] auch in deren Interesse handelten und diese vorgefasster Absicht ent-sprechend aus den Taten [X.] jedenfalls vorübergehend [X.] bereichert wurden. Werden nämlich Organe, Vertreter oder Beauftragte (§ 14 StGB) oder sonstige Angehörige einer Organisation gerade mit dem Ziel tätig, dass bei dieser infolge der Tat eine Vermögensmehrung eintritt, ist die Organisation im Erfolgsfall Drittbegünstigte (sog. Vertretungsfall; vgl. [X.]St 45, 235, 245). Dass die Vermögensmehrung bei der [X.] und der [X.]

nicht un-mittelbar durch die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten erfolgte, sondern erst aufgrund weiterer dazwischen geschalteter Rechtsgeschäfte, hindert die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB nicht. Ausreichend, aber auch erforderlich ist insoweit ein zwischen den Taten und dem Zufluss beim Drittbegünstigten [X.] (vgl. [X.] [X.]O 244). Dieser ist durch das Zurechnungsverhältnis der Angeklagten zur [X.]

und zur [X.]

gege-ben; gerade für Straftaten im Interesse von Unternehmen ist es nicht untypisch, dass dadurch erst komplexe Geldkreisläufe in Gang gesetzt werden (vgl. [X.] [X.]O 246). Deshalb wäre es rechtlich auch ohne Bedeutung, wenn [X.] was nahe liegt [X.] die Zahlungen an die [X.] zur Erfüllung von zwischen dieser und den ausländischen Gesellschaften geschlossenen Dienstleistungsverträgen erfolgt wären. 76 Nach alledem kommt es auch nicht darauf an, ob hinsichtlich der [X.] und der [X.]

nach den vom [X.] entwickelten Kriterien 77 - 35 - [X.] wie das [X.] angenommen hat [X.] [X.]eils auch ein sog. Verschiebungs-fall (vgl. [X.] [X.]O 246) gegeben ist. 78 b) Ohne Rechtsfehler ist das [X.] davon ausgegangen, die [X.] habe den von ihr erzielten Gewinn, den es rechtsfehlerfrei mit 1.743.144,- • be-rechnet hat, unverkürzt an die [X.] weitergeleitet. 79 [X.]) Als Ausgangspunkt hat das [X.] zutreffend die auf die abge-urteilten Taten entfallenden Bruttoeinnahmen der [X.](32.643.155,- •) ge-schätzt (§ 73b StGB). Insoweit hat es das Bestellvolumen aus den abgeurteilten Taten (68.006.573,- •) um Forderungsausfälle und Retouren (20%) bereinigt; anschließend hat es den Anteil (60%) errechnet, der von den eingegangenen Kundengeldern auf verschiedene Weise auf Konten der [X.]transferiert wurde ([X.]). Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. [X.]) Das [X.] hat die Überzeugung gewonnen, dass [X.] nur [X.] "der von der [X.] aus dem 'Fullfillment' der verfahrensgegenständlichen Mailings resultierende Gewinn in voller Höhe an die [X.]

weiterverschoben wurde" ([X.] f.). 80 Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters. Ein [X.]eil ist nur dann aufzuheben, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn sie auf einer fehlerhaften Anwendung des Zweifelssatzes beruht (vgl. nur [X.]nats-urt. vom 3. Juli 2007 [X.] 1 StR 3/07 [X.] [X.]. 41 m.w.[X.]). [X.] ist die Beweiswürdigung aber auch dann, wenn sich die [X.]hlussfolgerung so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, dass sie sich als eine bloße Vermu-tung erweist (vgl. [X.]R StPO § 261 Überzeugungsbildung 26, 34; Vermutung 11, [X.]. m.w.[X.]). 81 - 36 - Ein Fehler bei der Beweiswürdigung liegt hier nicht vor. Insbesondere be-ruht die Überzeugung des [X.] auf einer ausreichend tragfähigen [X.]. Als Indizien dafür, dass der Gewinn der [X.]

vorge-fasster Absicht entsprechend zufloss, hat das [X.] auf folgende Um-stände heranziehen dürfen, die im [X.]eil näher ausgeführt sind: Die [X.] hielt ursprünglich sämtliche Geschäftsanteile der [X.]. Sie zog als Gesellschaf-terin "den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Versandhandelsgeschäft und der [X.] " ([X.]). Der Angeklagte [X.]
, der "an oberster Stelle" stand ([X.]), handelte bei seinen für das Versandhandelgeschäft der zur [X.]-Gruppe gehörenden Unternehmen und für die unlauteren Werbemaßnahmen grundlegenden Entscheidungen dementsprechend "nach Sachlage im Interesse der [X.] " ([X.]). [X.] ist im [X.]eil auch dargelegt, dass der unverkürzten Weiterleitung des Gewinns nicht die als Darlehen bezeichnete Vereinbarung entgegensteht. Denn gerade aufgrund der [X.] be-schlossenen Gewinnausschüttung in Höhe von mindestens 16 Mio. DM, die der Vereinbarung zugrunde lag, für die der [X.]aber liquide Mittel fehlten ([X.]), liegt es nahe, dass Gewinne nicht dauerhaft bei der [X.] verbleiben, sondern der "Muttergesellschaft" zufließen sollten. Das hat auch das [X.] im Blick gehabt, zumal auch die der [X.] Kredit gewährende Volksbank

diese vertraglichen Regelungen nicht anerkannte. 82 Infolgedessen ist für die Annahme, in dem Gesamtbetrag von ca. 2,3 Mio. •, den die [X.]aus eigenen Mitteln an die [X.]

leistete, sei ihr Gewinn aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Werbesendungen allen-falls quotenmäßig [X.] nämlich im Verhältnis zum sonstigen Gewinn [X.] enthalten, entgegen der in den Revisionen der Beschwerdeführerin und des Beschwerde-führers [X.] geäußerten Auffassung kein Raum. 83 - 37 - [X.]) Den an die [X.]weitergeleiteten Gewinn hat das [X.] rechtsfehlerfrei auf der Grundlage des Jahresabschlusses 2003 auf insgesamt 1.743.144,- • geschätzt (§ 73b StGB). 84 85 2. Das [X.]eil weist aber einen die Beschwerdeführerin belastenden Rechtsfehler auf, weil es sich nicht hinreichend dazu verhält, inwieweit dem [X.]verfall zivilrechtliche Ansprüche von Verletzten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen. Der Ausschluss des Verfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt auch ge-genüber einem Drittbegünstigten (vgl. [X.] NStZ-RR 2007, 109; [X.] GA 2003, 879, 882 m.w.[X.]). Der Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht nach ständiger Rechtsprechung nicht entgegen, dass eine [X.] noch [X.] unbekannte Vielzahl von Personen geschädigt wurde oder dass Ansprüche tatsächlich nicht geltend gemacht werden; für den Ausschluss kommt es auf die rechtliche Exis-tenz der Ansprüche an [X.], StGB 55. Aufl. § 73 [X.]. 18 m.w.[X.]). Das bisherige Unterbleiben und die fehlende Erwartung der Geltendmachung sol-cher Ansprüche ermöglichen also die Verfallsanordnung nicht ([X.] NStZ-RR 2007, 110). Vielmehr bleibt sie nur möglich, wenn die Verletzten auf die Gel-tendmachung wirksam verzichtet haben oder die Ansprüche verjährt sind ([X.] NStZ 2006, 621, 623; [X.] [X.]. 19). 86 Zutreffend hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass [X.] der der Verurteilung zugrunde liegenden Werbesendungen [X.]hadens-ersatzansprüche von Kunden auch ihr gegenüber aus § 823 Abs. 2 BGB in [X.] mit § 16 Abs. 1 UWG nF bzw. § 4 Abs. 1 UWG aF nahe liegen. Für den alten wie für den neuen Straftatbestand der strafbaren Werbung ist die Eigen-schaft als [X.]hutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anerkannt (vgl. [X.]. 15/1487 S. 22; [X.] WRP 2004, 407, 420; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] UWG 26. Aufl. § 16 [X.]. 29; [X.] in Münch-87 - 38 - [X.] § 16 [X.]. 12; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] [X.]O Einl. [X.]. 7.5; [X.] in [X.]/[X.], UWG 4. Aufl., § 16 [X.]. 4, 27; a.[X.] in Har-te/[X.], UWG § 16 [X.]. 22). Zwar wird der [X.]hutzgesetzcharakter der [X.] des UWG zu den zivilrechtlichen Rechtsfolgen allgemein verneint, weil sie sowohl hinsichtlich der Klagebefugnis als auch hinsichtlich der [X.] abschließend sind. Anderes gilt jedoch für die [X.], da diese keine [X.] abschließende [X.] Regelung der zivilrechtlichen Rechtsfolgen enthalten ([X.]. [X.]O). Anspruchsgegner eines solchen [X.]hadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 1 UWG nF bzw. § 4 Abs. 1 UWG aF wäre auch die [X.] , in deren [X.] die Angeklagten letztlich tätig waren und die den wirtschaftlichen Nut-zen aus dem Versandhandelsgeschäft zog. Die zivilrechtliche Zurechnung des Verhaltens [X.] jedenfalls des Angeklagten [X.][X.] folgt dabei den Grundsätzen der Organhaftung analog § 31 BGB (vgl. [X.]/Ellenberger in [X.], [X.]. § 31 [X.]. 5 f.). Die durch die abgeurteilten Taten irre geführten Kunden könnten mit die-sem Anspruch [X.]hadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung der Ware verlangen. Grundsätzlich richtet sich der [X.]hadensersatzanspruch auf das negative Interesse. Der Verletzte ist also so zu stellen, wie er ohne das haftungsbegründende Ereignis stünde (§ 249 Abs. 1 BGB), auch dann, wenn der [X.]haden im Abschluss eines Vertrages [X.] etwa durch arglistiges Verleiten hierzu [X.] besteht. Liegt ein wirksamer Vertrag vor, kann der Verletzte Befreiung von der Verbindlichkeit und damit auch dessen Rückabwicklung verlangen; dies gilt unabhängig davon, ob er die Unwirksam-keit durch Ausübung eines Gestaltungsrechts [X.] wie hier gegebenenfalls durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB [X.] herbeiführen könn-te (vgl. Sprau in [X.] [X.]O vor § 823 [X.]. 17). 88 - 39 - Der [X.]nat kann anhand der [X.]eilsfeststellungen nicht beurteilen, inwie-weit Ansprüche der Kunden verjährt sein könnten. Die Verjährung des [X.] aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 1 UWG nF bzw. § 4 Abs. 1 UWG aF richtet sich nach § 195 BGB, nicht nach § 11 UWG nF bzw. § 21 UWG aF ([X.] WRP 2004, 407, 420). Die Verjährungsfrist beträgt damit drei Jahre und beginnt grundsätzlich gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem [X.]hluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des [X.]huldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist hier also nicht nur der Zeitpunkt der Kaufpreis-zahlung durch die Kunden, vielmehr auch ihre Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Unwahrheit der Angaben in den Werbesendungen sowie von den Umständen, welche den Anspruch gerade gegen die [X.] be-gründen. Deswegen ist es alles andere als sicher, dass hinsichtlich der [X.]ha-densersatzansprüche von Kunden bereits Verjährung eingetreten ist; erst recht gilt dies für den revisionsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der tatrichterlichen [X.]eilsverkündung. Der [X.]nat hält es nicht für ausgeschlossen, dass in einer neuen Hauptverhandlung entsprechende Feststellungen [X.] auch unter Anwen-dung des § 73b StGB [X.] getroffen werden können. 89 V. Revision der Nebenbeteiligten [X.] : 90 Die Revision der Nebenbeteiligten [X.]

bleibt erfolglos. Die Wirtschaftsstrafkammer hat ohne sachlichen Rechtsfehler gegen die [X.]

den [X.]verfall in Höhe von 671.136,- • angeordnet, weil diese aus der "Vermietung" der Adressdaten der ausländischen Gesellschaften, die durch die strafbaren Werbemaßnahmen gewonnen wurden, entsprechende [X.] anteilige [X.] Einnahmen erzielte. 91 - 40 - Aus der Tat erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Begünstigten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des [X.] zufließen [X.], StGB 55. Aufl. § 73 [X.]. 10 m.w.[X.]). Die strafbare Werbung hatte zur Folge, dass Verbraucher, die für derartige Werbemaßnahmen empfänglich waren, Bestel-lungen aufgaben. Das Wissen um diese Kundendaten war damit anteilig aus den abgeurteilten Taten erlangt, worauf der Adressdatenbestand beruhte. Denn durch die Verwaltung der Adressdaten wurde sichergestellt, dass die Daten [X.] nur [X.] derjenigen Empfänger gelöscht wurden, die für eine gewisse Zeit keine Bestellungen aufgaben. 92 Die Einnahmen aus der "Vermietung" der Adressdaten stellen Nutzungen im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 StGB dar. Zudem ist die [X.]

Dritt-begünstigte nach § 73 Abs. 3 StGB, da die "Vermietung" in ihrem Interesse auf Anweisung der für sie handelnden Angeklagten [X.]

und [X.] erfolgte (sog. Vertretungsfall; vgl. [X.]St 45, 235, 245). Der [X.]

ist kein (Mit-)Ver-schulden an den Werbemaßnahmen selbst zuzurechnen, so dass Ansprüche im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht ersichtlich sind. Dass die Kammer die Einnahmen, die anteilig auf die der Verurteilung zugrunde liegenden Wer-besendungen entfielen, gemäß § 73b StGB unter Zugrundelegung einer Quote von 38% errechnet hat, ist nicht zu beanstanden. 93 V[X.] Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft: 94 Die [X.] auf den Ausspruch über den Verfall beschränkten [X.] Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft haben den aus dem [X.]eilstenor ersichtlichen Teilerfolg. Während die gegen die Nebenbeteiligten [X.], [X.]

und 3 [X.] ge-richteten Revisionen [X.]eils mit der Sachbeschwerde durchdringen, sind die 95 - 41 - Revisionen unbegründet, soweit die drei Angeklagten und die Nebenbeteiligte [X.] betroffen sind. 96 1. Zur Nebenbeteiligten [X.]: 97 Was eine Verfallsanordnung gegen die [X.]anbelangt, kann der [X.]nat dem [X.] im Hinblick auf den Umfang des [X.] schon nicht darin folgen, dass Gegenstand des [X.]verfalls nur der (Netto-)Gewinn, nicht der (Brutto-)[X.] ist (nachfolgend a). Vor allem aber hat das [X.] von einer Verfallsanordnung aufgrund einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB abgesehen (nachfolgend b). a) Das von der [X.][X.] umfasst nicht nur den von ihr erzielten [X.], sondern die anteilig an sie weitergeleiteten Bruttoeinnahmen, die das [X.] mit 32.643.155,- • berechnet hat. 98 [X.]) Die ausländischen Gesellschaften erhielten als Drittbegünstigte "aus" den Taten (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB), also dadurch, dass an Verbraucher Werbesendungen zusammen mit Warenkatalogen verschickt wurden, unmittel-bar Warenbestellungen; deren Wert floss anteilig der [X.] zu. 99 Entgegen der Auffassung des [X.] ist insoweit ein "Wettbe-werbsvorteil", der zunächst nur in einer Chance auf Warenbestellungen [X.] habe, kein tauglicher Anknüpfungspunkt für den Verfall. Eine solche Chan-ce ist für den Begünstigten überhaupt nur in dem Umfang werthaltig, in dem Empfänger auch tatsächlich Waren bestellen. Einen hiervon zu trennenden Marktwert hat eine solche Chance nicht. Darüber hinaus verwirklicht sich erst in den [X.]n selbst die abstrakte Gefahr für die Dispositionsfreiheit der Verbraucher und die Marktaussichten von Mitbewerbern, deren [X.]hutz die strafbare Werbung nach § 4 Abs. 1 UWG aF und § 16 Abs. 1 UWG nF be-zweckt. Der 5. Strafsenat hat dementsprechend in einem Fall der Bestechung 100 - 42 - im geschäftlichen Verkehr als im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unmittel-bar erlangtes "etwas" die Auftragserteilung selbst, also den Vertragsschluss, angesehen, dagegen nicht schon die in der Manipulation des [X.] bestehende Chance auf Auftragserteilung (so [X.]St 50, 299, 309 f. ["Köl-ner Müllskandal"]; zustimmend [X.] NJW 2006, 3377, 3381; ablehnend [X.], 321, 322). [X.]) Der Umfang des [X.] ist zwingend nach Maßgabe des Brutto-prinzips zu bemessen. Hiernach sind Vermögenswerte, die der Täter oder [X.] in irgendeiner Phase des [X.] unmittelbar erlangt hat, in ihrer Gesamtheit abzuschöpfen, ohne dass Gegenleistungen oder sonstige Aufwen-dungen in Abzug gebracht werden ([X.]St 47, 369, 370 f.; [X.] in [X.]. § 73 [X.]. 18, [X.]. m.w.[X.]). Das gilt auch für den Drittbegünstigten im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB, zumal dann, wenn er Nutznießer der Tat ist ([X.]St [X.]O 374; [X.] NStZ-RR 2004, 214, 215). Bei der Umstellung auf das [X.] durch das Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992 ([X.]) hat der Gesetzgeber unter anderem auf den Rechtsgedanken des § 817 Satz 2 BGB abgestellt, wonach das in ein verbotenes Geschäft Investierte un-wiederbringlich verloren sein müsse ([X.]. 12/899 S. 11; hierzu [X.]St [X.]O 372). Dass das [X.] sachgerecht ist, ergibt sich aus dem [X.]: Müsste der von der Verfallsanordnung [X.] die Abschöpfung des Nettogewinns befürchten, so würde sich die [X.] für ihn unter finanziellen Gesichtspunkten als weitgehend risikolos erweisen. Den Drittbegünstigten soll das [X.] veranlassen, zur Verhin-derung solcher Taten wirksame Kontrollmechanismen zu errichten oder auf-rechtzuerhalten (vgl. [X.]St [X.]O 374; ferner [X.]St 51, 65, 67; [X.] NStZ-RR 2004, 214, 215). 101 - 43 - [X.]) Aus den Taten erlangt wurden hier nicht nur die Warenbestellungen, also die [X.], die durch das Verschicken der Werbesendungen zu-sammen mit den Warenkatalogen kausal hervorgerufen wurden, sondern auch die von den Kunden in Erfüllung der [X.] geleisteten Zahlungen (zum Kriterium der Unmittelbarkeit vgl. [X.], [X.]. vom 7. Juli 2007 [X.] 2 BvR 527/06 [X.] [X.]. 4). Insoweit besteht nach Auffassung des [X.]nats hier kein sachlicher Grund, zwischen schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und "dinglichem" Erfüllungsgeschäft zu differenzieren. 102 Der 5. Strafsenat hat freilich in einer anderen Fallgestaltung [X.] einem Fall der Bestechung im geschäftlichen Verkehr [X.] die Notwendigkeit einer derartigen Differenzierung befürwortet ([X.]St 50, 299, 309 ff. ["[X.] Müllskandal"]): Unmittelbar aus einer solchen Tat erlange "ein Werkunternehmer im Rahmen korruptiver Manipulation bei der Auftragsvergabe lediglich die Auftragserteilung [X.] also den Vertragsschluss [X.] selbst, nicht hingegen den vereinbarten Werklohn" ([X.] [X.]O 310). Anders als etwa bei [X.] oder Embar-goverstößen sei bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafrechtlich bemakelt lediglich die Art und Weise, wie der Auftrag erlangt sei, nicht dass er ausgeführt werde. Der wirtschaftliche Wert des Auftrags bemesse sich dort vor-rangig nach dem zu erwartenden Gewinn ([X.] [X.]O 310 f.). Erst wenn dieser ermittelt worden sei, folge aus dem [X.], dass für den Vertragsschluss getätigte Aufwendungen [X.] wie insbesondere die Bestechungssumme [X.] nicht weiter in Abzug gebracht werden könnten ([X.] [X.]O 312; vgl. auch [X.]St 47, 260, 269 f.). 103 Die Rechtsprechung des [X.] steht hier weder der Beurteilung entgegen, dass (auch) die Kaufpreiszahlungen (unmittelbar) aus den abgeurteil-ten Taten erlangt sind, noch widerspricht sie der Bemessung des anteilig an die [X.]weitergeleiteten [X.] nach dem [X.]: 104 - 44 - Eine Divergenz liegt schon deshalb nicht vor, weil die Durchführung der [X.] hier strafrechtlich bemakelt ist. Wenn es nämlich [X.] wie bereits oben unter I[X.] a ee (1) ausgeführt [X.] [X.]hutzzweck von § 16 Abs. 1 UWG nF bzw. § 4 UWG aF ist, den Verbraucher vor zweckverfehltem und vermögens-schädigendem Mitteleinsatz zu bewahren, dann kann der Mitteleinsatz selbst nicht als in diesem Sinne strafrechtlich neutral beurteilt werden. Ohne das [X.] der irreführenden Werbesendungen zusammen mit den Warenkatalo-gen wäre es nicht zu Bestellungen und entsprechenden Kaufpreiszahlungen der Kunden gekommen. Anderes gilt für den vom 5. Strafsenat entschiedenen Fall. Das Werk wäre nämlich auch ohne korruptive Manipulation der [X.] hergestellt worden, so dass ein Werklohn in jedem Fall hätte entrichtet werden müssen. Der Straftatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 2 StGB schützt dementsprechend [X.] unmittelbar nur [X.] den [X.] [X.], StGB 55. Aufl. vor § 298 [X.]. 6, § 299 [X.]. 2). Dies könnte es rechtfertigen, lediglich einen "Mehrerlös", insbesondere soweit er über den regulär erzielbaren Werklohn hinausgeht, als das aus der Straftat [X.] zu bewerten. 105 Hinzu kommt, dass auch nach der Entscheidung des [X.] das in Straftaten Investierte nicht verfallsmindernd berücksichtigt werden darf (vgl. [X.]St 50, 299, 310, 312). Der Gesetzgeber wollte gerade dessen unwieder-bringlichen Verlust anordnen (siehe oben unter [X.]). Die vom [X.] vor-genommene Berechnung des Gewinns der [X.] [X.] anhand des Verhältnisses des im Jahresabschluss 2003 ausgewiesenen [X.] zur Gesamtleistung des Betriebes (siehe oben unter [X.]) [X.] dürfte jedoch dazu führen, dass die Aufwendungen für strafbare Werbung unzulässigerweise den Verfallsbetrag schmälern würden. 106 - 45 - Wäre das vom 5. Strafsenat genannte Kriterium der strafrechtlichen Be-makelung gar dahin zu verstehen, dass die Ausführung eines Vertrags für sich gesehen strafbar sein müsse, könnte der [X.]nat dieser Einschränkung nicht [X.]. Das hätte nämlich zur Folge, dass bei "[X.]", etwa bei durch Betrug zustande gekommenen Verträgen über Dienstleistungen, über den Kauf von Autos oder über Geldanlagen, die Rückgewinnungshilfe (vgl. § 111i in [X.] mit § 111b Abs. 5 StPO) sachwidrig begrenzt wäre. Da in solchen Fäl-len das Erfüllungsgeschäft als solches regelmäßig nicht verboten ist, wäre eine über den Gewinn hinausgehende Rückgewinnungshilfe von vornherein ausge-schlossen. Der [X.]nat ist demgegenüber der Auffassung, dass auch in diesen Fällen das [X.] in vollem Umfang dem Verfall unterliegt. Dies hat der Ge-setzgeber jedenfalls mit dem Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 ([X.] 2350) klargestellt. Ziel des Gesetzes war nach der Begründung des [X.] ([X.]. 16/700 S. 8) zu verhindern, dass "Verbrechen sich lohnt". Die Rückgewinnungshilfe sollte insbesondere auch bei den durch Betrug verursachten Massenschäden [X.] also auch in Fällen, in denen die Ausführung eines Vertrags für sich gesehen nicht strafbar ist [X.] verbessert werden. [X.] setzt aber voraus, dass der Verfall, auch soweit das [X.] über den Gewinn hinausgeht, nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB überhaupt ange-ordnet werden könnte. Wenn der Gesetzgeber danach für derartige Fallgestal-tungen die Rückgewinnungshilfe nicht nur ermöglichen, sondern sogar noch verbessern wollte, dann hat er damit zugleich entschieden, dass dem Verfall das aus [X.], die als solche nicht verboten sind, [X.] [X.] nach dem [X.] [X.] in voller Höhe unterliegt. 107 Aber auch unabhängig hiervon stößt die Rechtsprechung des 5. Strafse-nats, wenngleich es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf ankommt, beim [X.]nat schon im rechtlichen Ausgangspunkt auf Bedenken. Sie bleibt [X.] - 46 - lich eine Erklärung dafür schuldig, aus welchen Gründen die Ermittlung des Werts des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts durch Saldierung [X.] also gleichsam nach dem Nettoprinzip [X.] erfolgt, während sich nur der Wert des "dinglichen" [X.] nach dem [X.] richten soll (insoweit krit. auch [X.], 321, 322 f.; [X.] NJW 2006, 3377, 3381; [X.] § 73 [X.]. 11). Nach dem [X.] wäre es vielmehr nahe liegend, auch beim schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft den Anspruch auf Leistung (auf den vereinbarten Werklohn) so zu bewerten, dass die Verpflichtung zur Gegenleistung (zum Bau einer Restmüllverbrennungsanlage) unberücksichtigt bliebe. Des Weiteren ist das vom 5. Strafsenat vertretene enge Verständnis des [X.] nicht ohne weiteres vereinbar mit der gesetzlichen Systematik von § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB, aus der dieses Kriterium hergeleitet wird. § 73 Abs. 2 StGB erfasst als mittelbare Vermögenszuwächse ausschließlich Nutzungen und Surrogate; die Bestimmung ist § 818 Abs. 1 BGB nachgebildet ([X.] in [X.]. § 73 [X.]. 43). Dieser knüpft gerade an die Herausgabe nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, also insbesondere die [X.] nach gesetzlicher Wertung somit keineswegs mittelbare [X.] "dingliche" (Rück-)Übertragung bei [X.] an. Es geht daher zu weit, wenn sich aus § 73 Abs. 2 StGB ergeben soll, vom Anwendungsbereich des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sei nur ein vertraglicher Anspruch, nicht aber das zu seiner Erfüllung Geleistete erfasst. b) Die Beschwerdeführerin beanstandet weiterhin zu Recht, dass das [X.] § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB mit der Begründung angewendet hat, dass die [X.] den Gewinn an die [X.]

weiterleitete und über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, so dass eine Verfallsanordnung die Insolvenzmasse schmälern würde und diese [X.] nach Einschätzung des [X.] [X.] "voraussichtlich" nicht ausreichen wird, um alle Gläubiger zu be-friedigen. 109 - 47 - [X.]) Im Hinblick auf § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB ist der Abfluss des [X.] für sich gesehen regelmäßig unbeachtlich. Da die zur [X.] -Gruppe gehörenden Gesellschaften von den Angeklagten vertreten wurden und durch deren Taten erst komplexe Geldkreisläufe in diesem zusammenwirken-den Firmengeflecht in Gang gesetzt wurden (vgl. [X.]St 45, 235, 245 f.; siehe oben [X.] a), unterliegt bei jeder dieser Gesellschaften grundsätzlich das von ihr [X.] bzw. das an sie Weitergeleitete dem ([X.]-)Verfall. 110 [X.] des Abflusses des [X.] ergibt sich dabei aus dem Präventionszweck des Verfalls, der auf die Verhinderung gewinnorientier-ter Straftaten gerichtet ist (vgl. [X.]St 51, 65, 72). Eine Auslegung der [X.] über den Verfall, nach der die Tatbegehung unter finanziellen [X.] weitgehend risikolos bleibt, genügt diesem Zweck nicht (vgl. hier-zu [X.] [X.]O 67; ferner [X.]St 47, 369, 374; [X.] NStZ-RR 2004, 214, 215). Dass der spätere Abfluss allein den Umfang der rechtlich gebotenen [X.] nicht berührt, korrespondiert dabei mit dem gesetzgeberischen [X.], das mit der Einführung des [X.]s verbunden war (siehe oben unter a [X.]); dieses Anliegen darf mit Hilfe der Härteklausel des § 73c StGB nicht unterlaufen werden (vgl. [X.]R StGB § 73c Härte 7). 111 In der Höhe ist der Gesamtbetrag dessen, was tatsächlich abgeschöpft werden kann, hier lediglich durch das von den Erstbegünstigten [X.], also dem Vermögenszufluss bei den ausländischen Gesellschaften begrenzt. Dieser Betrag entspricht dem auf die abgeurteilten Taten entfallenden Bestellvolumen abzüglich der Forderungsausfälle und Retouren (54.405.258,- •). [X.] liegt, dass in Fällen der Drittbegünstigung nach § 73 Abs. 3 StGB, in denen das [X.] weitergeleitet wurde, ohne dass dadurch erneut eine Straftat begangen wurde, [X.] anders als in Fällen einer Handelskette beim unerlaubten Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln (vgl. [X.]St 51, 65, 71 f.) [X.] von [X.] - 48 - schaft auszugehen ist, soweit die Verfallsanordnungen in der Summe über das vom Erstbegünstigten [X.] hinausgehen. Dies bedarf hier jedoch keiner vertieften Erörterung. 113 [X.]) Eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB scheidet von vornherein aus, soweit und solange der Angeklagte oder [X.] über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem "verfallbaren" Betrag zurückbleibt. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das vor-handene Vermögen einen konkreten oder unmittelbaren Bezug zu der [X.] Tat hat ([X.] [X.]O 69 m.w.[X.]). [X.] das Vermögen einen solchen Bezug nicht auf, namentlich weil der [X.] weitergeleitet wurde, bietet § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB in besonders gelagerten Einzelfällen einen hinreichenden [X.]hutz ([X.] [X.]O 70). Im Rahmen des [X.], den der [X.] für den Rechtsbegriff der unbilligen Härte hat, kann dabei insbesondere ins Gewicht fallen, dass ein [X.] [X.] anders als hier die [X.]über die für sie verantwortlich Handelnden [X.] gutgläubig ist (vgl. [X.]St 47, 369, 376; [X.] NStZ-RR 2004, 214, 215; 2007, 109, 110; vgl. auch [X.], [X.]. vom 3. Juli 2003 [X.] 1 StR 453/02 [X.] Umdr. S. 45 f.: kein Absehen bei bewusst verfallsverei-telnder Weitergabe von Vermögenswerten). [X.]) Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hindert die Anordnung des Verfalls grundsätzlich nicht. § 39 Abs. 1 Nr. 3 [X.] betrifft lediglich die [X.], wie ein angeordneter [X.]verfall rangmäßig im Insolvenzverfahren zu behandeln ist (vgl. [X.]St 50, 299, 312; [X.], 321). Für die Er-messensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB maßgeblich ist [X.] nicht schon die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst die [X.], dass die Insolvenzmasse nicht zur Befriedigung vorrangiger Forderun-gen ausreicht, somit kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Eine derartige [X.] sichere [X.] Feststellung fehlt im angefochtenen [X.]eil. Inwieweit im Einzelfall 114 - 49 - auch nachrangige Forderungen, etwa nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.] solche auf Rückgewähr kapitalersetzender Darlehen eines Gesellschafters, im Rahmen des Ermessens Berücksichtigung finden könnten, braucht der [X.]nat nicht zu entscheiden. 115 Der 5. Strafsenat hat zwar die Angemessenheit des [X.] vom [X.] nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB unter anderem damit begründet, dass kein bleibender "Gewinn" erzielt wurde und sich die [X.] in der In-solvenz befand (so [X.]St 50, 299, 313). Eine Divergenz zu dieser Entschei-dung im Sinne von § 132 Abs. 2 GVG besteht jedoch auch insoweit nicht, weil dort die Anwendung der Vorschrift [X.] anders als hier [X.] insbesondere auch auf die Feststellung im tatrichterlichen [X.]eil gestützt worden ist, dass sich die [X.]sbeteiligte erheblichen Regressansprüchen konkret ausgesetzt sah. 2. Zur Nebenbeteiligten [X.] : 116 Soweit gegen die [X.]

der Verfall von [X.] in Höhe von 1.498.677,- • angeordnet worden ist, enthält das [X.]eil ebenfalls einen diese begünstigenden Rechtsfehler. Die Beschwerdeführerin beanstandet zwar zu Unrecht, dass die Wirtschaftsstrafkammer den Gewinn von 1.743.177,- •, nicht die Einnahmen von ca. 2,3 Mio. • als das [X.] angesehen hat. Denn [X.] als bei der [X.] entspricht allein dies [X.] wie oben unter [X.] b [X.] ausge-führt [X.] den [X.]eilsfeststellungen, denen zufolge die [X.]

den wirtschaftli-chen Nutzen aus dem Versandhandelsgeschäft und der [X.]ziehen sollte, so dass ihr lediglich der Saldo aus Einnahmen und Ausgaben zufloss. Die Kammer hat jedoch rechtsfehlerhaft den weitergeleiteten Gewinn gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB um das an den Angeklagten [X.]gezahlte Tatentgelt von 244.467,- • reduziert. Gemäß dem oben unter 1 b [X.] und [X.] Dargelegten ist im Hinblick auf diese Vorschrift der [X.] teilweise [X.] Abfluss des [X.] für sich gesehen regelmäßig unbeachtlich. 117 - 50 - 3. Zur Nebenbeteiligten 3 [X.]: 118 119 Soweit von einer Verfallsanordnung gegen die 3 [X.]

abgesehen worden ist, ist das [X.]eil rechtsfehlerhaft, da das [X.] in zweifacher Hin-sicht einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt hat. Auf die von der Beschwerdeführerin insoweit erhobene Aufklärungsrüge, das [X.] habe näher bestimmten [X.] erheben und infolgedessen ergänzende Feststellungen zu Vereinbarungen und Geldflüssen zwischen der

[X.] und der 3 [X.] treffen müssen, kommt es daher nicht an. Im [X.]eil ist ausgeführt, dass zur Höhe der von der 3 [X.] aus verfah-rensgegenständlicher Werbung erlangten Vermögensvorteile keine Feststellun-gen hätten getroffen werden können ([X.]). Des Weiteren sei der "[X.]" letztlich an die [X.] verschoben und dort abgeschöpft worden, so dass § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB anzuwenden sei; "weitere" Vermö-gensvorteile seien indessen nicht feststellbar ([X.]). 120 Im Ansatz zutreffend ist [X.] nach dem oben unter [X.] a Gesagten [X.] die Annahme, zunächst hätten die ausländischen Gesellschaften, damit auch die 3 [X.] als Drittbegünstigte, durch die mit den Warenkatalogen verschickten Werbesendungen etwas erlangt. Die [X.] wenngleich knapp gehaltenen [X.] Ausfüh-rungen zeigen jedoch zweierlei: 121 Zum einen hat das [X.] zu Unrecht angenommen, die Anordnung des [X.]verfalls setze voraus, dass der Nettogewinn ermittelt werde. Darauf deutet zunächst die Verwendung des Bergriffs "Vermögensvorteil" im [X.]eil hin, der dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF entsprach, bevor der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgeset-zes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992 ([X.]) das [X.] ("etwas") einführte. Darüber hinaus ist auch nicht 122 - 51 - ersichtlich, aus welchen Gründen sich die auf die [X.] mit der 3 [X.]entfallenden Bruttoeinnahmen [X.] selbst unter Anwendung des § 73b StGB [X.] nicht berechnen ließen. Das [X.] hat neun unter der Firma 3 [X.] verschickte strafbare Werbesendungen mit Aussendedatum und [X.] festgestellt ([X.]). Es spricht nichts dafür, dass der [X.] der 3 [X.]nicht hätte [X.] entsprechend der auch ansonsten verwendeten [X.] (vgl. [X.]) [X.] geschätzt werden können, zumal, wie sich aus der Revisionsbegründung der St[X.]tsanwaltschaft ergibt (S. 49 ff.), im Rahmen der Anordnung eines dinglichen Arrests gemäß § 111b Abs. 2, § 111d StPO das auf diese neun Werbesendungen entfallende Bestellvolumen (8.888.981,81 •) ermittelt worden war. Auch dass die Zahlungen der Kunden auf Konten der F.

"umgeleitet" wurden, um die Einnahmen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen ([X.]), bedeutet nicht ohne weiteres, dass keine Vermögensmehrung bei der 3 [X.]
eintrat. Vielmehr könnten dieser [X.] was angesichts der Feststellungen nahe liegt [X.] Zahlungsansprüche in Bezug auf die erfolgten Bestellungen zugestanden haben. Zum anderen beruhen die Erwägungen wiederum auf einem unzutref-fenden rechtlichen Maßstab, was die Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB anbelangt. Wie bereits oben unter 1 b [X.] und [X.] aus-geführt, steht die Weiterleitung des Gewinns an die [X.]

der [X.] für sich gesehen regelmäßig nicht entgegen. 123 4. Zum Angeklagten [X.] : 124 Die gegen den Angeklagten [X.] gerichtete Revision ist unbegründet. Dass die Kammer nur einen Anteil von 38% der von der [X.]

überwiese-nen 1 Mio. SFr. als Tatentgelt bewertet hat, ist sachlich-rechtlich nicht zu [X.] (hierzu oben unter [X.]). Überdies ist im [X.]eil rechtsfehlerfrei darge-legt, dass die persönliche Vermögensbilanz dieses Angeklagten nicht bereits 125 - 52 - durch den Zufluss der 1.743.144,- • bei der [X.]

"verbessert" wurde und er selbst hierdurch noch nichts erlangt hat (nachfolgend a); die hierauf bezoge-ne Verfahrensrüge dringt nicht durch (nachfolgend b). 126 a) Die Verfallsanordnung setzt voraus, dass der von ihr Betroffene den Vermögenswert tatsächlich erlangt hat. Erforderlich ist insoweit die tatsächliche Verfügungsgewalt oder [X.] bei Mittätern zumindest [X.] wirtschaftliche Mitverfü-gungsgewalt [X.], StGB 55. Aufl. § 73 [X.]. 13 ff.). In [X.] gemäß § 73 Abs. 3 StGB, in denen [X.] wie hier [X.] der Täter als Organ, Vertreter oder Beauftragter (§ 14 StGB) oder als sonstiger Angehöriger einer juristischen Person für diese handelt und die Vermögensmehrung bei der juristischen Per-son eintritt, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Täter (Mit-)Verfügungsgewalt an dem [X.] hat. Regelmäßig ist vielmehr davon auszugehen, dass die juristische Person über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die vom Privatvermögen des [X.] zu trennen ist. Die dem Vermögen einer juristischen Person zugeflossenen Vermögenswerte sind daher auch dann nicht ohne weiteres durch den Täter im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB [X.], wenn dieser eine [X.] legale [X.] Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen hat ([X.] [Kammer] StV 2004, 409, 411; NJW 2005, 3630, 3631). Für eine [X.]sanordnung gegen den Täter bedarf es in derartigen Fällen einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, dass dieser selbst etwas erlangt hat, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat. Eine solche Feststellung rechtfertigende Umstände können etwa darin liegen, dass der Täter die juristische Person nur als einen formalen Mantel seiner Tat nutzt, eine Trennung zwischen der eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft aber nicht vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat [X.] Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird ([X.] [Kammer] NJW [X.]O). - 53 - Dass es sich bei dem Vermögen der Aktiengesellschaft [X.] und dem Privatvermögen des Angeklagten [X.]

um in diesem Sinne nur vorgeb-lich getrennte Vermögensmassen handelte, hat das [X.] nicht [X.] und dementsprechend ein [X.] im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB beim Angeklagten [X.] rechtsfehlerfrei verneint (vgl. [X.]). Eine nur vorgegebene Vermögenstrennung liegt in Anbetracht der [X.]eilsfeststellungen auch nicht nahe, wie die Überweisung der 1 Mio. SFr., in denen das Entgelt für die abgeurteilten Taten enthalten war, zeigt. Ein von der Beschwerdeführerin geltend gemachter Mangel in der Sachdarstellung liegt nicht vor. 127 b) Die Verfahrensrüge, mit der die Beschwerdeführerin die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit nach § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 StPO beanstandet, ist unbegründet. Der Vertreter der St[X.]tsanwaltschaft hatte die Verlesung einiger Urkunden beantragt, wobei die Beweisbehauptun-gen darauf zielten, dass nicht der Bruder des Angeklagten [X.], sondern er selbst (nahezu) alleiniger Aktionär und "Inhaber" der [X.] sei. 128 Aus dem Ablehnungsbeschluss geht hervor, dass die Kammer die unter Beweis gestellten Indiztatsachen aus rechtlichen Gründen für bedeutungslos gehalten hat. In dem [X.]uss ist in Bezug auf den Verfall lediglich ausgeführt, dass die Gesellschaftsverhältnisse der [X.] für die Abschöpfung etwaiger von dieser gezogener Gewinne keine Rolle spielten, weil der Verfall gegen die [X.] auch angeordnet werden könne, wenn nicht der oder ein Gesell-schafter, sondern ein Organ die Tathandlungen begangen habe. Zwar ist die Begründung des Ablehnungsbeschlusses insoweit unzulänglich, da die Kam-mer das [X.] im Hinblick auf die Verfallsanordnung gegen den Angeklag-ten [X.] nicht vollständig erfasst zu haben scheint. Der [X.]nat kann jedoch das Beruhen des [X.]eils auf diesem Mangel ausschließen, weil insoweit die Gründe der Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen klar zutage traten 129 - 54 - (vgl. [X.] in [X.]. § 244 [X.]. 75 m.w.[X.]). Auch wenn die Be-weisbehauptungen erwiesen worden wären und der Angeklagte [X.] nahezu alleiniger Aktionär der [X.]

bzw. in diesem Sinne deren "Inhaber" gewe-sen wäre, wäre nämlich der von der Beschwerdeführerin begehrte [X.]hluss auf nur vorgeblich getrennte [X.] nicht nahe liegend. Dies hat auch die Kammer erkennbar so gesehen. 5. Zum Angeklagten [X.] : 130 Der [X.]nat teilt die Meinung der Beschwerdeführerin nicht, der Angeklag-te [X.] habe über das Tatentgelt von 58.700,- • hinaus als [X.] ("aus" den Taten) weitere Beträge nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt, weil sich den Feststellungen zufolge auf dem Geschäftskonto der Rechtsanwaltssozietät [X.]h. & [X.] vorübergehend insgesamt 28.484.315,86 • befanden, die von Konten der [X.] dorthin transferiert wurden. 131 Ein Rechtsfehler in sachlich-rechtlicher Hinsicht, auch in Form eines Er-örterungsmangels, liegt nicht vor. Feststellungen, welche die Beurteilung [X.], durch den Geldzufluss auf dem [X.] habe sich die private Vermögensbilanz des Angeklagten S.

geändert, hat die Kammer nicht ge-troffen. Dass solche Feststellungen möglich gewesen wären, liegt auch nicht nahe. Vielmehr dürfte es sich bei dem in Rede stehenden Gesamtbetrag ent-weder um Vermögen der Rechtsanwaltssozietät [X.]h. & [X.] als Gesell-schaft bürgerlichen Rechts (vgl. [X.]Z 146, 341; [X.] NJW 2006, 2191) oder [X.] was nahe liegt [X.] um treuhänderisch gebundenes Vermögen der [X.] han-deln, zumal davon 19.560.762,38 • an die [X.]weitergeleitet wurden ([X.]). 132 - 55 - 6. Zum Angeklagten [X.] und zur Nebenbeteiligten [X.] : 133 134 Die Nachprüfung des [X.]eils hat im Ausspruch über den Verfall keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten [X.] und der [X.]

erge-ben. VI[X.] 135 1. Soweit in der neuen Hauptverhandlung die Anordnung des [X.] gegen die Nebenbeteiligte 3 [X.]

in Betracht kommt, weist der [X.]nat darauf hin, dass ein Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG nF die Verfallsanordnung nicht nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB hindern würde. Die-ser Anspruch kann nur in Bezug auf die [X.]eiligen Vertragsverhältnisse zwi-schen den Kunden und den Warenlieferanten [X.] hier der 3 [X.][X.] geltend gemacht werden (vgl. [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], UWG 26. Aufl. § 10 [X.]. 11). Er ist kein dem Verletzten aus der Tat erwachsener Anspruch im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; insbesondere kommt nämlich nach § 10 UWG nF der abgeschöpfte Gewinn dem [X.], nicht den Geschädig-ten zugute. Einer analogen Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bedarf es nicht (so aber [X.] WRP 2004, 407, 419), weil der Gefahr der doppelten Inanspruchnahme sowohl im Zivil- als auch im Strafverfahren [X.] namentlich mit § 10 Abs. 2 UWG nF einerseits und § 73c Abs. 1 StGB andererseits [X.] wirksam begegnet werden kann. Im Übrigen unterliegt der [X.] auch anderen Verjährungsregeln (vgl. § 11 UWG nF; hierzu [X.] [X.]O § 11 [X.]. 1.36). 2. Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, dass [X.]en gegen die Nebenbeteiligten [X.]

, [X.] und 3 [X.] allein wegen entgegenstehender Ansprüche Dritter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausgeschlossen sind, weist der [X.]nat darauf hin, dass die seit dem 1. Januar 136 - 56 - 2007 geltenden Absätze 2 bis 8 von § 111i StPO auf Altfälle nicht anwendbar sind (vgl. [X.] NJW 2008, 1093; [X.]. vom 19. Februar 2008 [X.] 1 StR 503/07). [X.] Boetticher [X.]

Elf [X.]

Meta

1 StR 166/07

30.05.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2008, Az. 1 StR 166/07 (REWIS RS 2008, 3682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3682

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