Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. 4 StR 16/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9789

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 16/11 vom 3. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des [X.] vom 27. Oktober 2010 wird zurückgestellt. Gründe: 1. Das [X.] hat auf den auf § 66b StGB gestützten Antrag der Staatsanwaltschaft hin die —Eröffnung des Verfahrens zur Anordnung der nach-träglichen Sicherungsverwahrung – aus rechtlichen Gründen abgelehntfi, weil der Anwendung der Vorschrift auf den Verurteilten das konventionsrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] in seiner Auslegung durch den [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2009 [X.] [X.]. 19359/04, [X.], 263) in Verbin-dung mit § 2 Abs. 6 StGB entgegenstehe. Der Verurteilte hatte die [X.] im Dezember 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen [X.] begangen. 1 2. Dies entspricht der Rechtsauffassung des Senats, die auch seine Ent-scheidung vom 12. Mai 2010 in der Sache 4 StR 577/09 ([X.], 567) trägt. Auf die Anfrage des 5. Strafsenats des [X.] vom 9. November 2010 (5 [X.] u.a.; zum Abdruck in [X.]St bestimmt) hat der Senat mit Beschluss vom 18. Januar 2011 (4 [X.]) an dieser Rechtsauffassung festgehalten, weshalb mit einer Vorlage der die Reichweite des [X.] nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Recht der Sicherungsverwahrung betreffenden Rechtsfrage an den [X.] für 2 - 3 - Strafsachen zu rechnen ist. Wann eine die aufgezeigte Divergenz ausräumende Entscheidung ergehen wird, ist derzeit nicht absehbar. 3. Ob der [X.] wegen gehindert ist, über die [X.] statthafte (vgl. [X.], Urteile vom 1. Juli 2005 [X.] 2 StR 9/05, [X.]St 50, 180, und vom 6. Dezember 2005 [X.] 1 [X.], [X.], 178) [X.] Revision in dieser Sache nach seiner den Beschluss vom 12. Mai 2010 (aaO) tragenden Rechtsansicht zu befinden, kann dahinstehen. Er hält es jedenfalls für angezeigt, die Ent-scheidung über die angefochtene Ablehnung der Anordnung der Maßregel bis zu einer Entscheidung des [X.]s für Strafsachen zurückzustellen (vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 11. Februar 2010 [X.] 4 StR 577/09 [X.] und vom 20. Januar 2011 [X.] 4 [X.]). 3 [X.] [X.] Bender

Meta

4 StR 16/11

03.02.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. 4 StR 16/11 (REWIS RS 2011, 9789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9789

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