Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. IX ZR 153/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10463

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 153/07 vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 14. Januar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 1. August 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.802,97 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die vorgenommenen [X.] keine Bargeschäfte im Sinne des § 142 [X.] darstellen, erweist sich unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungsfrei. Die in der Senatsrechtsprechung verschiedentlich getroffene Aussage, es komme auf die Reihenfolge von Gutschriften und Belastungsbuchungen nicht an 2 - 3 - ([X.], 190, 202 Rn. 39; [X.], [X.]. v. 25. Januar 2001 - [X.] ZR 6/00, [X.], 689, 691; v. 10. Mai 2007 - [X.] ZR 146/05, [X.], 1181, 1182 Rn. 15), bezieht sich auf das Merkmal der Unmittelbarkeit des Leistungsaustauschs. Davon unabhängig wurde stets gefordert, dass die Verrechnung einer Gutschrift nicht der letzte Akt sein darf, bevor das Kreditinstitut das Konto des Schuldners schließt. Es müssen vielmehr weitere Verfügungen zugelassen werden. Hieran fehlt es. 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hinsichtlich der [X.] vom 3. November 2005 beanstandungsfrei festgestellt. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mit-telbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei [X.] wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden ([X.], [X.]. v. 13. August 2009 - [X.] ZR 159/06, [X.], 1943, 1944 Rn. 8). Es genügt, dass der [X.] die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zwei-felsfrei folgt ([X.]Z 180, 63, 66 f Rn. 13). Die in diesem Zusammenhang fest-stellbaren Beweisanzeichen hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdi-gung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des [X.] und einer etwaigen Beweisaufnahme zu [X.] ([X.], [X.]. v. 12. Juli 2007 - [X.] ZR 235/03, [X.], 2084, 2087 Rn. 21; v. 13. August 2009 - [X.] ZR 159/06, aaO). Diesen Anforderungen ist das [X.], wie insbesondere die Darlegungen unter Ziff. 2 [X.] und [X.] im angegriffenen [X.]eil zeigen, hinreichend nachgekommen. 3 - 4 - 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Prof. Dr. Gehrlein ist wegen Urlaubs an der Unterschrift

gehindert. [X.]Ganter [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.11.2006 - 21 O 117/06 - [X.], Entscheidung vom 01.08.2007 - 9 U 240/06 -

Meta

IX ZR 153/07

14.01.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. IX ZR 153/07 (REWIS RS 2010, 10463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10463

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IX ZR 153/07

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