Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2003, Az. 3 StR 345/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 808

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[X.]/03vom11. November 2003in der [X.] schweren Raubes u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der [X.] und des [X.] am 11. November 2003 gemäß § 349Abs. 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13. Juni 2003 mit den Feststellungen auf-gehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.]des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten wegen schweren Raubes (in [X.] des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren verurteilt. [X.] richten sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisio-nen der Angeklagten.1. [X.]hat seine Revision - entgegen der erstenStellungnahme des [X.] - nicht nachträglich zurückgenom-men. Seinen Schreiben an den Vorsitzenden bzw. an die Mitglieder der [X.] vom 28. Juli und vom 3. August 2003 läßt sich nicht die eindeutigeErklärung entnehmen, das fristgerecht eingelegte und begründete [X.] nicht durchgeführt werden. Insbesondere das zweite Schreiben, in [X.] Beschwerdeführer die eventuelle Rücknahme der Revision in Aussicht- 3 -stellt, macht deutlich, daß seine bisherigen Äußerungen nicht als Rücknah-meerklärung zu verstehen sind.2. Die Rechtsmittel haben Erfolg. Die getroffenen Feststellungen bele-gen nicht, daß die Angeklagten die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGBverwirklicht haben.a) Das [X.] begründet seine rechtliche Würdigung damit, daßder Angeklagte [X.]bei dem Überfall auf das Tiermittelgeschäft "Futter-haus" eine ungeladene [X.] der Marke [X.], um die Angestellten damit einzuschüchtern. Dies hält rechtlicher [X.] nicht stand.Durch die Bedrohung der Angestellten mit der ungeladenen Schreck-schußpistole haben die Angeklagten nicht im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1StGB eine Waffe verwendet. Allerdings ist eine geladene [X.],wie der [X.] in seinem Beschluß vom 4. Februar [X.] 2/02) klargestellt hat, stets als "Waffe" im Sinne der strafrechtlichen [X.] einzuordnen; maßgebend dafür ist, daß die geladene [X.], bei der beim Abfeuern der [X.] nach vorn aus demLauf austritt, nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungenhervorzurufen (NStZ 2003, 606 f.; in BGHSt 48, 197 zum Abdruck vorgesehen).Der ungeladenen [X.] fehlt dagegen die generelle [X.]fährlich-keit. Sie unterfällt daher - wie auch die ungeladene "echte" Schußwaffe ([X.], 103, 105) - nicht dem strafrechtlichen Waffenbegriff.b) Einen gezielten Einsatz der [X.] als Schlagwerk-zeug, der sich als Verwenden eines "anderen gefährlichen Werkzeugs" im [X.] 4 -ne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB darstellen könnte, hat die [X.] nichtangenommen, obwohl diese Möglichkeit nach dem festgestellten [X.] nicht ganz fernliegt. Sie geht vielmehr davon aus, daß der Ange-klagte [X.] die Pistole, mit der er den Zeugen S. an der Stirn traf,als er dem [X.] gemäß in das [X.]bäude stürmte, nur deshalb in Kopf- bzw.Brusthöhe vor sich hielt, um bei einem - zwar billigend in Kauf genommenenaber nicht planmäßig herbeigeführten - Zusammenprall mit den Angestelltendes "Futterhauses" nicht selbst verletzt zu werden ([X.] 9).c) Das vom Angeklagten [X.]mitgeführte Elektroschockgerät ist ein"anderes gefährliches Werkzeug" i. S. v. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Die [X.] hat aber nicht sicher feststellen können, daß [X.]den [X.] tatsächlich verwendet hätte, etwa indem er - zumindest durch schlüs-siges Verhalten - mit dem Einsatz des [X.]räts gedroht hätte ([X.] 26). Da dieQualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB einen zweckgerichteten Einsatz desgefährlichen Werkzeugs voraussetzt, reicht es nicht aus, daß der Zeuge S. seinen Angaben zufolge unter anderem deshalb auf weiteren Widerstand ver-zichtete, weil er das Elektroschockgerät in der Hand des Angeklagten [X.]) Jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen scheidetauch ein zweckgerichteter Einsatz des Pfeffersprays als Nötigungsmittel aus.Danach probierte der anderweitig verfolgte Mittäter [X.]. die Spraydose, dieihm von dem Angeklagten [X.] übergeben worden war, unmittelbar vordem Überfall aus. Die [X.] hat sich nicht davon überzeugen können,daß [X.]. nach dem Betreten des "Futterhauses" die Spraydose noch einmalbetätigte; sie hält es für möglich, daß sich bei der "Probesprühung" Pfeffer-- 5 -spray in [X.]. Kleidung verfangen hatte, welches dann auf die Zeugin [X.]einwirkte, als [X.]. die Zeugin zu Boden drückte ([X.] 10).e) Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben.Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß auch einestramme Fesselung die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklichenkann (vgl. einerseits [X.] Nr. 17 zu § 223 a StGB, andererseits [X.], 91, 92). Voraussetzung hierfür wäre, daß im konkreten Fall die Kabel-binder nach der Art ihrer Verwendung geeignet waren, erhebliche Verletzungenhervorzurufen. Jedenfalls hinsichtlich der Zeugin [X.] , deren Hände infolgeder Fesselung blau anliefen ([X.] 10), erscheint dies nicht von vornhereinausgeschlossen. Der neue Tatrichter wird hierzu nähere Feststellungen treffenmüssen.[X.] von Lie-nen Becker [X.]

Meta

3 StR 345/03

11.11.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2003, Az. 3 StR 345/03 (REWIS RS 2003, 808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 808

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