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PDF anzeigen[X.] ZB 6/01vom10. Juli 2002in der [X.]:jaBGHZ: neinBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 c, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4;[X.] §§ 18, 30 d, 30 [X.] [X.]age einer Aktualisierung von Auskünften der [X.] (im Anschluß an [X.] vom 23. Januar 2002 - [X.]/00 - FamRZ 2002, 608 ff.).BGH, Beschluß vom 10. Juli 2002 - [X.] 6/01 - OLGMünchenAGDachau- 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Juli 2002 [X.] Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.]:Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den [X.] des [X.] 19. Dezember 2000 wird auf ihre Kosten zurckgewiesen mitder [X.], [X.] der [X.] des 2. Familiensenats des[X.]s Mchen vom 19. Dezember 2000 im Ko-stenpunkt wie folgt neu [X.] wird:Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen.[X.]: 1220,29 • (= 2.386,68 [X.])[X.]:[X.] am 10. Oktober 1977 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf [X.] Ehe[X.]au (Antragsgegnerin) am 16. Dezember 1999 zugestellten Antrag [X.] (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 25.Mai 2000 geschieden(insoweit rechtskräftig seit 19. September 2000) und der [X.] -Während der Ehezeit (1. Oktober 1977 bis 30. November 1999; § 1587Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Amtsgerichts die [X.] auf eine Beamtenversorgung bei der [X.](weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von monatlich 2.251,30 [X.] und [X.] Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der[X.]versicherungsanstalt [X.] Angestellte (weitere Beteiligte zu 1, [X.]) in [X.] von monatlich 1.930,05 [X.], jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit. [X.] ist [X.] den Ehemann eine ehezeitliche Anwartschaft auf [X.] bei [X.], Versorgungsanstalt der [X.] (weitere Beteiligte zu 2, [X.]) in Höhe von [X.] festgestellt.Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, [X.] esim Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 [X.] zu Lasten [X.] des Ehemannes bei der [X.] auf einem bei der [X.] einzurich-tenden Versicherungskonto der Ehe[X.]au Rentenanwartschaften von [X.], bezogen auf den 30. November 1999, [X.] hat. Dabei hat esdie Anwartschaft des Ehemannes auf eine Versorgung bei der [X.] als [X.] statisch und im [X.] dynamisch bewertetund unter Anwendung der [X.] in eine dynamische Anwartschaftvon monatlich 937,93 [X.] umgerechnet.Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Ehe[X.]au [X.], [X.] habe zur Umrechnung der Anwartschaft des Ehemannes bei der[X.] die [X.] nicht heranzieherfen, da sie verfassungs-widrig sei. Das [X.] hat die Beschwerde zurckgewiesen. [X.] richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehe[X.]au, mit der sieweiterhin die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich [X.] 4 -I[X.] zulssige weitere Beschwerde der Ehe[X.]au hat keinen Erfolg.1. Das Beschwerdegericht hat im Tenor des Beschlusses die weitere Be-schwerde uneingeschrkt zugelassen und in der Begrdung ausgefhrt, dieweitere Beschwerde werde im Hinblick auf die Rechts[X.]age der Verfassungs-mûigkeit des § 1587 a Abs. 3 BGB bzw. der [X.] sowie derdamit zusammetwaigen anderen Berechnung des [X.] zugelassen. Eine - unzulssige - Beschrkung der Beschwerde(vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 1991 - [X.] ZR 56/90 - FamRZ 1991, 931 ff.und vom 19. November 1997 - [X.] ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286 ff.) ist darin nichtzu sehen.2. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Anwartschaft des [X.] bei der [X.] unter Anwendung der [X.] in eine dynami-sche Anwartschaft umgerechnet und dabei die Auskunft der weiteren Beteilig-ten zu 2 vom 7. April 2000 zugrunde gelegt.a) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene - und von der [X.] nicht angegriffene - Bewertung der Versorgungsanwartschaft [X.] bei der [X.] als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu [X.] vom 25. September 1996 - [X.] 227/94 - FamRZ 1997, 164 ff.).Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch zur Umrechnung der [X.] die [X.] herangezogen. Wie der Senat (mit [X.]vom 5. September 2001 - [X.] 121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat,sind die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte [X.] statische und teildynami-sche Anwartschaften grundstzlich auch weiterhin an die [X.]- 5 -und deren Tabellen gebunden; auf "[X.]" kann nicht zurckgegriffenwerden. Auf diesen [X.], dessen Abdruck beigeft wird, wird verwiesen.Da auch keine Besonderheiten vorliegen, bedarf es keiner individuellen Wer-termittlung der Anrechte (vgl. [X.] vom 5. September 2001, [X.]) Die vom Beschwerdegericht zugrundegelegte Auskunft der weiterenBeteiligten zu 2 beruht auf der Satzung der [X.] in der Fassung der [X.] vom 19. Januar 1999. Die Satzung der [X.] setzt [X.] [X.] um, die u.a. auch [X.] die [X.] gelten (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 2 Be-trAVG i.V. mit § 36 Abs. 1 Satzung der [X.] und § 24 Abs. 3 Satzung [X.]sanstalt des [X.] und der Lnder). Das [X.] ist zwischen-zeitlich wiederholt ndert worden. Diese Änderungen erfordern hier [X.] Änderung der angefochten Entscheidung. Zwar ist [X.] die Hhe des Ver-sorgungsausgleichs das zur [X.] geltende Recht anzuwen-den, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entschei-denden Sachverhalt erstreckt (st. Rspr., vgl. nur [X.] vom23. Januar 2002 - [X.] 139/00 - FamRZ 2002, 608, 609 m.w.N.). Die [X.] ksich jedoch hier auf die Berechnung der Anwartschaft [X.] nicht auswirken:[X.]) Die der Auskunft zugrundeliegende Fassung der [X.]-Satzung be-rcksichtigt naturgemû nicht die Änderung des § 1 [X.] durch das [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung und zur [X.]derung eines ka-pitalgedeckten Altersvorsorgeverms (Altersvermsgesetz - [X.])vom 26. Juni 2001 ([X.] I S. 1310) mit Wirkung teils vom 1. Januar 2001, teilsvom 1. Januar 2002. Mit diesem Gesetz sind u.a. die Voraussetzungen [X.] dieUnverfallbarkeit von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung abgesenktworden (vgl. jetzt §§ 1 a, 1 b [X.] i.d.F. vom 26. Juni 2001; zur [X.] siehe § 30 f [X.] i.d.F. des Art. 9 Nr. 24 [X.]). [X.] den vorlie-- 6 -genden Fall ist diese Absenkung indes ohne Belang, da das [X.], der zum Ehezeitende das 51. Lebensjahr vollendet und 351 Beitrag-monate zurckgelegt hatte, bereits nach bisherigem Recht unverfallbar war.bb) Die der Auskunft zugrundeliegende Fassung der [X.]-Satzung be-rcksichtigt ferner nicht die nderung des § 18 [X.] durch das [X.] zur nderung des [X.] der betrieblichen Altersver-sorgung vom 21. Dezember 2000 ([X.] I S. 1914) mit Wirkung vom 1. Januar2001.Nach der bis dahin geltenden Fassung des § 18 Abs. 2 [X.] [X.] sich die [X.] einem Arbeitnehmer im ffentlichen Dienst geschul-deten Zusatzrente nach der [X.] letzten Arbeitsentgelts und der [X.]; die [X.] jeweiligen Versorgungszusage bliebunbercksichtigt. Das [X.]verfassungsgericht hat deshalb § 18 [X.] [X.]mit dem [X.]undgesetz unvereinbar erklrt und dem Gesetzgeber zur [X.] eine [X.]ist bis zum 31. Dezember 2000 gesetzt ([X.] 98, 365, 402 =FamRZ 1999, 279, 284 f.). Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit der [X.] Gesetz zur nderung des [X.] der betrieblichenAltersversorgung geschaffenen Neufassung des § 18 Abs. 2 [X.], diedurch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des [X.] des [X.] 26. November 2001 ([X.] I S. 3138) nur redaktionell berichtigt worden ist,nachgekommen (vgl. hierzu [X.] vom 23. Januar 2002, [X.]O; zurzeitlichen Geltung siehe § 30 d [X.] i.d.F. des Art. 1 Nr. 2 des [X.] zur nderung des [X.] der betrieblichen Alters-versorgung [X.]O).Die Richtigkeit der von der [X.] erteilten und der angefochtenen Ent-scheidung zugrundegelegten Auskunft wird hierdurch jedoch nicht [X.]: Die- 7 -[X.] gewrt ihren Versicherten eine Alters-, Berufsunfhigkeits- und Hinter-bliebenenversorgung nach [X.] ihrer Satzung sowie fortgeltender Tari-fordnungen (§ 20 der Tarifordnung [X.] die [X.] Kulturorchester vom30. Mrz 1938 ([X.], 597 i.V. mit § 58 Abs. 1 des Tarifvertrages[X.] die Musiker in Kulturorchestern ([X.])). Das dem Versicherten danach vonder [X.] zu zahlende [X.] 16,1 v.H. ([X.]) der [X.] den Versicherten entrichteten Beitr(§§ 1, 25, 27, 28 Abs. 5Satzung [X.]). Eine Anrechnung der gesetzlichen Rente oder sonstiger [X.] ist in der Satzung nicht vorgesehen. Die so ausgestalteteVersorgung wird durch die vom [X.]verfassungsgericht gegen § 18 Abs. 2[X.] in der Fassung vom 16. Dezember 1997 erhobenen Beanstandungennicht tangiert. Das Erste Gesetz zur nderung des [X.]der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 ([X.]O) hat [X.] besonderen Regelungen des [X.] r die Leistungen der [X.](§ 18 Abs. 2 Nr. 3 [X.] i.d.F. vom 16. Dezember 1997) in der Sache unbe-rrt gelassen (§ 18 Abs. 7 Satz 1 bis 3 [X.] i.d.F. vom 21. Dezember2000) und lediglich die vom Rentenreformgesetz irrtmlich (vgl. [X.]/4363 S. 11 (zu Absatz 7)) gestrichene Gleichstellung der [X.]eiwillig Versi-cherten mit den Pflichtversicherten (§ 18 Abs. 7 S. 4 [X.] i.d.F. vom- 8 -21. Dezember 2000) wieder eingeft. [X.] die Berechnung der [X.] Ehemannes bei der [X.] kann deshalb weiterhin auf deren bisher erteilteAuskunft zurckgegriffen werden.Hahne[X.][X.][X.]Vézina
Meta
10.07.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2002, Az. XII ZB 6/01 (REWIS RS 2002, 2384)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2384
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