Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2018, Az. IV ZR 215/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10999

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:110418UIVZR215.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 215/16
Verkündet am:

11. April 2018

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R:

ja

BGB § 362 Abs. 1; [X.] §
158n F.: 28. Juni 1990 (jetzt [X.] §
128 F.: 23. November 2007); [X.] 75 §§ 1, 2

a)
Zur Zusage von [X.] durch den Rechtsschutzversicherer (Fortführung des [X.] vom 21.
Oktober 2015 -
[X.]).

b)
Der
Zusage von [X.] durch den Rechtsschutzversicherer kommt die Wirkung von §
362 Abs.
1 BGB erst dann zu, wenn der Versicherungsnehmer endgültig von der Gefahr befreit ist, Gebührenansprüche seines Rechtsanwalts er-füllen zu müssen.

c)
Eine Umwandlung des [X.] des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung in einen Zahlungsanspruch kommt bei der Zusage von [X.] nur in Frage, wenn tatsächlich der Versuch der Abwehr der [X.] -
im Ergebnis erfolglos
-
unternommen wurde.

[X.], Urteil vom 11. April 2018 -
IV ZR 215/16 -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter Prof. Dr.
Karczewski,
Lehmann
und Dr.
Götz
auf die mündliche Verhandlung vom 11.
April 2018

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 4.
Zivil-senats des [X.] vom 28.
Juli 2016
wird auf
seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger schloss im Jahr 1994 bei der Beklagten eine Rechts-schutzversicherung ab. Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ([X.] 75). Diese
bestimmen unter ande-rem:

"§ 1 Gegenstand

(1) Der Versicherer sorgt nach Eintritt eines Versicherungs-falles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist, und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kos-ten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

1
-
3
-

§ 2 Umfang

(1) Der Versicherer trägt

a) die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungs-nehmer tätigen Rechtsanwaltes.

(2) Der Versicherer hat die Leistungen nach Absatz 1 zu erbringen, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird."

Der Kläger beteiligte sich in
den Jahren
1995
und 1997 als atypi-scher stiller Gesellschafter an Unternehmen der sogenannten
G.

G.

. Im Jahr 2006
wandte er sich an eine
Anwaltskanzlei (im [X.]: Prozessbevollmächtigte), um Ansprüche wegen dieser Beteiligun-gen
geltend zu machen. Nachdem die Beklagte zunächst [X.] für Ansprüche gegen die Beteiligungsgesellschaften
gewährt
hatte, sagte sie dem Kläger [X.] im erbetenen Umfang für ein Vorgehen ge-gen Konzeptanten, Initiatoren und ehemalige Vorstände der G.

G.

wegen Betruges und anderer unerlaubter Handlungen zu.

Die Prozessbevollmächtigten erbaten mit Schreiben vom 28.
März 2011 bei der Beklagten Deckungsschutz
für die außergerichtliche Inte-ressenwahrnehmung für Ansprüche aus Beihilfe zum Betrug und Kapital-anlagebetrug sowie aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen drei Wirtschaftsprüfungsunternehmen, die für die G.

G.

tätig gewesen waren.

Unter dem 29.
Juli 2011
teilte die Beklagte den [X.] mit, dass sie für eine außergerichtliche Tätigkeit
gegenüber den bisher in Anspruch genommenen Beteiligten an der angeblichen Straftat bereits [X.] gewährt habe und es sich bei den Wirt-2
3
4
-
4
-

schaftsprüfungsunternehmen um vermeintliche Gehilfen handele, so dass nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliege. Der [X.] für die hier behandelte außergerichtliche Angelegenheit sei daher bereits erteilt und geleistet. Mit einem weiteren Schreiben vom 29.
Juli 2011
wandte sich die Beklagte an den Kläger, übermittelte ihm ihr Schreiben vom selben Tag an die
Prozessbevollmächtigten und führte unter anderem
Folgendes aus:

"Für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen potentielle Täter und Tatbeteiligte hatten wir bereits [X.] erteilt . Diese Zusage im außergerichtli-chen Bereich erstreckt sich (trotz größter Bedenken zur [X.]) auch auf die Wirtschaftsprüfer, denn sie haben die Prospekte testiert und kamen von vornherein als mögliche
Tatbeteiligte in Betracht. Dies löst aber bei Ihren Anwälten keine gesonderte G

Ganz wichtig: Als Ihr Vertragspartner gehört es zu unseren Pflichten, Sie von Gebührenansprüchen Ihres Anwalts frei-zustellen. "Freistellung"
bedeutet bei berechtigten [X.] Zahlung an den Anwalt und bei unberech-tigten Forderungen Unterstützung bei der Abwehr dieser Gebührenforderung. Deshalb unsere dringende Bitte: In-formieren Sie uns sofort, wenn Ihnen die Anwaltskanzlei für die außergerichtliche Tätigkeit gegen Wirtschaftsprüfer Kosten in Rechnung stellen sollte."

Mit Schreiben vom 19.
Dezember 2011 stellten die [X.] bei einer
st[X.]tlich anerkannten Streitbeilegungsstelle einen Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung gegen die Wirtschaftsprü-fungsunternehmen. Hierüber informierten sie die Beklagte am 27.
März 2012
und
baten um [X.] für das Güteverfahren
und vorsorglich für ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren. Dem schloss sich eine Kor-respondenz zwischen der Beklagten und den Prozessbevollmächtigten an, ohne dass diese sich dabei verständigen konnten.
5
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5
-

Mit Schreiben vom 10.
Mai 2012
wandte sich die Beklagte erneut an den Kläger. Sie meinte in dem Schreiben unter anderem, dass die Prozessbevollmächtigten die behaupteten Ansprüche gegen die [X.] bisher überhaupt nicht geltend gemacht hätten und nicht einmal ein Anspruchsschreiben existiere. Sie führte weiter aus, dass nach ihrer Ansicht das Schlichtungsverfahren nicht notwendig gewesen sei und hierdurch völlig unnötige Mehrkosten verursacht worden seien. Sodann heißt es in diesem Schreiben:

"Dieses Vorgehen stellt uns gegenüber eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung dar, die nach §
82 [X.] ([X.]) ggf. zur Leistungsfreiheit des [X.]s
führen kann. Dieses Verhalten Ihrer Rechtsanwälte müssen Sie sich dabei zurechnen lassen.

Da wir vermuten, dass die Anwälte das Vorgehen nicht mit Ihnen abgesprochen haben, möchten wir Ihnen gleichwohl weiterhelfen. Wir sind bereit, die Kosten des Schlichters zu übernehmen.

Bitte informieren Sie uns, wenn [X.] zusendet. Wir werden diese Rechnung dann prüfen und entweder für Sie bezahlen oder anderen-falls Ihnen [X.] für die Abwehr der Forderung ge-ben. Das gleiche gilt für eine etwaige Rechnung der [Pro-zessbevollmächtigten]. Für die Tätigkeit im Schlichtungs-verfahren fällt dort normalerweise eine zusätzliche Ge-schäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Wir sind der Meinung, dass diese Gebühr aber von Ihnen nicht verlangt werden kann, da durch diese [X.] der Rechtsanwälte unnötige Mehrkosten ent-standen sind. Wir werden Ihnen in diesem Fall daher Kos-tenschutz für die Abwehr der Gebührenforderung zur [X.] stellen."

Am 14.
August 2012 erstellten die Prozessbevollmächtigten eine [X.] für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit Ansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfungsunternehmen
über
insgesamt 6
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6
-

5.090,94

hrenvorschussrechnung reichten sie bei der [X.] ein und verlangten namens und in Vollmacht des [X.], diesen von der Kostenforderung freizustellen. Die Beklagte lehnte es ab, die Forderung zu bezahlen, und verwies darauf, dass sie den Kläger umfas-send von der geltend gemachten Vergütung freigestellt habe, nämlich in Form der Zahlung berechtigter und der Abwehr unberechtigter [X.].
Mit zwei Schreiben vom 10.
September 2014 stellten die Prozess-bevollmächtigten dem
Kläger anstelle der Vorschussrechnung 3.127,92

für das Güteverfahren sowie 2.196,68

die sonstige außergerichtli-che Tätigkeit in Rechnung.

Der Kläger hat

soweit noch von Interesse

im landgerichtlichen Verfahren zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Ge-bührenforderung aus der [X.] vom 14.
August 2012 freizustellen. Das [X.] hat die Klage insoweit abgewiesen.

Während des Berufungsverfahrens
hat der Kläger den in der Rechnung der Prozessbevollmächtigten vom 10.
September 2014 für das Güteverfahren ausgewiesenen Betrag bezahlt. Sein zuletzt allein gestell-ter Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an ihn

als Erstattung des an die Prozessbevollmächtigten gezahlten Betrages

3.127,92

, hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom [X.] zugelassenen Re-vision verfolgt der Kläger dieses Klagebegehren
weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

8
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10
-
7
-

I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 31 veröffentlicht
ist,
hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des
an die
Prozessbevollmächtigten gezahl-ten Betrages.

Die Beklagte habe dem Kläger mit Schreiben vom 10.
Mai 2012 [X.] für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen ihm und den Prozessbevollmächtigten
zugesagt. Die Erklärung in diesem [X.] stehe in Übereinstimmung mit dem früheren, im Juli 2011 an den Kläger gerichteten Schreiben. Auch dort
habe die Beklagte
deutlich ge-macht, dass sie weitere Forderungen der Prozessbevollmächtigten für unberechtigt halte
und den Kläger bei der Abwehr der Forderungen
un-terstützen wolle. Durch die Zusage von [X.] habe sie den Anspruch des [X.] aus §
2 Abs.
1
a [X.] 75
gemäß §
362 BGB er-füllt. Deshalb
sei es unerheblich, dass der
Versicherungsnehmer
nach Zusage der [X.] aus eigenem Entschluss die anwaltliche Forderung beglichen habe.

Der
Teilerfüllung durch Gewährung von [X.] stünden weder §
158n [X.] a.F.
noch europarechtliche Vorgaben entgegen.
§
158n [X.] a.F. sei nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht
anwendbar. Die Vorschrift setze die
Richtlinie 87/344/EWG richtlinienkonform
um. Mit dem Begriff "Streitfall"
in Art.
6 der Richtlinie sei der Rechtsstreit
des Versicherten mit seinem [X.] gemeint, für den er Deckungs-schutz begehre. Die Zusage von [X.] werde nicht erfasst. Sie
komme einer
Deckungsablehnung auch nicht gleich. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich ein Versicherungsnehmer allein deshalb von der Rechtsverfolgung abhalten lasse, weil der Versicherer hinsichtlich der Kosten des eigenen Anwalts nur [X.] gewähre.

11
12
13
-
8
-

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der an die Pro-zessbevollmächtigten gezahlten
Gebühren.

1. Zwar kann sich der Befreiungsanspruch des [X.]s einer Rechtsschutzversicherung, der die [X.] 75 zugrunde liegen, in einen Zahlungsanspruch umwandeln, wenn der von seinem Rechts-anwalt in Anspruch genommene Versicherungsnehmer dessen Forde-rung erfüllt (Senatsurteil vom 25.
Januar 2006

IV ZR 207/04, [X.], 404 Rn.
14; vgl. auch Senatsurteil vom 14.
März 1984

[X.], [X.], 530 unter II
[juris Rn.
31]).
Davon gehen
auch das Berufungsgericht und die Revision aus.

2.
Im Streitfall ist es aber nicht zu einer solchen Umwandlung [X.], weil der Kläger erst nach der Zusage von [X.] und ohne durchgeführten Abwehrversuch an die Prozessbevollmächtigten gezahlt hat.

a) Nach der revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Feststellung
des Berufungsgerichts hat die Beklagte dem Kläger Deckungsschutz in Form der
[X.] zugesagt.

[X.]) Wie der Senat mit Urteil vom 21.
Oktober 2015 ([X.], [X.], 1501
Rn.
32
ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht es dem Rechtsschutzversicherer grundsätzlich frei, auf welche Weise er den Versicherungsnehmer von einer Gebührenforderung be-freit. Entscheidend ist nur, dass das geschuldete Ergebnis

Befreiung des Versicherungsnehmers von der Verbindlichkeit

erreicht wird. Der Versicherer kann entscheiden, ob er die Gebührenforderung als Dritter gemäß §
267 BGB bezahlt, ob er mit dem Rechtsanwalt
eine (befreien-14
15
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17
18
-
9
-

de) Schuldübernahme vereinbart oder ob er in anderer Weise erreicht, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr der Gefahr ausgesetzt ist, Gebührenansprüche
seines Rechtsanwalts
erfüllen zu müssen. Hält der Versicherer die Gebührenansprüche für unbegründet, muss er dem Ver-sicherungsnehmer deshalb bei deren Abwehr zur Seite stehen
(Senats-urteil vom 21.
Oktober 2015 [X.]O Rn.
34, 42).

[X.]) In den an den Kläger gerichteten Schreiben vom 29.
Juli 2011 und 10.
Mai 2012 hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie die Gebüh-renforderung
der Prozessbevollmächtigten für unberechtigt hält und die Kosten für deren Abwehr übernimmt. Die Feststellung
des Berufungsge-richts, damit habe die Beklagte dem Kläger [X.] zugesagt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 21.
Okto-ber 2015
[X.]O Rn.
26).

Die Auslegung von Individualerklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche
oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfah-rungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem Verfahrens-fehler beruht (Senatsurteil vom 20.
Juli 2016

IV ZR 45/16, [X.], 1108
Rn.
10 m.w.N.).

Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Auslegung des Berufungsgerichts stehe
entge-gen, dass die Beklagte dem Kläger in dem Schreiben vom 10.
Mai 2012 die Verursachung unnötiger Mehrkosten und eine vorsätzliche Obliegen-heitsverletzung vorgeworfen habe, die zur Leistungsfreiheit führen kön-ne.
Im folgenden Absatz hat die Beklagte ausgeführt, sie wolle dem Klä-ger "gleichwohl weiterhelfen". Dies und die folgende
Zusage
von Kosten-19
20
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-
10
-

schutz für die Abwehr der Gebührenforderung
durfte und musste ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach objektivem Empfängerho-rizont dahin verstehen, dass die Beklagte ungeachtet etwaiger
Obliegen-heitsverletzungen
Deckungsschutz in Form der [X.] gewährt.

b) Die Revision weist allerdings zu Recht
darauf hin, dass eine Umwandlung des [X.]
in einen Zahlungsanspruch hier

anders als das Berufungsgericht meint

nicht schon deshalb ausschei-det, weil der Befreiungsanspruch des [X.] durch die Zusage von Ab-wehrdeckung gemäß §
362 Abs.
1 BGB erloschen wäre.

[X.]) Ein
Schuldverhältnis erlischt nach §
362
Abs.
1 BGB, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Maßgeblich ist [X.], ob das vom Rechtsschutzversicherer geschuldete Ergebnis

Be-freiung von der Verbindlichkeit

eingetreten ist (vgl. Senatsurteile vom 21.
Oktober 2015

[X.], [X.], 1501 Rn.
33; vom 16. Juli 2014

IV ZR 88/13,
[X.]Z 202, 122 Rn.
27
m.w.N.).

[X.]) Mit der Zusage von [X.] unternimmt der [X.] zwar das zum gegebenen Zeitpunkt Erforderliche
und erfüllt in die-sem Sinne den Befreiungsanspruch, weshalb
eine Deckungsklage des Versicherungsnehmers bei dieser Sachlage als derzeit unbegründet [X.] ist
(Senatsurteil vom 21.
Oktober 2015 [X.]O Rn.
19, 28
ff.). Der Zusage von [X.] kommt aber nicht die Wirkung von §
362 Abs.
1 BGB zu, weil sie den Versicherungsnehmer nicht endgültig von der Gefahr
befreit, Gebührenansprüche seines Rechtsanwalts
erfüllen zu müssen.

Sagt der Versicherer [X.] zu, ist
der Versicherungs-nehmer weiterhin der Gefahr ausgesetzt, auf eine Gebührenklage seines 22
23
24
25
-
11
-

Rechtsanwalts verurteilt zu werden. Der Versicherer bleibt deshalb ver-pflichtet. Aufgrund seines vertraglichen [X.] und der in diesem Rahmen erteilten [X.] (vgl. dazu Senatsurteil vom 21.
Oktober 2015 [X.]O Rn.
37
ff.) hat er den Versicherungsnehmer gegen die Gebührenforderung zu verteidigen, die Kosten und das Risiko einer streitigen Auseinandersetzung
zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Rechtsanwalt
über die Forderung
zu tragen und im Unterliegensfall deshalb die Prozesskosten und ausgeurteilten
Gebühren zu überneh-men. Dabei ist der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer an die im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung über die Gebüh-renforderung
gebunden, obgleich er nicht Partei jenes Rechtsstreits
ist. Diese Bindung beruht auf
seinem Leistungsversprechen, den Versiche-rungsnehmer von den Kosten der Rechtsverfolgung und im Falle eines erfolglosen Abwehrversuchs insbesondere von den Gebühren des eige-nen Anwalts
freizustellen
(vgl. Senatsurteil vom 21.
Oktober 2015 [X.]O Rn.
42).

c) Der Befreiungsanspruch des [X.] hat sich allerdings deshalb trotz seiner Zahlung an die Prozessbevollmächtigten nicht in einen Zah-lungsanspruch gegen die Beklagte umgewandelt, weil der Kläger nach der Zusage von [X.] nicht den Versuch unternommen hat, die Forderung abzuwehren, sondern sie aus eigener Entscheidung erfüllt hat. Der von der Beklagten zugesagte [X.]sschutz im oben genannten Sinn bedeutet aus der maßgeblichen objektiven Empfänger-sicht die Zusage des [X.], den [X.] für den Fall, dass die Abwehr der Kosten misslingt, freizustellen
oder -
sofern der Versicherungsnehmer nach erfolgloser Abwehr an den Rechtsanwalt gezahlt hat
-
dem Versicherungsnehmer die Kosten zu er-statten. Eine Umwandlung des [X.] in einen [X.]
-
12
-

anspruch kommt bei der Zusage von [X.] daher nur in Frage, wenn auch tatsächlich der Versuch der Abwehr der Forderung -
im Er-gebnis erfolglos
-
unternommen wurde. Ob sich der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers trotz Zusage von [X.] in einen Zahlungsanspruch umwandelt, hängt deshalb vom Zeitpunkt der Zahlung an den Rechtsanwalt ab.

[X.]) Führt der
Versicherungsnehmer eine streitige [X.] mit dem Rechtsanwalt über dessen Gebührenforderung und unter-liegt er entgegen der (anfänglichen) Einschätzung des Versicherers, der die Gebührenforderung für unberechtigt gehalten hatte, trägt der [X.]

wie ausgeführt

die Kosten und das Risiko des [X.]. Er hat den Versicherungsnehmer von der titulierten [X.] zu befreien. Zahlt der Versicherungsnehmer den ausgeurteil-ten Betrag
an den Rechtsanwalt, wandelt
sich sein Befreiungsanspruch
gegen den Versicherer in einen Zahlungsanspruch um.

[X.]) Anders liegt es, wenn der Versicherungsnehmer -
wie der Klä-ger im Streitfall
-
an den Rechtsanwalt zahlt, ohne den Ausgang des [X.] abzuwarten. Dieser Fall liegt außerhalb des vom [X.] gegebenen [X.]. Der vom [X.] versprochene Erfolg der Befreiung von der Verbindlichkeit durch Ab-wehr der Forderung und bei erfolgloser Abwehr durch Freistellung von oder Begleichung der Forderung des Rechtsanwalts kann nicht mehr ein-treten.

d) Entgegen der Ansicht der Revision
werden die Interessen des Versicherungsnehmers
hierdurch nicht in unangemessener
Weise
beein-trächtigt. Auch nach Zusage von [X.] ist
das geschuldete Er-gebnis

Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem
Rechtsan-27
28
29
-
13
-

walt

sichergestellt. Es ist nicht unangemessen, wenn die Erstattungs-pflicht des [X.], der
[X.] zugesagt hat, von dem Ergebnis
eines Abwehrversuchs
im Mandatsverhältnis abhängt, dessen Verlauf der Versicherungsnehmer, will er den [X.] gegen den Versicherer
nicht verlieren, abwarten kann und muss. Das hat der Senat mit Urteil vom
21.
Oktober 2015 ([X.], [X.], 1501 Rn.
43
ff.)
entschieden;
er
hält daran
auch unter Berücksich-tigung des Revisionsvorbringens fest.

3. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich etwas anderes nicht daraus, dass die Beklagte
mit dem Einwand, die Gebührenforde-rung sei unberechtigt, ausgeschlossen
wäre. Letzteres ist nicht der Fall.

a) Die Berechtigung der Forderung ist im Mandatsverhältnis zwi-schen dem Kläger und den Prozessbevollmächtigten nicht mit Bindungs-wirkung für die Beklagte
festgestellt worden.

b) Der Umstand, dass die Schreiben der Beklagten vom 29.
Juli 2011 und 10.
Mai 2012 keinen Hinweis auf ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Objektivität enthielten, führt nicht zur Präklusion des Einwands nach
§
158n Satz
3 [X.] in der bis zum 31.
Dezember 2007 geltenden Fassung (im [X.]: [X.] a.F.).

§
158n [X.] a.F. ist zwar gemäß Art.
1 Abs.
2 EG[X.] im Streitfall anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 21.
Oktober 2015

[X.], [X.], 1501 Rn.
20 f.). Die Vorschrift erfasst nach ihrem
Wortlaut aber nur
den Fall, dass der Versicherer Deckungsschutz für eine be-stimmte Interessenwahrnehmung versagt, also erklärt, dass keine [X.] gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehe (Senatsurteil 30
31
32
33
-
14
-

vom 21.
Oktober 2015
[X.]O
Rn.
23
f.). Eine solche Erklärung hat die [X.] mit den genannten Schreiben
nicht abgegeben. Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden
Feststellung des Berufungsge-richts
hat sie dem Kläger vielmehr
[X.] zugesagt
(dazu oben 2 a
[X.]).

c) Entgegen der Auffassung der Revision ist §
158n [X.] a.F. auch nicht aufgrund von Art.
6 und 7 der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22.
Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvor-schriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. EG Nr.
L 185/77; im Folgenden: [X.])
dahingehend auszule-gen oder fortzubilden, dass die Beklagte mit dem von ihr gegen die Ver-pflichtung zur Erstattung der Gebührenforderung erhobenen Einwand präkludiert ist.

[X.]) Gemäß Art.
6 der [X.] treffen die Mitgliedst[X.]ten alle zweckdienlichen Vorkehrungen, damit unbescha-det eines durch die einzelst[X.]tlichen Vorschriften gegebenenfalls vorge-sehenen Rechts auf die Einlegung von Rechtsmitteln ein Schiedsverfah-ren oder ein anderes Verfahren vorgesehen wird, das vergleichbare Ga-rantien für die Objektivität bietet, nach dem die Haltung, die bei [X.] zwischen dem Rechtsschutzversicherer und seinem Versicherten hinsichtlich des Vorgehens zur Beilegung des Streitfalls einzunehmen ist, entschieden wird, wobei in dem Versiche-rungsvertrag anzugeben ist, dass der Versicherte das Recht hat, ein [X.] Verfahren in Anspruch zu nehmen. Art.
7 der Richtlinie bestimmt, dass
im Falle
einer
Interessenkollision oder bei Uneinigkeit in der Frage der Regelung des Streitfalls der Rechtsschutzversicherer oder gegebe-nenfalls die Schadenregulierungsstelle den Versicherten auf dessen Recht
nach Art.
4 der Richtlinie betreffend die Wahl eines Rechtsanwalts 34
35
-
15
-

und die Möglichkeit, das Verfahren nach Art.
6 der Richtlinie in Anspruch zu nehmen, hinweisen muss.

[X.]) Der zwischen den Parteien bestehende Streit wird von Art.
6 der [X.] nicht erfasst.

Der [X.] (im Folgenden:
[X.])
hat wiederholt ausgeführt, dass die Richtlinie keine vollständige Harmo-nisierung der auf die Rechtsschutzversicherung anwendbaren Vorschrif-ten der Mitgliedst[X.]ten
bezweckt (Urteile vom 7.
April 2016, Büyüktipi,
[X.], [X.]:C:2016:218, Rn.
25, und [X.], [X.]/14, [X.]:[X.], Rn.
27; Urteil vom 26.
Mai 2011, [X.], [X.]/10, [X.]:C:2011:355, Rn.
31; Urteil vom 10.
September 2009, Eschig, [X.]/08, [X.]:[X.], Rn.
65
f.), und entschieden, dass sie insbesondere die Frage des Umfangs der Deckung der
mit dem Tätigwerden eines Rechtsanwalts oder sonstigen Vertreters verbundenen Kosten nicht re-gelt (Urteil vom 26.
Mai 2011 [X.]O Rn.
32). Maßnahmen, die diese Frage betreffen, verstoßen nur dann gegen die Vorgaben der [X.], wenn sie eine angemessene Wahl des Rechtsan-walts oder sonstigen Vertreters durch den Versicherungsnehmer faktisch unmöglich machen und damit die Wahlfreiheit des [X.]s im Sinne von Art.
4 Abs.
1 der Richtlinie ausgehöhlt würde, was das mit der
Sache befasste nationale Gericht zu prüfen hat ([X.], [X.] vom 7.
April 2016 [X.]O;
Urteil vom 7.
November 2013, Sneller,
[X.]/12, [X.]:C:2013:717, Rn.
27; Urteil vom 26.
Mai 2011 [X.]O Rn.
33).

Der von der Beklagten erhobene Einwand fällt danach nicht in den Regelungsbereich der Richtlinie. Er betrifft die Frage des Umfangs der Deckung der mit dem Tätigwerden des Rechtsanwalts
verbundenen Kos-ten. Anders als die Revision meint, bestehen
deshalb auch keine Zweifel 36
37
38
-
16
-

an der in Rechtsprechung und Literatur einhellig angenommenen Richtli-nienkonformität von §
158n [X.] a.F.
(vgl. die Nachweise im Senatsbe-schluss vom 9.
März
2016 -
[X.], juris Rn.
5; siehe ferner [X.] VersR 2018, 92, 99
[juris Rn.
126]; [X.] [X.], 287, 289
f.
[juris Rn.
23
ff.]; BeckOK-[X.]/[X.], §
128 Rn.
2 [Stand 30.
Juni 2016]).

Der Umstand, dass es dem Rechtsschutzversicherer freisteht, auf welche Weise er den Versicherungsnehmer von einer Gebührenforde-rung freistellt (dazu oben 2
a [X.]), höhlt auch nicht dessen Wahlfreiheit nach Art.
4 Abs.
1 der Richtlinie (vgl. auch §
158m [X.] a.F.) aus. Wie der Senat bereits entschieden
hat, werden die Interessen des [X.] bei einem Streit, ob und in welcher Höhe die Gebühren-ansprüche des Rechtsanwalts berechtigt sind, durch die Zusage
von
Ab-wehrdeckung nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt
(Senatsur-teil vom 21.
Oktober 2015

[X.], [X.], 1501
Rn.
43
ff.). Zudem hat das Berufungsgericht -
von der Revision nicht angegriffen
-
festgestellt, dass konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger in-folge der Gewährung
von [X.] durch die Beklagte nicht mög-lich sei, in Ausübung der genannten Wahlfreiheit einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung seiner Ansprüche zu finden, nicht ersichtlich sind.

cc) Dessen ungeachtet wäre es nach [X.] Recht nicht mög-lich, einem abweichenden Verständnis von Art.
6 und 7 der Rechts-schutzversicherungsrichtlinie durch richtlinienkonforme Rechtsanwen-dung Geltung zu verschaffen.

Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels
im Auslegungs-wege
findet ihre Grenzen an dem nach innerst[X.]tlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten; der Grundsatz gemeinschaftsrechtskonformer 39
40
41
-
17
-

Auslegung und Rechtsfortbildung darf nicht zu einer Auslegung des nati-onalen
Rechts contra legem führen (Senatsurteil vom 28.
Juni 2017

IV
ZR 440/14, [X.], 997 Rn.
24; [X.], 669 Rn.
45
ff.; [X.], Urteil vom 7.
Juli 2016, [X.], [X.]/15, [X.]:[X.], Rn.
25; jeweils m.w.N.).

§
158n [X.] a.F. ist einer Auslegung im engeren Sinne dahin, dass die Bestimmung auch den Fall erfasst, dass der Versicherer dem [X.] [X.] zusagt, weil der Versicherer die Ge-bührenforderung des Rechtsanwalts für unberechtigt hält, nicht zugäng-lich. Dem steht der
eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Die Norm weist auch keine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer plan-widrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auf, wie sie für eine richtlinien-konforme Rechtsfortbildung erforderlich
wäre
(vgl. Senatsurteil vom
7.
Mai 2014 -
IV ZR 76/11, [X.]Z 201, 101 Rn.
22 m.w.N.). Eine solche liegt vor, wenn das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonfor-men Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden ist und ausge-schlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist (Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 [X.]O Rn.
23 m.w.N.).

Zwar ging es dem Gesetzgeber bei §
158n [X.] a.F. um die Um-setzung der Vorgaben der [X.] (BT-Drucks. 11/6341 S.
36
f.; vgl. Senatsurteil vom 4.
Dezember 2013

IV
ZR 215/12, [X.]Z 199, 170 Rn.
28). Es kann aber nicht ausge-schlossen werden, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn
ihm bekannt gewesen wäre, dass Art.
6 und 7 der Richtlinie -
insoweit
hier unterstellt
-
auch Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer über die Verpflichtung des 42
43
-
18
-

Versicherungsnehmers, ihm in Rechnung gestellte Rechtsanwaltsgebüh-ren
zu bezahlen, erfassen.

Dies erscheint deswegen möglich, weil der mit den genannten Bestimmungen verfolgte Zweck nach dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie darin besteht, eine Interessenkollision zwischen dem [X.] und dem Versicherungsnehmer
auf eine möglichst gerechte und ra-sche Weise zu entscheiden, und dieser Zweck durch die Einrichtung ei-nes außergerichtlichen Verfahrens, an dem nur der [X.] und der Versicherer beteiligt sind, nach [X.] Recht nicht er-reicht werden kann, wenn der Streit die Verpflichtung des [X.] betrifft, ihm in Rechnung gestellte Rechtsanwaltsgebüh-ren
zu bezahlen. Denn nach [X.] Recht richtet sich die Frage, ob und in welcher Höhe diese Verpflichtung besteht, nach dem [X.] zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Rechtsanwalt, sodass sie verbindlich auch nur in diesem Verhältnis entschieden werden kann; der Rechtsanwalt wäre an eine Entscheidung im Verhältnis zwi-schen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer nicht
gebunden (Senatsurteil vom 21.
Oktober 2015

[X.], [X.], 1501 Rn.
40 ff.).

dd) Der Senat hat entgegen der Auffassung der Revision keine Veranlassung, den [X.] gemäß Art.
267 Abs.
1 und 3 A[X.]V um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Wie vorstehend ausgeführt, stellt sich im Streitfall keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt
oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982, [X.], [X.]/81, [X.]:C:1982:335, Rn.
13 ff.). Unabhängig davon kommt -
wie dargelegt
-
eine richtlinienkonforme Auslegung oder Fortbil-dung
von §
158n [X.] a.F. nicht in Betracht, weshalb die Frage der Aus-44
45
-
19
-

legung des Richtlinienrechts
nicht entscheidungserheblich und eine Vor-lage nicht geboten
ist
(vgl. Senatsurteil vom 28.
Juni 2017

IV ZR 440/14, [X.], 997 Rn.
22 m.w.N.).

[X.] [X.] Prof.
Dr.
Karczewski

Lehmann

Dr. Götz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.06.2014 -
11 O 482/11 -

[X.], Entscheidung vom 28.07.2016 -
I-4 [X.] -

Meta

IV ZR 215/16

11.04.2018

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2018, Az. IV ZR 215/16 (REWIS RS 2018, 10999)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10999

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