Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2015, Az. IV ZR 267/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3603

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 267/14

Verkündet am:

21. Oktober 2015

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
Karczewski und Dr. Schoppmeyer
auf die mündliche [X.] vom 21. Oktober 2015

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zi-vilsenats des [X.] vom 27.
Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, den Kläger von [X.] Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M.

vom 14. August 2012
in Höhe von 1.094,80

freizustellen. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 30. Oktober 2012 wird auch insoweit zurückge-wiesen.

Die Anschlussrevision des [X.] wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und 36
% der Kosten der ersten und zweiten Instanz.
Die üb-rigen Kosten trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

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Tatbestand:

Der Kläger schloss 1982 bei der Beklagten eine Rechtsschutzver-sicherung ab. Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ([X.]
75). Diese bestimmen unter anderem:

"§ 1 Gegenstand

(1) Der Versicherer sorgt nach Eintritt des Versicherungs-falles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist, und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kos-ten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

§ 2 Umfang

(1) Der Versicherer trägt

a) die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungs-

(2) Der Versicherer hat die Leistungen nach Absatz 1 zu erbringen, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird.

§ 16 Benennung und Beauftragung des Rechtsanwaltes

(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, dem Versiche-rer einen Rechtsanwalt zu benennen, der seine Interessen wahrnehmen soll und dessen gesetzliche Vergütung der Versicherer gemäß § 2 Abs

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§ 17 Prüfung der Erfolgsaussichten

(1) Ist der Versicherer der Auffassung, daß
die Wahrneh-mung der rechtlichen Interessen des Versicherungsneh-mers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, kann er seine Leistungspflicht vernei-nen. Dies hat er dem Versicherungsnehmer unter Angabe

Der Kläger beteiligte sich 1998 als atypischer stiller Gesellschafter an einem Unternehmen der sog. G.

G.

. Im Dezember 2002 wandte er sich an die Anwaltskanzlei M.

(fortan: [X.]), um Ansprüche wegen dieser Beteiligung geltend zu machen. Nachdem die Beklagte zunächst [X.] für Ansprüche gegen die [X.] gewährte, sagte sie dem Kläger aufgrund einer Vereinbarung vom
6./8. Juli 2009 [X.]
im erbetenen Um-fang
für ein Vorgehen gegen Konzeptanten, Initiatoren und ehemalige Vorstände der G.

G.

wegen Betruges und anderer unerlaub-ter Handlungen zu. Der Rechtsstreit mit der [X.] hatte in erster Instanz überwiegend Erfolg; jedoch wurde am 14.
Juni 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] eröffnet.

Mit Schreiben vom 9. März 2011 rieten die Prozessbevollmächtig-ten des [X.] diesem, Ansprüche wegen seiner Beteiligung
gegen die Wirtschaftsprüfer geltend zu machen, die für die G.

G.

tätig gewesen waren.
Mit Schreiben vom 28. März 2011 baten sie die [X.] um [X.] für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung für Ansprüche aus Beihilfe zum Betrug und Kapitalanlagebetrug sowie aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen drei Wirtschaftsprü-fungsunternehmen, die für die G.

G.

tätig gewesen waren. Hierbei verwiesen die Prozessbevollmächtigten des [X.] auf eine von 2
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ihnen gefertigte Stellungnahme zur Haftung der [X.]. Der Kläger erteilte seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 30. März 2011 Auftrag und Vollmacht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung wegen Schadensersatzforderungen gegen Un-ternehmen der S.

G.

und Rechtsnachfolger.

Im Folgenden korrespondierten die Prozessbevollmächtigten des [X.] und die Beklagte über den Deckungsschutz für die außergericht-liche Interessenwahrnehmung gegen die [X.]. Schließlich teilte die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 2011 den Prozessbevollmächtigten des [X.] mit, dass sie für eine außergericht-liche Tätigkeit gegenüber den bisher in Anspruch genommenen Beteilig-ten an der angeblichen Straftat bereits [X.] zugesagt habe und es sich bei den Wirtschaftsprüfungsunternehmen um vermeintliche Gehil-fen handele, so dass nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliege. Der [X.] für die hier behandelte außergerichtli-che Angelegenheit sei daher bereits erteilt und geleistet. Mit einem [X.] Schreiben vom 29. Juli 2011 wandte sich die Beklagte an den Klä-ger, übermittelte ihm ihr Schreiben vom selben Tag
an die [X.] und führte u.a. folgendes aus:

"Für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen potentielle Täter und Tatbeteiligte hatten wir bereits [X.] größter Bedenken zur Erfolgsaussicht!!) auch auf die [X.], denn sie haben die Prospekte testiert und kamen von vornherein als mögliche
Tatbeteiligte in [X.]. Dies löst aber bei Ihren Anwälten keine gesonderte

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Ganz wichtig: Als Ihr Vertragspartner gehört es zu unseren Pflichten, Sie von Gebührenansprüchen Ihres Anwalts frei-zustellen. "Freistellung"
bedeutet bei berechtigten [X.] Zahlung an den Anwalt und bei unberech-tigten Forderungen Unterstützung bei der Abwehr dieser Gebührenforderung. Deshalb unsere dringende Bitte: In-formieren Sie uns sofort, wenn Ihnen die Anwaltskanzlei für die außergerichtliche Tätigkeit gegen Wirtschaftsprüfer Kos."

Der Kläger erhob sodann Ende Dezember 2011 Klage auf Feststel-lung, dass die Beklagte ihm [X.] für die außergerichtliche Inte-ressenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
zu gewähren hat.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 stellten die Prozessbevoll-mächtigten des [X.] bei einem Rechtsanwalt in [X.]

, den das [X.] der Justiz des [X.] als Gütestelle im Sinne des §
794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt hatte, einen Antrag auf [X.] Streitschlichtung gegen die drei Wirtschaftsprüfungsunterneh-men. Hierüber informierten die Prozessbevollmächtigten des [X.] die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 28. März 2012. Außerdem baten sie darin um [X.] für das Schlichtungsverfahren und vorsorglich für
ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren. Dem schloss sich eine Kor-respondenz zwischen der Beklagten und den Prozessbevollmächtigten des [X.] an, ohne dass diese sich dabei verständigen konnten.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 wandte sich die Beklagte unter dem Betreff "Ihre Sache gegen S

G.

pp. (drei Wirtschaftsprüfer)

Güteverfahren"
erneut an den Kläger. Sie meinte in dem Schreiben u.a., dass die Prozessbevollmächtigten des [X.] die behaupteten Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer bisher überhaupt 5
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nicht geltend gemacht hätten und nicht einmal ein Anspruchsschreiben existiere. Sie führte weiter aus, dass nach ihrer Ansicht das Schlich-tungsverfahren nicht notwendig gewesen sei und hierdurch unnötige Mehrkosten verursacht worden seien. Sodann heißt es in diesem Schrei-ben:

"Da wir vermuten, dass die Anwälte das Vorgehen nicht mit Ihnen abgesprochen haben, möchten wir Ihnen gleichwohl weiterhelfen. Wir sind bereit, die Kosten des Schlichters zu

Bitte informieren Sie uns, wenn der

eine Kostenrechnung zusendet. Wir werden diese Rech-nung dann prüfen und entweder für Sie bezahlen oder an-derenfalls Ihnen [X.] für die Abwehr der Forde-rung geben.
Das gleiche gilt für eine etwaige Rechnung der Anwaltskanzlei M.

in J.

. Für die [X.] im Schlichtungsverfahren fällt dort normalerweise eine zusätzliche Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsver-gütungsgesetz (RVG) an. Wir sind der Meinung, dass diese Gebühr aber von Ihnen nicht verlangt werden kann, da durch diese
Vorgehensweise der Rechtsanwälte unnötige Mehrkosten entstanden sind. Wir werden Ihnen in diesem Fall daher [X.] für die Abwehr der Gebührenforde-rung zur Verfügung stellen."

Am 14. August 2012 erstellten die Prozessbevollmächtigten des [X.] eine [X.] für ihre Tätigkeit im Zusam-menhang mit Ansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Darin machten sie -
jeweils nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer -
eine 1,8 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG sowie für das Güteverfahren eine 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG geltend; auf letztere rechneten sie 0,75 der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an. Insgesamt verlangten sie 3.922,65

Diese [X.] reichten die [X.] des [X.] mit Schreiben vom 17. August 2012 bei der 8
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Beklagten ein und verlangten namens und in Vollmacht des [X.], die-sen von der Kostenforderung freizustellen. Die Beklagte lehnte es ab, diese Forderung zu bezahlen, und verwies darauf, dass sie den Kläger umfassend von der geltend gemachten Vergütung freigestellt
habe, näm-lich in Form der Zahlung berechtigter und der Abwehr unberechtigter [X.].

Der Kläger hat

soweit noch von Interesse

zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Gebührenforderung seiner Prozess-bevollmächtigten aus der [X.] vom 14. August 2012 freizustellen. Das [X.] hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage hin-sichtlich der Gebührenforderung für das Güteverfahren in Höhe von 1.094,80

Übrigen [X.].

Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen klageabweisenden Urteils, der Kläger verfolgt mit s[X.] Anschlussrevision eine Verurteilung auch wegen der von seinen [X.]n für die außergerichtliche Tätigkeit geltend gemach-ten Gebührenforderung in Höhe von weiteren 2

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg, die Anschlussrevision des [X.] hat keinen Erfolg.

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I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarrechnung s[X.] Prozessbevollmächtigten in dem Umfang, in dem die Honorarforde-rung der Prozessbevollmächtigten begründet sei. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht dadurch erfüllt, dass sie dem Kläger [X.] für eine Abwehr dieser anwaltlichen Gebührenforderung zugesagt habe.

Es sei allein Bestandteil der Haftpflicht-, nicht aber der Rechts-schutzversicherung, dem Versicherungsnehmer Abwehrdeckung zu ge-währen. Aus dem Versicherungsvertrag folge nichts anderes. Die Rege-lung in §§
1, 2 [X.] könne ein durchschnittlicher Versicherungsneh-mer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berück-sichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs nur so verstehen, dass der Rechtsschutzversicherer die gesetzliche Vergütung des vom [X.] ausgewählten Anwalts zu tragen habe. Ein Wahlrecht des Versicherers, den Versicherungsnehmer unter Übernahme der [X.] anfallenden Kosten auf die Abwehr von Gebührenansprüchen zu ver-weisen, sähen die Versicherungsbedingungen nicht vor. Deshalb komme es nicht darauf an, dass eine Freistellungsverpflichtung auch die Pflicht umfasse, unbegründete Ansprüche abzuwehren. In der Rechtsschutzver-sicherung leiste der Versicherer nicht schuldbefreiend, wenn er den Ver-sicherungsnehmer darauf verweise, sich auf Kosten des Versicherers gegen die Gebührenforderung des Anwalts zu verteidigen. Denn damit biete der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Leistung für einen tatsächlich noch nicht eingetretenen Versicherungsfall an, nämlich die Abwehr von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts. Der Versiche-rungsnehmer sei jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Versicherungs-fall zu verfolgen. Halte der Versicherungsnehmer die Gebührenforderung seines Anwalts für begründet, könne der Versicherer daher nur noch 12
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wählen, ob er
die Gebührenforderung begleiche oder dies

ganz oder teilweise

ablehne.

Jedoch sei nur ein Teil der von den Prozessbevollmächtigten des [X.] geltend gemachten Gebühren angefallen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass eine Geschäftsgebühr nach
Nr. 2300 [X.] sei. Aus dem
Auftrag vom März 2011 lasse sich nicht sicher ent-nehmen, dass
der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mit einer [X.] Geschäftsbesorgung beauftragt habe. Der Kläger habe zu [X.] umfassenden, nach außen gerichteten
Tätigkeit seiner [X.] nicht ausreichend vorgetragen.
Es liege daher allenfalls eine Beratung nach § 34 RVG vor; diese sei aber in der [X.] nicht abgerechnet.

Freistellung könne der Kläger aber hinsichtlich der Gebührenforde-rung seiner Prozessbevollmächtigten für das Güteverfahren verlangen. Die Gebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG sei entstanden, weil die [X.]n des [X.] eine Antragsschrift erstellt hätten. Un-geachtet des unter der Bedingung von Deckungsschutz erteilten Auftrags sei anzunehmen, dass der Kläger ein solches Kosten auslösendes [X.] gebilligt habe, weil das Schlichtungsverfahren grundsätzlich [X.] gewesen sei, bei Eilbedürftigkeit Risiken und Gefahren abzuweh-ren. Die Gebühr nach
Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG sei auch eine gesetzliche Gebühr im Sinne von
§ 2 Abs. 1 a) [X.].

Die Beklagte könne nicht geltend machen, es handele sich bei der Vergütung für die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren um unnötige Kos-ten. Denn dies betreffe den
Einwand der Mutwilligkeit. Diesen müsse der Versicherer unverzüglich schriftlich erheben und zudem den Versiche-14
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rungsnehmer nach § 158n [X.] a.F. belehren. Daran fehle es, so dass die Beklagte mit diesem Einwand gemäß § 158n [X.] a.F. ausgeschlos-sen sei.

II.
Das hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.

1.
Revision der Beklagten

Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur
Wiederher-stellung des landgerichtlichen klageabweisenden Urteils.
Die Klage auf Freistellung von der Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten des [X.] für das Güteverfahren in Höhe von 1.094,80

n-begründet. Die Beklagte hat den bezüglich dieser Forderung im Streitfall bestehenden Anspruch des [X.] auf Kostenbefreiung erfüllt, weil sie ihm [X.] zur Abwehr dieser Gebührenforderung zugesagt hat.

a) Für den Versicherungsfall ist das Gesetz über den Versiche-rungsvertrag ([X.]) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden [X.] anzuwenden, Art.
1 Abs. 2 EG[X.], weil der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2009 eingetreten ist.

Nach den im Streitfall vereinbarten [X.] ist Versicherungsfall beim Schadensersatzrechtsschutz der Eintritt des dem Anspruch zu-grunde liegenden Schadenereignisses (§ 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Da-bei
kommt es darauf an, mit welchem Tatsachenvortrag der Versiche-rungsnehmer den Schadensersatzanspruch begründet; als frühestmögli-cher Zeitpunkt kommt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflicht-widrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer den 17
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Anspruch herleitet (Senatsurteile vom 19. März 2003

IV ZR 139/01, [X.], 638 unter 1 a zu § 14 Abs. 1 [X.]; vom 30. April 2014

[X.], [X.], 73 Rn. 16 zu § 4 (1)
Satz 1 a [X.] 94). Dies ist hier die Behauptung des [X.], die Wirtschaftsprüfer hätten Beihilfe zu vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, Betrug und Kapitalanlagebe-trug der für das Anlagekonzept Verantwortlichen geleistet; diese Beihilfe hat ihre anspruchsbegründende Wirkung erst bei Begehung der Haupttat, mithin im Zeitpunkt der Anlageentscheidung des [X.] entfaltet (Se-natsurteil vom 30. April 2014
aaO Rn. 21 f.). Dies war 1998.

b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Beklagte sei schon im Hinblick auf §
158n Satz 3 [X.] a.F. mit dem Einwand ausgeschlos-sen,
der Kläger sei nicht verpflichtet, seinen Prozessbevollmächtigten die Gebühren für das Güteverfahren zu bezahlen. Wie der Senat mit Ur-teil vom 21. Oktober 2015
([X.], zur [X.] bestimmt)
entschieden und im Einzelnen begründet
hat, hindert §
158n Satz 3 [X.] a.F. den Deckungsschutz gewährenden Versicherer nicht, eine Gebüh-renforderung des Anwalts mit der Begründung abzuwehren, es handele sich um unnötige Kosten.

c) Die Beklagte hat den bestehenden Freistellungsanspruch des [X.] im Hinblick auf die Gebührenforderung -
anders als das [X.] meint -
erfüllt, indem sie dem Kläger zugesagt hat, ihm [X.] zu gewähren, falls sein Prozessbevollmächtigter die Gebüh-renforderung klageweise geltend machen sollte.

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aa) Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, im Versicherungs-fall den Versicherungsnehmer von Gebührenansprüchen seiner Anwälte freizustellen. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 a, Abs. 2 [X.], der bestimmt, dass der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines für den
Versiche-rungsnehmer tätigen Rechtsanwalts trägt.

Wie der Senat mit Urteil vom 21. Oktober 2015
([X.], zur [X.] bestimmt)
näher ausgeführt hat,
ist der Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung nach gefestigter Rechtsprechung des Se-nats auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interes-sen entstehenden Kosten gerichtet. Diese vertraglich zugesagte Freistel-lungsverpflichtung umfasst nach allgemeinen Regeln auch die Verpflich-tung des Versicherers, den Versicherungsnehmer von unbegründeten Ansprüchen freizustellen.

bb) Der Versicherer kann diesen Befreiungsanspruch hinsichtlich der von ihm nach § 2 Abs. 1 a [X.] zu tragenden gesetzlichen Vergü-tung eines Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen, dass er dem Versiche-rungsnehmer [X.] für einen etwaigen Gebührenprozess zwi-schen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt (Abwehrdeckung). Dies hat der Senat mit Urteil vom 21. Oktober 2015
([X.], zur [X.] bestimmt)
entschieden
und dort näher begründet.

2.
Anschlussrevision des [X.]

Die Anschlussrevision des [X.] ist unbegründet. Die Klageab-weisung im Hinblick auf die Gebührenforderung der Prozessbevollmäch-24
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tigten des [X.] für ihre außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG hält im Ergebnis der Rechtsüberprüfung stand.

a) Die Klage ist hinsichtlich der geforderten Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte dem Kläger auch insoweit [X.] für einen Gebührenprozess zugesagt hat. Ob die von den Prozessbevollmächtigten des [X.] verlangte Gebühr tatsäch-lich entstanden ist, in welcher Höhe sie berechtigt ist und ob es sich bei der Rechtsverfolgung gegenüber den Vorständen als Haupttätern und den Wirtschaftsprüfern als Gehilfen gebührenrechtlich um eine Angele-genheit handelt, ist nicht Gegenstand des Versicherungsverhältnisses zwischen Kläger und Beklagter, sondern allein Frage des Mandatsver-hältnisses. In einem solchen Fall kann der Versicherer -
wie der Senat mit Urteil
vom 21. Oktober 2015 ([X.], zur [X.] be-stimmt) entschieden hat -
Versicherungsschutz auch dadurch leisten, dass er dem Versicherungsnehmer verspricht, ihm in einem etwaigen Gebührenprozess [X.] zu gewähren und damit im Falle eines Unterliegens verpflichtet ist, die Kosten dieses [X.] zu erstatten und die Forderung zu bezahlen.

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b) Auf die Frage, ob die Forderung der Prozessbevollmächtigten des [X.] entstanden ist, kommt es daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht an.

[X.]
[X.]
[X.]

Dr. Karczewski
Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.10.2012 -
9 O 469/11 -

O[X.], Entscheidung vom 27.06.2014 -
I-4 [X.] -

30

Meta

IV ZR 267/14

21.10.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2015, Az. IV ZR 267/14 (REWIS RS 2015, 3603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3603

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 47/13

IV ZR 266/14

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