Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2022, Az. 6 AZR 475/21

6. Senat | REWIS RS 2022, 4767

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Gegenstand

Stufenzuordnung nach TV-L bei Einstellung


Leitsatz

Einschlägige Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L kann bei Aufbaufallgruppen auch in einer niedrigeren Entgeltgruppe erlangt werden, wenn die höhere Bewertung der Tätigkeit nach der Wiedereinstellung aus der bloßen Erhöhung des Zeitanteils eines Arbeitsvorgangs resultiert.

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. September 2021 - 3 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Berufserfahrung, die die Klägerin während ihrer Vorbeschäftigung bei dem beklagten [X.] erworben hat, im Rahmen der [X.] bei ihrer erneuten Einstellung zu berücksichtigen ist.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 2012 ohne zeitliche Unterbrechung bei dem Beklagten als Sachbearbeiterin im Bereich Weiterbildung an der [X.] tätig.

3

Bis zum 31. März 2017 lagen der Beschäftigung der Klägerin fünf jeweils befristete Arbeitsverträge zugrunde. Sie war in Teilzeit mit einem Anteil von zunächst 40 % und später 62,5 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft beschäftigt. Laut den Tätigkeitsbeschreibungen des Beklagten vom 19. März 2012 und vom 8. Januar 2013 waren der Klägerin bis zum 31. März 2017 folgende Tätigkeiten übertragen:

        

„Lfd. Nr.

Tätigkeiten sind kurzgefasst, jedoch erschöpfend aufzuführen und nach sachlichen Gesichtspunkten (Arbeitsvorgängen) zu ordnen

Anteil an der Gesamtarbeitszeit (in %)

        

1.    

Selbstständige und eigenverantwortliche Initiierung und Erarbeitung von Weiterbildungsangeboten für das wissenschaftliche Personal der TU D.

        
        

1.1     

Konzeption der Weiterbildungsangebote und inhaltliche Vorgaben zu den zu vermittelnden Themen

35%     

                 

Hierzu gehört insbesondere

        
                 

• die Erarbeitung inhaltlicher Vorgaben für Weiterbildungsveranstaltungen für die Zielgruppe Promovierende, neuberufene Professoren und Lehrende

        
                 

• die Beratung des wissenschaftlichen Personals zu Weiterbildungsmöglichkeiten

        
                 

• die eigenverantwortliche und selbstständige Durchführung von Bedarfserhebungen bei den Wissenschaftlern der TU D

        
                                   
        

1.2     

Das verantwortliche Management der Weiterbildungsangebote

63%     

                 

Hierzu gehört insbesondere

        
                 

• die Planung und Durchführung sowie administrative Sicherstellung der Workshops

        
                 

• der Aufbau und die Pflege eines Dozentenpools

        
                 

• die Fertigung inhaltlicher Gesamtberichte (Evaluationsberichte) gegenüber dem Rektorat und gegenüber [X.] sowie Abfassung entsprechender Statistiken und Nachweise

        
                 

• das Marketing für die Weiterbildungsangebote (z.B. Konzeption, inhaltliche Vorbereitung und Auftragserteilung für den Druck relevanter Informationsmaterialien, konzeptionelle Erarbeitung und Pflege einer kundenfreundlichen Webpräsenz mit Online-Anmeldeformularen)

        
                                   
        

2.    

Netzwerkarbeit

2%    

                 

Hierzu gehört insbesondere

        
                 

• die Koordination der Zusammenarbeit der TU D mit dem Hochschuldidaktik [X.]

        
                 

• die inhaltliche Vorbereitung, Koordination und Durchführung von Treffen mit Partnern aus dem Bereich der Hochschuldidaktik“

        

4

Zum 1. April 2017 wurde die Klägerin unbefristet eingestellt. Die ihr nunmehr übertragene Tätigkeit verlangt eine „hochschuldidaktische Zusatzqualifikation“. Die Klägerin hat eine solche im Jahr 2015 erworben. Die vom Beklagten am 11. Februar 2017 erstellte „Tätigkeitsbeschreibung und -bewertung“ lautet wie folgt:

        

„Lfd. Nr.

Tätigkeiten sind kurzgefasst, jedoch erschöpfend aufzuführen und nach sachlichen Gesichtspunkten (Arbeitsvorgängen) zu ordnen

Anteil an der Gesamtarbeitszeit (in %)

                 

Initiierung und Erarbeitung von Weiterbildungsmaßnahmen zu hochschuldidaktischen und überfachlichen Themen für das wissenschaftliche Personal der TU D.

        
                 

Hierzu gehört insbesondere:

        
        

1.    

Konzeption der Weiterbildungsangebote und inhaltliche Vorgaben zu den zu vermittelnden Themen

50%     

                 

Hierzu gehört insbesondere

        
                 

• die Erarbeitung inhaltlicher Vorgaben für Weiterbildungsveranstaltungen für die Zielgruppe neuberufene Professoren und Lehrende auch in [X.]

        
                 

• die Erarbeitung und Erprobung unterschiedlicher Weiterbildungsformate

        
                 

• die eigenverantwortliche und kontinuierliche Durchführung von Bedarfserhebungen bei den Wissenschaftlern der TU D

        
                                   
        

2.    

Das verantwortliche Management der Weiterbildungsangebote

20%     

                 

Hierzu gehört insbesondere

        
                 

• die Planung und Organisation sowie administrative Sicherstellung der Workshops

        
                 

• das Marketing für die Weiterbildungsangebote (z.B. Konzeption, inhaltliche Vorbereitung und Auftragserteilung für den Druck relevanter Informationsmaterialien, konzeptionelle Erarbeitung und Pflege einer kundenfreundlichen Webpräsenz mit Online-Anmeldeformularen)

        
                                   
        

3.    

Die fachlich-methodische Begleitung, Evaluation, Qualitätssicherung.

10%     

                                   
                 

Hierzu gehört insbesondere

        
                 

• die Kooperation mit anderen Akteuren in der Weiterbildung innerhalb der TU D, an anderen sächsischen Hochschulen sowie bundesweit

        
                 

• das Benchmarking mit Akteuren an anderen Hochschulen bundesweit

        
                 

• die Dokumentation, Auswertung und Rückkopplung der Ergebnisse um sie für die Weiterentwicklung der Weiterbildungsprogramme und für die Sicherung der Qualität der Lehre an der TU D nutzbar zu machen.

        
                                   
        

4.    

Die individuelle Beratung der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen zu Weiterbildungsmöglichkeiten

15%     

                                   
        

5.    

Inhaltliche Koordination der Zusammenarbeit der TU D mit dem Hochschuldidaktik [X.] im Rahmen des Sächsischen Zertifikatsprogramms Hochschuldidaktik“

5%    

5

Auf alle Arbeitsverhältnisse der Parteien fanden bzw. finden aufgrund vertraglicher Inbezugnahme die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Nach § 15 Abs. 1 [X.] erhalten die Beschäftigten monatlich ein Tabellenentgelt. Dessen Höhe bestimmt sich nach der [X.], welche sich aus der Eingruppierung nach § 12 Abs. 1 [X.] iVm. der Entgeltordnung (Anlage A zum [X.]) ergibt, und der [X.] innerhalb der [X.].

6

Bis zum 31. März 2017, dh. im Rahmen der befristeten Arbeitsverhältnisse, vergütete der Beklagte die Klägerin nach [X.] 10 [X.] Seit dem 1. April 2017 erhält die Klägerin eine Vergütung nach [X.] 11 [X.] Der [X.] 11 [X.] unterfallen nach § 12 Abs. 1 [X.] iVm. Anlage A Teil I zum [X.] ua. Beschäftigte im Bürodienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der [X.] 9b Fallgruppe 1 [X.] heraushebt. Demgegenüber sind in die [X.] 10 [X.] Beschäftigte im Bürodienst eingruppiert, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der [X.] 9b Fallgruppe 1 [X.] heraushebt. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die unter Nr. 1.1 bzw. Nr. 1 der Tätigkeitsbeschreibungen angeführte Tätigkeit „Konzeption der Weiterbildungsangebote und inhaltliche Vorgaben zu den zu vermittelnden Themen“ sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der [X.] 9b Fallgruppe 1 [X.] heraushebt. Aufgrund des Anwachsens des [X.]anteils dieser Tätigkeit von 35 % auf 50 % der Gesamttätigkeit war die Klägerin demnach zum 1. April 2017 in die [X.] 11 [X.] eingruppiert (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 4 [X.]).

7

Die [X.] bei einer Einstellung bestimmt sich nach § 16 [X.] Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

        

„§ 16 

Stufen der Entgelttabelle

        

(1) 1Die [X.]n 2 bis 15 umfassen jeweils sechs Stufen. …

        

(2) 1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die [X.] unter Anrechnung der [X.]en der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. …

        

Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:

        

1.    

Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

        

…       

        
        

3.    

Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein [X.]raum von längstens sechs Monaten liegt; …

        

(3) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach folgenden [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

        

- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

        

- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

        

- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

        

…“    

8

Der Beklagte hält hinsichtlich der [X.] der Klägerin ab dem 1. April 2017 die Stufe 1 der [X.] 11 [X.] für zutreffend. Ab April 2018 erhielt die Klägerin dementsprechend eine Vergütung nach Stufe 2 dieser [X.]. Seit April 2020 wird sie nach deren Stufe 3 vergütet. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, ihre in den befristeten Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung sei nach § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] anzurechnen. Dies führe zu einer Zuordnung zur Stufe 3 bereits ab dem 1. April 2017.

9

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und einer solchen nach [X.] 11 Stufe 3 [X.] vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2020 in unstreitiger Höhe verlangt. Zudem sei festzustellen, dass sie seit dem 1. April 2020 nach [X.] 11 Stufe 4 [X.] zu vergüten sei.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe während ihrer befristeten [X.] einschlägige Berufserfahrung erworben, welche ihr die Ausführung der ab dem 1. April 2017 vorzunehmenden Tätigkeiten ohne Einarbeitung ermöglicht habe. Die für die [X.] ihrer befristeten Beschäftigungen durch den Beklagten erstellten Tätigkeitsbeschreibungen stimmten mit der für die [X.] ab dem 1. April 2017 erstellten Tätigkeitsbeschreibung bis auf die unter Nr. 3 angeführte Tätigkeit inhaltlich überein. Lediglich die [X.]anteile seien geändert worden. Inhaltlich entspreche ihre nunmehrige Tätigkeit praktisch der bisherigen.

Die Klägerin hat zusammengefasst zuletzt beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.292,48 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen;

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass sie vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2020 der Stufe 3 der [X.] 11 [X.] zuzuordnen war und der Beklagte verpflichtet ist, die sich aus dieser [X.] ergebenden Vergütungsdifferenzansprüche für die [X.] seit dem 1. April 2017 an sie auszuzahlen und mit Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, wobei Ansprüche für einzelne Monate jeweils ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats entsprechend zu verzinsen sind;

        

3.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 1. April 2020 eine Vergütung aus der [X.] 11 Stufe 4 [X.] zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe während ihrer befristeten Vorbeschäftigung keine einschlägige Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] erworben. Die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als einschlägige Berufserfahrung setze grundsätzlich voraus, dass die frühere Tätigkeit bezogen auf die Eingruppierung gleichwertig gewesen sei. Eine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrung gebe es nicht. Die Tätigkeit, die die Klägerin bis zum 31. März 2017 in der [X.] 10 [X.] ausgeübt habe, entspreche ihrer Wertigkeit nach nicht der Tätigkeit, die sie seit dem 1. April 2017 in der [X.] 11 [X.] zu verrichten habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin hat seit dem 1. April 2017 einen Anspruch auf Vergütung nach [X.] 11 Stufe 3 [X.] und seit dem 1. April 2020 nach [X.] 11 Stufe 4 [X.] Sowohl die bezüglich der [X.] für die [X.] vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2020 erhobene Leistungsklage als auch die auf die Folgezeit bezogene Feststellungsklage sind daher begründet. Der nur für den nicht eingetretenen Fall des Unterliegens mit der Leistungsklage gestellte Hilfsantrag fiel dem Senat nicht zur Entscheidung an.

1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Regelungen des [X.] auf das mit Wirkung zum 1. April 2017 begründete Arbeitsverhältnis aufgrund vertraglicher Vereinbarung Anwendung finden und sich die Höhe der Vergütung der Klägerin demzufolge nach den tariflichen Vorgaben richtet. Die Klägerin ist aufgrund des geänderten Zuschnitts ihrer Tätigkeit seit ihrer unbefristeten Wiedereinstellung ebenfalls unstreitig nach [X.] 11 [X.] zu vergüten (§ 12 Abs. 1 [X.] iVm. Anlage [X.] zum [X.]).

2. Die allein streitbefangene [X.] nach der Wiedereinstellung der Klägerin zum 1. April 2017 richtet sich nach § 16 Abs. 2 [X.] Bei der Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses handelt es sich um eine Einstellung im Sinne dieser Tarifnorm. Die Tarifvertragsparteien haben nicht zwischen Neueinstellungen und Wiedereinstellungen unterschieden (vgl. zu § 16 Abs. 2 [X.]: [X.] 17. Dezember 2015 - 6 [X.] - Rn. 17 ff.; 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1088/12 - Rn. 24; 24. Oktober 2013 - 6 [X.] 964/11 - Rn. 15 ff.; 21. Februar 2013 - 6 [X.] 524/11 - Rn. 8 ff., [X.]E 144, 263; zu § 16 Abs. 2 TVöD-AT ([X.]): [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] 142/14 - Rn. 35, [X.]E 151, 263; 27. Januar 2011 - 6 [X.] 382/09 - Rn. 17 ff.; zu § 16 Abs. 2 TVöD-V [X.] 27. April 2017 - 6 [X.] 459/16 - Rn. 11; vgl. auch [X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen [X.] § 16 Stand Juli 2016 Rn. 19; [X.]/Steinherr [X.] § 16 Stand August 2015 Rn. 3; Spelge in [X.] Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 3. Aufl. § 24 Rn. 24.8).

3. Die Klägerin war gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] bei ihrer Einstellung zum 1. April 2017 der Stufe 3 der [X.] 11 [X.] zugeordnet, weil sie in den vorangegangenen, mit dem Beklagten bestehenden befristeten Arbeitsverhältnissen seit dem 1. Juli 2012 einschlägige Berufserfahrung erworben hatte. Deren tariflich vorgeschriebene Anrechnung führt nach § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] zur Zuordnung in Stufe 3 der [X.] 11 [X.] zum [X.]punkt der Einstellung.

a) Entgegen der Auffassung der Revision setzt das Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht kumulativ voraus, dass der Beschäftigte vor seiner erneuten Einstellung in derselben [X.] eingruppiert war und wegen seiner Berufserfahrung keine Einarbeitungszeit benötigt. Für das Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung ist vielmehr allein maßgeblich, ob die frühere Tätigkeit fachliche Anforderungen gestellt hat, welche den Entfall einer Einarbeitungszeit erwarten lassen. Das ist regelmäßig nicht nur dann der Fall, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird, sondern auch dann, wenn sie gleichartig war und zwischen früherer und nunmehriger Tätigkeit eine eingruppierungsrechtliche Gleichwertigkeit besteht. In beiden Konstellationen ist jedoch keine Identität der Eingruppierung erforderlich.

aa) Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 [X.] ist einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Der Beschäftigte muss also in der früheren Tätigkeit einen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs erworben haben, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist und ihm damit weiterhin zugutekommt (zu § 18 Abs. 3 TV-BA aF vgl. [X.] 8. Mai 2014 - 6 [X.] 578/12 - Rn. 19). Das ist nach dem hinter dem Stufensystem des [X.] stehenden Leistungsgedanken der Fall, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war ([X.] 18. Februar 2021 - 6 [X.] 205/20 - Rn. 18 mwN).

bb) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass der Senat wiederholt ausgeführt hat, dies setze grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt habe, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspreche, die er nach seiner Einstellung auszuüben habe (vgl. bereits [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] 211/11 - Rn. 23). Das Entgeltsystem des [X.] gehe davon aus, dass es keine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrung gibt. Nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien versetze die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung den Beschäftigten nur dann in die Lage, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben, wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdecke und deshalb einschlägig sei ([X.] 18. Februar 2021 - 6 [X.] 205/20 - Rn. 18 mwN).

cc) Hieraus ist entgegen der Auffassung der Revision aber nicht zu schließen, dass einschlägige Berufserfahrung nur in derselben [X.] erworben werden kann. Dies hat der Senat bereits klargestellt und hält daran fest.

(1) Die Beurteilung, ob einschlägige Berufserfahrung vorliegt, bezieht sich stets auf die in Aussicht genommene Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber. Bei dieser Prüfung ist ein tätigkeitsbezogener Vergleich zwischen den in der Vergangenheit erlangten Kenntnissen und Fähigkeiten mit den nach der Einstellung künftig zu bewältigenden Aufgaben erforderlich. Diese eigenständige Prüfung weist nur bezüglich der Wertigkeit der zu vergleichenden Tätigkeiten einen Bezug zum Eingruppierungsrecht auf. Im Übrigen ist Beurteilungsmaßstab allein der Vergleich der fachlichen Anforderungen der bisherigen und der nunmehr auszuübenden Tätigkeit ([X.] 18. Februar 2021 - 6 [X.] 205/20 - Rn. 32 mwN; [X.] [X.]/Felix Stand 1. März 2022 [X.] § 16 Rn. 70d). Eine eingruppierungsrechtlich geprägte Betrachtung wird dem Zweck des § 16 Abs. 2 [X.], der den Entfall einer Einarbeitungszeit honoriert, nicht gerecht. Entscheidend ist, dass der Beschäftigte unmittelbar nach der Einstellung seine neue Tätigkeit vollumfänglich ohne nennenswerte Einarbeitungszeit aufnehmen kann ([X.] 18. Februar 2021 - 6 [X.] 205/20 - Rn. 35 mwN). Das Vorhandensein einschlägiger Berufserfahrung indiziert nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien bei typisierter Betrachtung, dass eine Einarbeitungszeit entfallen wird. Ob sich diese Erwartung tatsächlich erfüllt oder ob trotz der Berufserfahrung im Einzelfall tatsächlich eine (längere) Einarbeitung erforderlich ist, ist für die [X.] ohne Belang. Die Rechtsfolge der Anrechnung wird allein durch das Vorliegen einer mindestens einjährigen einschlägigen Berufserfahrung als Tatbestandsvoraussetzung ausgelöst. Es kommt daher nicht auf die persönlichen Fähigkeiten des Beschäftigten, die trotz fehlender einschlägiger Berufserfahrung zu einer kurzen Einarbeitungszeit führen können, an (vgl. [X.] 18. Januar 2022 - 8 [X.]/21 - zu II 2 b cc der Gründe).

(2) Im Gegensatz zum Eingruppierungsrecht ist die zeitliche Zusammensetzung der früheren Tätigkeit für das [X.]srecht nicht von entscheidender Bedeutung. Erhöht sich nur der [X.]anteil einer bereits zuvor ausgeübten Tätigkeit und führt das eingruppierungsrechtlich zu einer höheren [X.], liegt darum grundsätzlich einschlägige Berufserfahrung auch in der neuen [X.] vor.

(a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 [X.] ist die/der Beschäftigte in die [X.] eingruppiert, deren [X.]en die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist nach § 12 Abs. 1 Satz 4 [X.] der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines [X.]s oder mehrerer [X.]e dieser [X.] erfüllen.

(b) Für die Prüfung des Vorliegens einschlägiger Berufserfahrung im Rahmen der [X.] kommt es hingegen nicht darauf an, ob in der alten und neuen [X.] zeitlich mindestens zur Hälfte gleichwertige Arbeitsvorgänge anfallen. Die [X.] stellt nicht auf Arbeitsvorgänge ab. Auch ein zeitlicher Vergleich der Tätigkeitsbestandteile ist § 16 Abs. 2 [X.] grundsätzlich fremd (aA wohl [X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen [X.] § 16 Stand Juli 2016 Rn. 43). So gibt § 16 Abs. 2 [X.] keinen zeitlichen Mindestbeschäftigungsumfang für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten vor ([X.] 27. März 2014 - 6 [X.] 571/12 - Rn. 20, [X.]E 148, 1). Grundsätzlich können darum auch eine mit weniger als der Hälfte der regulären Arbeitszeit ausgeübte Vorbeschäftigung oder weniger als die Hälfte der bisherigen Tätigkeit einnehmende Aufgaben einschlägige Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 [X.] vermitteln. Es muss dann im Einzelfall beurteilt werden, ob der zeitliche Umfang der Vorbeschäftigung oder Aufgaben so gering war, dass der Erwerb einschlägiger Berufserfahrung nicht mehr angenommen werden kann, weil das volle Spektrum der Anforderungen der neuen Tätigkeit nicht abgebildet worden ist ([X.] 18. Februar 2021 - 6 [X.] 205/20 - Rn. 35 mwN; zur Teilzeitbeschäftigung vgl. [X.] 27. März 2014 - 6 [X.] 571/12 - Rn. 27 ff., aaO).

(3) Dementsprechend kann bei [X.] einschlägige Berufserfahrung auch in einer niedrigeren [X.] erlangt werden, wenn die höhere Bewertung der neuen Tätigkeit allein daraus resultiert, dass der [X.]anteil eines Arbeitsvorgangs gestiegen ist. [X.] liegen vor, wenn das [X.] ein „Herausheben“ aus dem in Bezug genommenen [X.] der niedrigeren [X.] durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht ([X.] 28. Februar 2018 - 4 [X.] 678/16 - Rn. 37). Diese Anforderung kann sich auf den Anteil der Erfüllung eines [X.]s bezogen auf die Gesamttätigkeit beziehen. [X.] sich der Anteil zB von Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung, rechtfertigt dies - ggf. ab einem bestimmten zeitlichen Schwellenwert - eine höhere Eingruppierung. Dessen ungeachtet kann die Verrichtung solcher qualifizierten Tätigkeiten bereits in der niedrigeren [X.] die einschlägige Berufserfahrung vermitteln, welche nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien eine Einarbeitungszeit in der höheren [X.] entfallen lassen wird. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der [X.]anteil der qualifizierten Tätigkeit bisher so gering war, dass er nicht die gesamte inhaltliche Breite der nunmehr geforderten Heraushebungstätigkeit abdeckte (sh.o. Rn. 25).

(4) Dieses vom Eingruppierungsrecht gelöste Verständnis der einschlägigen Berufserfahrung gebietet auch der Umstand, dass nach § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] einschlägige Berufserfahrung auch in Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern erworben werden kann, die einem von den Bewertungsgrundsätzen des [X.] abweichenden Entgeltsystem unterfallen. Eine solche Vorbeschäftigung kann qualitativ dennoch im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdecken und deshalb einschlägig sein ([X.] 15. Oktober 2021 - 6 [X.] 268/20 - Rn. 19; vgl. auch [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1088/12 - Rn. 22). Ebenso verhält es sich bei einer Änderung der Eingruppierungsregeln durch die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes.

b) Das [X.] hat angenommen, die Rechtsprechung des [X.] stehe einer Zuordnung der Klägerin in die Stufe 3 der [X.] 11 [X.] ab dem 1. April 2017 entgegen, weil sie vorher in die [X.] 10 [X.] eingruppiert war. Dies beruht auf einem Missverständnis der dargestellten Rechtsprechung. Im Ergebnis hat das [X.] aber richtig entschieden, wenn auch in vermeintlicher Divergenz zur Entscheidung des Senats vom 18. Februar 2021 (- 6 [X.] 205/20 -).

aa) Die Bewertung des Berufungsgerichts, ob einschlägige Berufserfahrung vorliegt, kann als Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das [X.] den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände in sich widerspruchsfrei berücksichtigt hat ([X.] 18. Februar 2021 - 6 [X.] 205/20 - Rn. 20).

bb) Das [X.] hat festgestellt, dass sich die Tätigkeit der Klägerin seit dem 1. April 2017 gegenüber der [X.] davor inhaltlich im Wesentlichen nicht verändert habe. Die Klägerin sei nach wie vor als Sachbearbeiterin Weiterbildung im Sachgebiet 8.5 der [X.] beschäftigt. Die höhere Vergütung aus der [X.] 11 [X.] resultiere allein daraus, dass sich der zeitliche Anteil der Tätigkeiten, die sich nach übereinstimmender Ansicht der Parteien durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der [X.] 9b Fallgruppe 1 [X.] herausheben, von 35 % auf 50 % erhöht habe. Allein die Veränderung der [X.]anteile der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten erfordere jedoch keine neue Einarbeitung. Die in der Vergangenheit von der Klägerin mit einem [X.]anteil von 35 % ausgeübte Tätigkeit im Bereich der Konzeption von Weiterbildungsangeboten vermittle die erforderliche einschlägige Berufserfahrung für die gleiche ab dem 1. April 2017 mit einem erhöhten [X.]anteil von 50 % auszuübende Tätigkeit. Der Beklagte habe auch nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin unmittelbar nach ihrer Einstellung zum 1. April 2017 ihre Tätigkeit vollumfänglich ohne nennenswerte Einarbeitungszeit aufnehmen konnte.

cc) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision verfangen im Ergebnis nicht.

(1) Wie dargelegt, steht die bis zum 31. März 2017 niedrigere Eingruppierung in die [X.] 10 [X.] für sich genommen der Anrechnung der Berufserfahrung nicht entgegen. Die höhere Eingruppierung ab dem 1. April 2017 resultiert allein aus dem Umstand, dass der zeitliche Anteil der Tätigkeit zu Nr. 1 („Konzeption der Weiterbildungsangebote“) auf 50 % der Gesamttätigkeit erhöht und damit der für die [X.] 11 der Anlage [X.] zum [X.] erforderliche zeitliche Anteil des [X.] erfüllt wurde. Wie dargelegt, kann die frühere Tätigkeit in einer solchen Aufbaufallgruppe, in der bereits das [X.] nicht nur mit einem unwesentlichen [X.]anteil erfüllt wurde, die einschlägige Berufserfahrung für die neue Tätigkeit vermitteln. Damit wird entgegen der Auffassung der Revision nicht bezogen auf andere [X.]n mit zweierlei Maß gemessen. Entscheidend ist immer der tätigkeitsbezogene Vergleich der vorherigen und der aktuellen Beschäftigung in ihrer Gesamtheit, nicht die Eingruppierung als solche.

(2) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] diesbezüglich von einer im Wesentlichen unveränderten Tätigkeit ausgeht. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass die zitierten Tätigkeitsbeschreibungen Unterschiede in den fachlichen Anforderungen ausweisen. Dies betrifft aber nur Änderungen im Detail. So wird seit dem 1. April 2017 die auf 50 % der Gesamtarbeitszeit angewachsene Tätigkeit „Konzeption der Weiterbildungsangebote“ zum Teil nunmehr auch in [X.] verlangt und die Tätigkeit „fachlich-methodische Begleitung, Evaluation, Qualitätssicherung“ ist unter Nr. 3 mit einem [X.]anteil von 10 % neu hinzugekommen. Im Übrigen blieben die Tätigkeiten aber inhaltlich unverändert, auch wenn sie wie die Beratung der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen zu Weiterbildungsmöglichkeiten (bisher Nr. 1.1, nunmehr Nr. 4) und die inhaltliche Koordination der Zusammenarbeit mit dem Hochschuldidaktik [X.] (bisher Nr. 2, nunmehr Nr. 5) in der Stellenbeschreibung eine neue Zuordnung erfahren haben. In der Gesamtschau ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass bei Einstellung der Klägerin zu erwarten war, dass sie wegen der lediglich geringfügigen Änderung ihrer Tätigkeiten ihre Arbeit ab dem 1. April 2017 vollumfänglich ohne nennenswerte Einarbeitungszeit werde fortsetzen können. Dass dies tatsächlich der Fall war, ist - wie dargelegt - für die [X.] ohne Bedeutung. Die Behauptung des Beklagten, dass sich aus dem in der aktuellen Stellenbeschreibung angeführten Merkmal der „hochschuldidaktischen Zusatzqualifikation“ geänderte inhaltliche Anforderungen ergeben, ist gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Dies hat der Beklagte erstmals in der Revisionsinstanz geltend gemacht.

(3) Der Umstand, dass die Klägerin im Rahmen der befristeten Arbeitsverhältnisse in Teilzeit beschäftigt war, steht einer Anrechnung ihrer einschlägigen Berufserfahrung nicht entgegen. Dies wäre allenfalls bei einem sehr geringen Beschäftigungsumfang denkbar (vgl. [X.] 27. März 2014 - 6 [X.] 571/12 - Rn. 30, [X.]E 148, 1). Bei einer Teilzeitquote von 40 bzw. 62,5 % kann hiervon nicht die Rede sein.

4. Der Feststellungsantrag ist folglich ebenfalls begründet. Der von der Klägerin zum 1. April 2020 in Anspruch genommene Aufstieg in die Stufe 4 der [X.] 11 [X.] gründet sich auf § 16 Abs. 3 [X.] Bezogen auf einen Beginn der [X.] am 1. April 2017 ist die [X.] von drei Jahren in Stufe 3 erfüllt. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei Einstellung zum 1. April 2017 um eine sog. „horizontale Wiedereinstellung“ (vgl. hierzu [X.] 21. Februar 2013 - 6 [X.] 524/11 - Rn. 18 ff., [X.]E 144, 263) oder um eine sog. „vertikale Wiedereinstellung“ (vgl. hierzu [X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] 964/11 - Rn. 42 ff.) handelt. Dies hätte nur Bedeutung für die nicht streitgegenständliche Frage der Anrechnung einer Restlaufzeit zum 1. April 2017.

5. Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Spelge    

        

    Wemheuer    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    C. Klar    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 475/21

29.06.2022

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dresden, 18. August 2020, Az: 9 Ca 1869/19, Urteil

§ 16 Abs 2 S 2 TV-L, § 12 TV-L, § 16 Abs 3 S 1 TV-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2022, Az. 6 AZR 475/21 (REWIS RS 2022, 4767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4767

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