Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2008, Az. 4 StR 455/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4906

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 455/07 vom 18. März 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu der Aufklärungsrüge betreffend den [X.] der Urteilsgründe [X.]: Da der Angeklagte die mit den Feststellungen übereinstimmende [X.] durch die Geschädigte zunächst ausdrück-lich als zutreffend bezeichnet hatte ([X.]), drängte es sich dem [X.] weder auf, den nicht identifizierten Freund des Angeklagten zu ermitteln und zu dem mehr als 1 ½ Jahre zurückliegenden [X.] zu befragen noch die zur Tatzeit 10jährige Schwester der Geschä-digten zu vernehmen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.] [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 455/07

18.03.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2008, Az. 4 StR 455/07 (REWIS RS 2008, 4906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4906

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