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PDF anzeigen[X.] vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, der Vorsitzende wäre im vorliegenden Fall gehalten gewesen, dem vom Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung geäußerten Verlangen nachzukommen, ihm gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Abschrift des umfangreichen Beschlusses zu erteilen, mit dem sein Beweisantrag abgelehnt wurde (vgl. Maul in [X.]. § 35 Rdn. 9). Die - nochmals außerhalb der Hauptverhandlung - erklärte Weigerung des Vorsitzenden, eine Abschrift des Beschlusses zu erteilen, war daher nicht sachgerecht, wie auch die dadurch unnötigerweise provozierte Anrufung des [X.] zeigt. Die darauf gestützte Rüge der "Behinderung der Verteidigung" ist [X.] unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob sich das Verhalten des [X.] nach § 338 Nr. 8 StPO (was eher fern liegt, vgl. [X.] in Löwe/ [X.], [X.]. § 338 Rdn. 129) oder nach dem Grundsatz des [X.] - ren Verfahrens beurteilt (vgl. Senat, Urt. vom 10. Mai 1995 - 1 StR 764/94). Das Urteil beruht jedenfalls nicht auf der Weigerung des Vorsitzenden, weil die Mög-lichkeit eines kausalen Zusammenhangs mit dem Urteil auszuschließen ist. In dem abgelehnten Beweisantrag sollte ein Auslandszeuge zur Richtig-keit einer vom [X.] behaupteten Äußerung des Angeklag-ten ihm gegenüber gehört werden. Diese Äußerung betraf einen Vorgang, der - wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt - in keinem Zusammenhang mit den Tatvorwürfen stand. Beweisthema war allein, ob das behauptete Gespräch vom [X.] zuverlässig bekundet worden war. Das jedoch konnte allenfalls dessen "allgemeine Glaubwürdigkeit" betreffen. Dass ein solcher Be-weisantrag, der schwerlich etwas über "die Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache" (§ 68 Abs. 4 StPO) besagt, also nahe liegend ohne Bedeutung für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen zum Tatvorwurf war, als bedeu-tungslos abgelehnt werden würde (vgl. nur [X.], 1519), lag für den Antragsteller ebenso auf der Hand wie eine auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ge-stützte Ablehnung. Auf diese beiden Gründe hat das [X.] dann auch - rechtsfehlerfrei - seinen Ablehnungsbeschluss gestützt. Jedenfalls diese tra-genden Gründe konnte der Beschwerdeführer auch dem mündlich verkündeten Beschluss entnehmen, so dass ihm dadurch noch hinreichend rechtliches Ge-hör gewährt wurde. Hinzu kommt, das er in der Revisionsbegründung nicht ver-deutlicht hat, welche - konkreten - [X.] ihm durch die [X.] verwehrt blieben, die den - 4 - Senat zu einer anderen Beurteilung der Beruhensfrage hätte veranlassen [X.]. [X.]Boetticher [X.]Elf [X.]
Meta
10.10.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2007, Az. 1 StR 455/07 (REWIS RS 2007, 1571)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1571
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