Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. III ZA 3/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4864

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] vom 26. Februar 2009 im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren in der [X.]andsache betreffend das Grundstück Gemarkung Beteiligte: 1. –, Antragsteller im gerichtlichen und im Prozesskostenhilfeverfahren, - [X.]r: Rechtsanwalt -
2. –, Gemeinde, 3. –, Stelle, die den angefochtenen Ver- waltungsakt erlassen hat, - [X.] zu 2 und 3 [X.] Instanz: Rechtsanwälte - - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 26. Februar 2009 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von [X.] wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat dabei die Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan geprüft, jedoch in der Sache nicht für [X.] erachtet. Er ist im Gegensatz zum Berufungsgericht nicht von einer Bindungswirkung durch das zuvor erfolglos durchgeführte verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren ausgegangen. Voraussetzung für eine Bindungswirkung der verwaltungsgerichtli-chen Normenkontrollklage ist nämlich, dass das Oberverwaltungs-gericht die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Satzung bejaht und deshalb aus sachlichen Gründen die Klage abweist (vgl. Se-natsurteil BGHZ 77, 338, 341 m.w.N.). Zu einer solchen sachli-chen Abweisung der Einwände des Antragstellers ist es im verwal-tungsgerichtlichen Verfahren nicht gekommen, da der [X.] als unzulässig abgewiesen worden ist. [X.] [X.] - 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.02.2008 - 2 O 8/06 ([X.]) - [X.], Entscheidung vom 10.12.2008 - 1 U 359/08 ([X.]) -

Meta

III ZA 3/09

26.02.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. III ZA 3/09 (REWIS RS 2009, 4864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4864

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.