Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] [X.] vom 26. Februar 2009 im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren in der [X.]andsache betreffend das Grundstück Gemarkung Beteiligte: 1. –, Antragsteller im gerichtlichen und im Prozesskostenhilfeverfahren, - [X.]r: Rechtsanwalt -
2. –, Gemeinde, 3. –, Stelle, die den angefochtenen Ver- waltungsakt erlassen hat, - [X.] zu 2 und 3 [X.] Instanz: Rechtsanwälte - - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 26. Februar 2009 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von [X.] wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat dabei die Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan geprüft, jedoch in der Sache nicht für [X.] erachtet. Er ist im Gegensatz zum Berufungsgericht nicht von einer Bindungswirkung durch das zuvor erfolglos durchgeführte verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren ausgegangen. Voraussetzung für eine Bindungswirkung der verwaltungsgerichtli-chen Normenkontrollklage ist nämlich, dass das Oberverwaltungs-gericht die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Satzung bejaht und deshalb aus sachlichen Gründen die Klage abweist (vgl. Se-natsurteil BGHZ 77, 338, 341 m.w.N.). Zu einer solchen sachli-chen Abweisung der Einwände des Antragstellers ist es im verwal-tungsgerichtlichen Verfahren nicht gekommen, da der [X.] als unzulässig abgewiesen worden ist. [X.] [X.] - 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.02.2008 - 2 O 8/06 ([X.]) - [X.], Entscheidung vom 10.12.2008 - 1 U 359/08 ([X.]) -
Meta
26.02.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. III ZA 3/09 (REWIS RS 2009, 4864)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4864
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.