Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. 4 StR 324/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1742

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[X.] vom 27. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag bzw. nach Anhörung des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2, 406 a Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Hinblick auf das der Nebenklägerin zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab dem 22. Januar 2007 zu zahlen hat. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die verhängte Freiheitsstrafe und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wendet. Entge-gen der Auffassung des [X.] begegnet auch die Entschei-dung über die Entschädigung der Verletzten (§ 406 StPO) - bis auf einen [X.] - keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere wurde der [X.] rechtswirksam gestellt: 1 Der Vertreter der Nebenklägerin hat mit Schriftsatz vom 25. September 2006, beim [X.] eingegangen am 26. September 2006, beantragt, der Geschädigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr den Nebenklägervertre-ter für das Adhäsionsverfahren beizuordnen. Nach Bewilligung der [X.] - 3 - tenhilfe werde er beantragen, den Angeklagten zu verurteilen, an die Antrag-stellerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären ([X.] Bl. 78 f. d.A.). Dieser Antrag wurde dem Verteidiger zur Stellungnahme zugeleitet; er ist dem [X.] entgegengetreten ([X.] Bl. 79 R, 80 d.A.). Mit Beschluss vom 8. November 2006 wurde die Nebenklage zugelas-sen, der Nebenklägerin für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr der [X.] beigeordnet ([X.] Bl. 81 f. d.A.). Im [X.] vom 22. Januar 2007 überreichte der Vertreter der Neben-klägerin dem Gericht eine (weitere) Begründung des [X.]s, von der der Verteidiger eine Kopie erhielt (Prot. [X.], 16 f.). Der Vertreter der [X.] verlas sodann - noch in diesem Termin - den (angekündigten) [X.] vom 25. September 2006 samt der weiteren Begründung; der Verteidiger stellte im [X.] vom 29. Januar 2007 den [X.], den [X.] zurückzuweisen (Prot. [X.], 23 f.). 3 Damit sind die formellen Voraussetzungen zur rechtswirksamen Stellung des [X.]s erfüllt (§ 404 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO). 4 Wie im Urteil ([X.]) rechtsfehlerfrei ausgeführt ist, sind der Hauptan-spruch (Schmerzensgeld) und der Zinsanspruch begründet. Allerdings sind Zin-sen nicht schon ab dem Eingang des Schriftsatzes vom 25. September 2006 beim [X.] (am 26. September 2006), sondern erst ab der mündlichen Antragstellung in der Hauptverhandlung (22. Januar 2007) zu zahlen (vgl. [X.] 50. Aufl. § 404 Rdn. 6). Der Senat ändert den [X.] entsprechend ab. Er ist nicht gehindert, wegen der Zubilligung der [X.] - 4 - gung abweichend vom Antrag des [X.] zu entscheiden (vgl. [X.], 260, 261; [X.] aaO § 349 Rdn. 22 [X.]). Eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kommt angesichts des nur geringen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht. 6 Tepperwien Kuckein Athing [X.] Ernemann

Meta

4 StR 324/07

27.09.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. 4 StR 324/07 (REWIS RS 2007, 1742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1742

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