Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2017, Az. 2 StR 536/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9909

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Gegenstand

Strafverfahren: Stellung eines Adhäsionsantrags unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe


Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]wird das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2016

a) in den Gesamtstrafenaussprüchen sowie

b) im Adhäsionsausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]    wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, zugleich die Sicherungsverwahrung angeordnet und ihn im Übrigen freigesprochen. Den Angeklagten D.    hat die [X.] ebenfalls wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Zudem hat es eine den Angeklagten D.    betreffende Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsmittel haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die jeweiligen Schuldsprüche sowie die verhängten Einzelstrafen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind frei von [X.]. Hingegen begegnet der [X.] hinsichtlich beider Angeklagter durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3

Das [X.] hat wegen des abgeurteilten [X.] gegen den Angeklagten [X.]    eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und gegen den Angeklagten D.    eine solche von sieben Jahren verhängt. Bei beiden Angeklagten hat es Strafen aus Vorverurteilungen zur Gesamtstrafenbildung herangezogen, beim Angeklagten [X.]    eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und beim Angeklagten D.    eine solche von drei Jahren und sechs Monaten. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die [X.] zwar den vom jeweiligen Vorderrichter angestellten [X.] „ausschlaggebende Bedeutung“ zugemessen, hat es aber versäumt, diese in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Februar 2011 - 4 StR 658/10). Damit ist es dem Senat nicht möglich, die getroffenen Gesamtstrafenentscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dies führt - auch eingedenk des beschränkten [X.] bei der Überprüfung von [X.] - zur Aufhebung der Gesamtstrafenaussprüche.

4

2. Auch die Adhäsionsentscheidung hat keinen Bestand. Der [X.] ist nicht rechtzeitig nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden, was von Amts wegen zu beachten ist. Der [X.] hat hierzu zutreffend ausgeführt:

5

„Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 hat der Vertreter der Nebenklägerin [X.] gegen die Angeklagten gestellt und zugleich unter seiner Beiordnung Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Adhäsionsverfahrens beantragt ([X.], [X.]. 370 d.A.). Die Anträge sind den Verteidigern der Angeklagten am 19. Februar 2016 zugestellt worden ([X.], [X.]. 93 d.A.). In der Hauptverhandlung vom 25. März 2015 erklärte der [X.] jedoch, dass die [X.] nur bedingt für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt seien (PB [X.]. 25). Nachdem der Nebenklägerin mit Beschluss des [X.]s vom 1. März 2016 Prozesskostenhilfe bewilligt wurde ([X.], [X.]. 104), erfolgte bis zum Beginn der [X.] keine weitere Antragstellung. Wird aber ein [X.] unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, so ist nach erfolgter Bewilligung noch eine Antragstellung gemäß § 404 Abs. 1 StPO erforderlich. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren führt weder zur Rechtshängigkeit der Anträge noch macht es die Fristenregelung des § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gegenstandslos ([X.], Beschluss vom 23. Juli 2015 - 3 [X.]/15).“

6

Dies führt zur Aufhebung der Adhäsionsentscheidung und - da auch hinsichtlich der Gesamtstrafenaussprüche zurückzuverweisen ist - auch hinsichtlich des zivilrechtlichen Teils des Urteils zur Zurückverweisung an das [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 27. September 2011 - 3 [X.]).

Krehl     

       

Eschelbach     

       

Zeng   

       

Bartel     

       

Grube     

       

Meta

2 StR 536/16

06.06.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kassel, 6. Juni 2016, Az: 2630 Js 26969/13 - 11 KLs

§ 404 Abs 1 S 1 StPO, § 114 ZPO, §§ 114ff ZPO, § 224 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2017, Az. 2 StR 536/16 (REWIS RS 2017, 9909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9909

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