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PDF anzeigen [X.] vom 17. April 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2007 mit den Fest-stellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im [X.] [X.] verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer [X.] Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und anderer Straftaten, u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheits-beraubung ([X.] Urteilsgründe), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen zum [X.] Urteilsgründe (Tat vom 21. Juni 2006) kam der Angeklagte nach einer Party morgens früh zu seiner Freun-din zurück, beschimpfte, schlug und trat sie und schnitt mit einem Küchenmes-ser ihre Haare ("Dreadlocks") ab. Außerdem schloss er für etwa eine halbe Stunde die Wohnungstür ab, nachdem seine Freundin erklärt hatte, sie wolle die Wohnung verlassen. 2 Das [X.] wertet das Abschneiden der "Dreadlocks" rechtlich zu-treffend als Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB). Weil zum Abschneiden ein Messer verwendet worden sei, habe der Angeklagte auch den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt ([X.]). Wie die Revision zu Recht bean-standet, hält diese Würdigung rechtlicher Überprüfung nicht stand. 3 Ein Gegenstand ist nur dann ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn er nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperver-letzungen zuzufügen (st. Rspr., vgl. nur [X.], 95 m.w.N.). Dass der Angeklagte das Messer so benutzt hat, dass es geeignet war, gravierende [X.] herbeizuführen, hat das [X.] nicht festgestellt; ein zum Haarabschneiden verwendeter Gegenstand (etwa eine Schere oder auch - wie hier - ein Messer) ist in der Regel kein figefährliches Werkzeugfi im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. [X.] in [X.]/[X.] StGB 27. Aufl. § 224 Rdn. 4). Allerdings kommt in Betracht, dass der Angeklagte durch seine Tritte gegen die Geschädigte, möglicherweise mit Schuhen als "gefährlichen Werk-zeugen" (vgl. hierzu [X.], 616, 617; [X.], Beschluss vom 7. [X.] 2006 - 2 [X.]; [X.], StGB 55. Aufl. § 224 Rdn. 9 c), den [X.] des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt hat. Dies wird der neue Tatrichter zu prüfen haben. 4 - 4 - 2. Die danach gebotene Aufhebung des Schuldspruchs wegen gefährli-cher Körperverletzung erfasst auch die - an sich nicht zu beanstandende - tat-einheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und entzieht der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. 5 [X.] Kuckein Athing Ri'in[X.] Solin-Stojanovi
Ernemann ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben.
[X.]
Meta
17.04.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2008, Az. 4 StR 634/07 (REWIS RS 2008, 4413)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4413
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