Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.08.2017, Az. III B 151/16

3. Senat | REWIS RS 2017, 7034

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Gegenstand

Verfahrensmangel bei fehlender Beschwer unbeachtlich


Leitsatz

NV: Die Familienkasse ist dadurch, dass das FG den Streitzeitraum in unzulässiger Weise über den Klageantrag hinaus ausgedehnt hat, nicht beschwert, wenn das FG insoweit die gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung gerichtete Klage abgewiesen hat .

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 1. September 2016  10 K 10123/13 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist Vater mehrerer Kinder, u.a. des [X.], für den er Kindergeld bezog. Durch Bescheid vom 21. März 2012 hob die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für [X.] ab Januar 2009 auf, da der Kläger angeforderte Nachweise nicht erbracht hatte. Dagegen wandte sich dieser mit Einspruch. Im Verlauf des [X.] gewährte die Familienkasse durch einen Änderungsbescheid vom 16. Juli 2012 für die Monate Januar bis [X.]pril 2009 sowie Mai 2011 bis [X.]ugust 2011 Kindergeld. Sie wies den Einspruch, der die noch verbliebenen Zeiträume betraf, durch Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2013 zurück.

2

Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage, die sich laut Klageschrift vom 17. Juni 2013 "gegen die verbliebene [X.]ufhebung der Kindergeldbewilligung für den [X.] des Klägers ... von Mai 2009 bis [X.]pril 2011" richten sollte. Das Finanzgericht ([X.]) war der [X.]nsicht, dass der Streitzeitraum bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (Mai 2013) reiche. Es gab der Klage hinsichtlich des Zeitraums Mai 2009 bis [X.]pril 2011 statt und wies sie im Übrigen ab.

3

Gegen das Urteil wendet sich die Familienkasse mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Sie ist der [X.]uffassung, das [X.] sei über das Klagebegehren hinausgegangen. Der Kläger habe in der Klageschrift ausgeführt, dass sich die Klage gegen die [X.]ufhebung der Kindergeldfestsetzung für den verbliebenen Zeitraum von Mai 2009 bis [X.]pril 2011 richten solle. [X.]uch wenn sich der Regelungsumfang eines Kindergeldaufhebungsbescheids in zeitlicher Hinsicht bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erstrecke, bedeute dies nicht, dass im Streitfall der Streitzeitraum entsprechend habe ausgeweitet werden dürfen.

Entscheidungsgründe

4

II. [X.] ist unzulässig und wird deshalb durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Die Familienkasse ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert.

5

1. Allgemeine Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels ist die Beschwer des Rechtsmittelführers. Dies gilt auch für die Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss des [X.] --BFH-- vom 21. Oktober 2014 I B 100/13, [X.], 220). Da das Rechtsmittel von der Beklagten eingelegt wurde, ist auf die materielle Beschwer abzustellen (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., Vor § 115 Rz 14; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 115 [X.]O Rz 22). Materiell beschwert ist ein Beteiligter, wenn der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung für ihn nachteilig ist ([X.] vom 11. Dezember 1990 IX R 158/86, [X.] 1991, 391, sowie BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, [X.], 155, [X.], 749).

6

2. Im Streitfall hat das [X.] zwar der Klage zum Teil stattgegeben. Dennoch ist die Familienkasse nicht beschwert, weil sie sich nur insoweit gegen das Urteil des [X.] wendet, als es den Zeitraum betrifft, für den das [X.] die Klage abgewiesen hat (September 2011 bis Mai 2013). Das [X.] ist damit über den Klageantrag hinausgegangen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 [X.]O), allerdings führt dies für die Familienkasse nicht zu einem Nachteil. Mangels Beschwer kann sie den Verfahrensmangel nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen.

7

3. [X.] beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

III B 151/16

02.08.2017

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 1. September 2016, Az: 10 K 10123/13, Urteil

§ 96 Abs 1 S 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.08.2017, Az. III B 151/16 (REWIS RS 2017, 7034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7034

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