Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.11.2010, Az. 3 B 27/10

3. Senat | REWIS RS 2010, 1134

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Gegenstand

Rückforderung bei Schadensausgleich; Ausschlussfrist; Kenntnis vom Schadensausgleich


Gründe

1

Die Kläger wenden sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, weil der Rückforderungsanspruch verjährt sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die [X.] die vierjährige Rückforderungsfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 des [X.] - [X.] - eingehalten habe.

2

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

3

Es ist schon fraglich, ob der Rechtsbehelf den formalen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes genügt; denn die Beschwerdeführer bezeichnen keine konkrete durch die angegriffene Entscheidung aufgeworfene Frage des Bundesrechts, die ihrer Auffassung nach grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Vielmehr bezweifeln sie, dass ein gesetzlich [X.] Schadensausgleich durch die Aufhebung der staatlichen Verwaltung nach § 11a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes - [X.] - eine Mitteilungspflicht des Empfängers der [X.]leistung nach § 349 Abs. 5 Satz 3 [X.] auslöst, ohne herauszuarbeiten, inwieweit diese Frage für die angegriffene Entscheidung von Belang war; denn auch für das Verwaltungsgericht knüpft der Beginn der hier in Rede stehenden vierjährigen Ausschlussfrist allein an die positive Kenntnis der Behörde vom Schadensausgleich an.

4

Wenn die Beschwerdeführer die gesetzlich eintretende Aufhebung der staatlichen Verwaltung als eine bloße [X.]fiktion einordnen und deshalb anregen, in solchen Fällen die Rechtsprechung zur Verjährung zu überdenken, verkennen sie, dass der Eigentümer das Verfügungsrecht über das Grundstück wiedergewinnt und so einen tatsächlichen Schadensausgleich erlangt; fingiert wird allerdings nach § 349 Abs. 3 Satz 2 [X.] - wie auch bei der Rückgabe von Vermögenswerten oder anderen Fällen der Wiederherstellung der Verfügungsrechte im Beitrittsgebiet - , dass es sich um einen vollen Schadensausgleich handelt. Nur in diesem Sinne ist der Begriff der Fiktion gerechtfertigt; insoweit unterscheidet sich die bereits kraft Gesetzes eintretende Wiedergutmachung aber nicht von der durch Einzelakt angeordneten.

5

Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführer sinngemäß dahin zu verstehen sein sollte, dass an die für den Fristbeginn nach § 349 Abs. 5 Satz 4 [X.] erforderliche Kenntnis der Behörde vom Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten in den Fällen eines gesetzlich bewirkten [X.] geringere Anforderungen zu stellen seien, gingen solche Vorstellungen am klaren Wortlaut des Gesetzes vorbei, dem eine solche Differenzierung fremd ist. Abgesehen davon vernachlässigen die Beschwerdeführer bei ihren nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbaren bewertenden Betrachtungen zum Lauf der Ausschlussfrist, dass - einerseits - auch bei Unkenntnis des Betroffenen von dem durch § 11a [X.] eingetretenen Schadensausgleich der Vermögensvorteil jedenfalls mit der Inbesitznahme des aus der staatlichen Verwaltung entlassenen Vermögenswerts offenbar wird und - andererseits - einem Vertrauensschutz, der sich unter solchen Voraussetzungen ebenfalls frühestens zu diesem Zeitpunkt hätte bilden können, von vornherein hätte entgegengehalten werden können, dass mit früher gewährtem Lastenausgleich und daher mit einer Rückerstattungspflicht gerechnet werden musste.

6

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

Meta

3 B 27/10

23.11.2010

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Hannover, 21. Dezember 2009, Az: 5 A 3074/08, Urteil

§ 11a VermG, § 349 Abs 5 LAG, § 349 Abs 3 LAG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.11.2010, Az. 3 B 27/10 (REWIS RS 2010, 1134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1134

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