Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.09.2011, Az. 3 C 39/10

3. Senat | REWIS RS 2011, 2849

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rückforderung von Lastenausgleich; Schadensausgleich; anwendbare Fassung des § 349 Abs. 5 LAG; intertemporales Verfahrensrecht; Kenntnis der Ausgleichsbehörde vom Schadensausgleich; Rückforderungsfrist; Vierjahresfrist; Unterbrechungen; Zehnjahresfrist; Verlängerung der Rückforderungsfrist über zehn Jahre


Leitsatz

Die Ausschlussfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG für die Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleichs kann durch Unterbrechungen gemäß § 349 Abs. 5 Satz 5 LAG nicht über zehn Jahre hinaus verlängert werden (Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, der ihm im Jahre 1979 in Höhe von 11 793,10 [X.] wegen eines festgestellten Wegnahmeschadens an anteiligem landwirtschaftlichem Vermögen und an dem Betriebsvermögen einer Gastwirtschaft in [X.] zuerkannt und ausgezahlt worden war.

2

Eines der Grundstücke einschließlich aller Aufbauten, zu denen die Gastwirtschaft gehörte, erhielt der Kläger aufgrund einer gütlichen Einigung vom 27. Juni 1994 zurück. Das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen - [X.] - stellte die einvernehmliche Regelung fest und übersandte den darüber gefertigten Bescheid vom 19. August 1994 unter dem 24. Oktober 1996 dem [X.] als der zuständigen Ausgleichsbehörde; dort ging der Bescheid am 28. Oktober 1996 ein.

3

Nachdem die Ausgleichsbehörde die [X.] durch Mitteilung an den Kläger vom 19. Juni 1998 unterbrochen hatte, forderte sie von ihm wegen der Rückgabe des landwirtschaftlichen Vermögens Lastenausgleich in Höhe von 3 063,10 [X.] zurück. Der Bescheid vom 23. November 1998 ist unanfechtbar geworden.

4

Mit weiteren Schreiben vom 26. April 2002 und 29. März 2006 unterbrach die Ausgleichsbehörde die [X.] erneut und verlangte mit [X.] und Leistungsbescheid vom 19. April 2007 wegen der Rückerlangung des Betriebsvermögens (der Gastwirtschaft) vom Kläger die Rückzahlung weiteren Lastenausgleichs in Höhe von 4 377,52 €. Auf die Beschwerde des [X.] erkannte das Landratsamt mit Bescheid vom 9. November 2007 einen Restschaden an und minderte den Rückforderungsbetrag. Dies machte der Beschwerdeausschuss rückgängig und wies die Beschwerde des [X.] mit Beschluss vom 28. Mai 2009 insgesamt zurück.

5

Das Verwaltungsgericht hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und die Bescheide der Ausgleichsbehörde vom 9. November 2007 und des [X.] vom 28. Mai 2009 wegen Ablaufs der [X.] aufgehoben. Die Frist von zehn Jahren für die Rückforderung habe am 1. Januar 1997 zu laufen begonnen und sei am 31. Dezember 2006 abgelaufen; die [X.] sei über zehn Jahre hinaus nicht verlängerbar.

6

Mit der Revision macht der Beklagte geltend, die Frist von zehn Jahren sei keine absolute Obergrenze für die Rückforderung. Eine darüber hinausgehende Verlängerung sei möglich, wenn die vierjährige Frist entsprechend unterbrochen werde. [X.] sei weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung zur Einfügung der Zehnjahresfrist im 32. Änderungsgesetz zum [X.] vom 27. August 1995 zu entnehmen. Die Begründung für die Einfügung der Zehnjahresfrist in § 290 Abs. 1 und § 350a [X.], die Akten sollten nach zehn Jahren endgültig geschlossen werden, könne nicht auf § 349 [X.] übertragen werden, denn in jenen Vorschriften sei keine Möglichkeit zur Unterbrechung vorgesehen. Aus der Entscheidung des [X.] vom 30. April 2008 (BVerwG 3 C 17.07) ergebe sich nichts anderes, weil dort nur die Zehnjahresfrist, nicht aber die Verlängerung der [X.] angesprochen worden sei. Die vom Verwaltungsgericht offengelassenen materiellen Voraussetzungen der Rückforderung seien gegeben. Dies sei im Beschluss des [X.] und in der Klageerwiderung der Regierung von [X.] im Schriftsatz vom 10. Juli 2009 dargelegt; hierauf werde Bezug genommen.

7

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

9

Die Revision ist unbegründet; das angefochtene Urteil [X.]uht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Rückzahlung von Lastenausgleich (§ 349 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 342 Abs. 3 Satz 2 [X.]) wegen Ablaufs der Rückforderungsfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 [X.] nicht mehr verlangt werden kann.

1. Anwendbar ist § 349 Abs. 5 Satz 4 [X.] in der am 1. Januar 2000 in [X.] getretenen und weiterhin gültigen Fassung des Dreiunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des [X.] (33. [X.] [X.]) vom 16. Dezem[X.] 1999 ([X.]; [X.]. [X.] 2001 S. 2306). Die frühere Fassung, die im [X.]punkt des Schadensausgleichs und bei Beginn der Rückforderungsfrist im Jahre 1997 gültig war, ist von der neuen Fassung mit deren Inkrafttreten abgelöst worden, und zwar auch für die seinerzeit noch laufenden Rückforderungsfälle. Das ergibt die Auslegung nach den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts, wonach Rechtsänderungen alle bei ihrem Inkrafttreten einschlägigen Fälle erfassen, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. - [X.]E 87, 48; BVerwG, Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 47.84 - [X.] 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 1 S. 4 m.w.N.). Das 33. [X.] [X.] enthält keine Ü[X.]gangsbestimmung, und für eine Einschränkung der Neufassung auf neue Fälle fehlen Anhaltspunkte. Im Gegenteil belegt die Entstehungsgeschichte, dass die noch offenen Rückforderungen unter die Neuregelung fallen sollten; denn nach Sinn und Zweck der Bestimmung ging es um eine praxistaugliche Regelung des bisher oft schwer ermittelbaren Fristbeginns unter redaktioneller Anpassung an die vergleichbaren Regelungen in § 290 Abs. 1 und § 350a Abs. 1 [X.] (vgl. Begründung des Entwurfs des 33. [X.] [X.], BTDrucks 14/866 S. 17 ). Dementsprechend hat der Senat schon bisher Erwerbsvorgänge aus der [X.] vor dem Inkrafttreten des 33. [X.] [X.] den damit eingeführten neuen Haftungsregelungen des § 349 Abs. 5 Satz 2 [X.] unterstellt und dies als eine verfassungsrechtlich zulässige Rückanknüpfung angesehen (vgl. Urteile vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 40 und 48.06 - [X.] 427.3 § 349 [X.] Nr. 12 und Nr. 13).

2. Die streitige Rückforderung ist hier jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht innerhalb von zehn Jahren nach Auslösung der Rückforderungsfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 [X.] geltend gemacht worden ist.

a) § 349 Abs. 5 Satz 4 [X.] sieht für die Rückforderung eine einheitliche Frist vor, die nach Halbsatz 1 grundsätzlich vier Jahre beträgt, nach Unterbrechungen gemäß Satz 5 neu und unter den in Halbsatz 2 genannten Umständen länger läuft (vgl. Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 3.08 - [X.] 427.3 § 349 [X.] Nr. 18 Rn. 6). Danach trifft mit Blick auf den 1994 bewirkten Schadensausgleich zwar die Erwägung zu, dass die [X.] wiederholt unterbrochen worden ist, daher ebenso oft neu zu laufen begonnen hat und bei Erlass des angefochtenen Rückforderungs- und Leistungsbescheides vom 19. April 2007 nach [X.] Unterbrechung im März 2006 noch nicht abgelaufen war. [X.] waren zu diesem [X.]punkt jedoch zehn Jahre ab Beginn der Rückforderungsfrist. Ü[X.] die [X.] § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 2 [X.] hinaus ist die Rückforderungsfrist keiner Verlängerung zugänglich (dazu 3). Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, konnte der Rückforderungsanspruch danach nicht mehr durchgesetzt werden.

b) Die Frist beginnt, wie [X.]eits der Wortlaut besagt, nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat.

Ein Schadensausgleich, der die Rückforderung rechtfertigen konnte, war im August 1994 mit der Einigung zwischen der [X.] und dem Kläger und dem darü[X.] gemäß § 31 Abs. 5 VermG erlassenen Bescheid des [X.] [X.] ü[X.] die - auch das Betriebsvermögen umfassenden - Rückgabe der Grundstücke erfolgt. Dass die Rückü[X.]tragung eines Wirtschaftsgutes an den Empfänger der dafür gezahlten Hauptentschädigung einen Schadensausgleich im Sinne des § 349 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] bewirkt hat, ist nicht fraglich. Schadensausgleichsleistungen sind die Leistungen, die nach dem 31. Dezem[X.] 1989 (vgl. § 342 Abs. 3, § 349 Abs. 1 Satz 1 [X.]) zum Ausgleich des Schadens gewährt worden sind (vgl. § 349 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und neben der früheren Ausgleichsleistung (Hauptentschädigung) zur Doppelentschädigung geführt haben (Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - [X.] 427.3 § 349 [X.] Nr. 15 Rn. 14 = NVwZ-RR 2008, 732 = [X.] 2008, 208). Aus dem Bescheid des [X.] konnte die Ausgleichsbehörde auch die Person des Verpflichteten ersehen. Mit diesem Begriff meint das Gesetz den Rückzahlungspflichtigen im Sinne von § 349 Abs. 5 Satz 1 [X.], also den Empfänger der Schadensausgleichsleistung, sei dies noch - wie hier - der Empfänger der Hauptentschädigung oder dessen Erbe oder Erbeserbe (vgl. Urteil vom 30. April 2008 a.a.[X.] Rn. 14).

Die danach erforderlichen Kenntnisse hat die Ausgleichsbehörde hier im Okto[X.] 1996 mit dem Erhalt des die Einigung feststellenden Bescheides des [X.] erlangt. Es ist gleichgültig, woher die Behörde ihre Kenntnis bezieht; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass dies gerade auf eine Mitteilung des Verpflichteten zurückgeht (Urteil vom 30. April 2008 a.a.[X.] Rn. 11 ff.).

c) Bei Erlass des angefochtenen Rückforderungs- und Leistungsbescheides waren zehn Jahre nach Auslösung der Rückforderungsfrist verstrichen.

[X.] begann hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, gemäß der zum 1. Januar 2000 in [X.] getretenen und mit Rückwirkung versehenen Fassung des § 349 Abs. 5 Satz 4 [X.] mit dem auf die Kenntniserlangung folgenden Jahr, hier also am 1. Januar 1997, und endete am 31. Dezem[X.] 2006.

3. [X.] des § 349 Abs. 5 Satz 4 [X.] beträgt höchstens zehn Jahre. Sie ist darü[X.] hinaus nicht verlängerbar, auch nicht durch wiederholte Unterbrechungen der vierjährigen Frist. Dies hat der Senat [X.]eits im Urteil vom 30. April 2008 (a.a.[X.] Rn. 22) ausgesprochen, wenngleich, weil es für das Ergebnis nicht darauf ankam, nicht entscheidungstragend. Am Charakter der Zehnjahresfrist als Höchstfrist ist festzuhalten. Die Zehnjahresfrist ist der Fristenregelung in § 349 Abs. 5 Satz 4 [X.] durch das [X.] zur Änderung des [X.] (32. [X.] [X.]) vom 27. August 1995 ([X.] S. 1090) als zweiter Halbsatz angefügt worden. Zwar lässt sich die Unterbrechungsmöglichkeit nach dem Wortlaut des Satzes 5 und wegen ihrer Geltung für die (einheitliche) "Frist" nach Satz 4 unabhängig von deren Dauer deuten und damit auch auf die dort festgelegten zehn Jahre beziehen. § 349 Abs. 5 Satz 5 [X.] ist jedoch einschränkend zu verstehen. Nach der Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Zehnjahresfrist betrifft die Unterbrechung ausschließlich die vierjährige Frist und soll nicht dazu führen können, dass sie ü[X.] zehn Jahre hinaus ausgedehnt wird. Die Möglichkeit der Ausgleichsbehörde, die Frist durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten zu unterbrechen, ist - vor Einführung der zehnjährigen Frist - durch Art. 3 Nr. 25 des Gesetzes vom 24. Juli 1992 ([X.] S. 1389) als Satz 4 angefügt worden und konnte sich nur auf die [X.] beziehen. Es ist als redaktionelle Ungenauigkeit zu werten, dass sich die Unterbrechungsmöglichkeit, die im Zuge der Ergänzung des § 349 Abs. 5 [X.] durch das 33. [X.] [X.] in einen neuen Satz 5 verschoben wurde, seither ihrem unverändert gebliebenen Wortlaut nach auf den ganzen Satz 4 zu erstrecken scheint. Die Notwendigkeit ihrer Verengung auf die [X.] ergibt sich aus Sinn und Zweck der Zehnjahresfrist. Diese dient der endgültigen Klärung der Verhältnisse nach dem bei Fristablauf vorliegenden Erkenntnisstand, mag dieser auch unvollkommen sein, und damit dem Rechtsfrieden in einem Bereich häufig nur schwer aufklärbarer Verhältnisse. Darauf weist die Gesetzesbegründung deutlich hin, nach der die Ergänzung des § 349 Abs. 5 Satz 4 [X.] um die Frist von zehn Jahren der Anpassung an die Regelungen in §§ 290 und 350a [X.] diente. Diesen Vorschriften waren [X.] [X.]eits durch Art. 3 Nr. 3 und Nr. 27 des Gesetzes vom 24. Juli 1992 angefügt worden, die es ausdrücklich ermöglichen sollten, dass "die Akten endgültig geschlossen werden können" (BTDrucks 12/2170 [X.]). Derselbe Zweck liegt erkennbar der Neufassung der Rückforderung von Lastenausgleich in Fällen des Schadensausgleichs zugrunde. Er ist nur zu verwirklichen, wenn ein Fristlauf von zehn Jahren als absolute O[X.]grenze verstanden wird. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt sich somit gerade nicht der vom Beklagten gezogene Schluss herleiten, zumal auch er davon ausgeht, dass die Zehnjahresfrist in § 290 [X.] als eine dem Rechtsfrieden dienende absolute Grenze gemeint ist. Dann a[X.] [X.]ührt es den Gesetzeszweck nicht, dass in § 290 [X.] keine Unterbrechungsmöglichkeit vorgesehen ist.

Meta

3 C 39/10

28.09.2011

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG München, 9. März 2010, Az: M 4 K 09.2674, Urteil

§ 349 Abs 3 LAG, § 349 Abs 5 S 4 LAG, § 349 Abs 5 S 5 LAG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.09.2011, Az. 3 C 39/10 (REWIS RS 2011, 2849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2849

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 C 38/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleich; Verlängerung der Rückforderungsfrist; intertemporales Verfahrensrecht


3 C 6/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Zurechnung von Kenntnissen zwischen Ausgleichsämtern bei der Rückforderung von Lastenausgleich


3 C 23/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Teilweise Rückforderung von Lastenausgleich durch Rechtsirrtum der Behörde; Anwendung der Grundsätze über die Rücknahme eines …


3 C 27/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Rückforderung von Lastenausgleich; Ausgleich von Wegnahmeschäden an Pflichtteilsansprüchen; Möglichkeit der Forderungsdurchsetzung; Verjährungseinrede


3 C 11/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Schadensausgleichsleistung durch Zahlung privater Dritter


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.