Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2003, Az. V ZR 416/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 271

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[X.]/02vom11. Dezember 2003in dem [X.] hat am 11. Dezember 2003 durch denVizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.] undDr. [X.] und die Richterin [X.]:Die Erinnerung der Klägerin vom 1. Juli 2003 gegen den [X.] [X.] wird zurückgewiesen.Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet.Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.Gründe:Die Erinnerung ist nach § 5 Abs. 1GKG zulässig, aber nicht begründet.Die zutreffend angesetzten Gerichtskosten wurden nach §§ 61, 65 GKG spätestensmit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin durch den Beschluß desSenats vom 30. April 2003 fällig. Sie waren nach § 13 Abs. 1 der Kostenverfügung [X.] zu erheben. Die von der Klägerin gegen den Beschluß des Senats erhobeneVerfassungsbeschwerde ändert daran nichts. Eine Verfassungsbeschwerde hat keineaufschiebende Wirkung. Deshalb könnte die [X.] bei Absehen voneinem [X.] trotzdem nach § 10 GKG verjähren, wohingegen der bei einem Erfolgder Verfassungsbeschwerde entstehende Kostenrückforderungsanspruch der Klägerin nichtgefährdet ist.Die [X.] beruhen auf § 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GKG.[X.][X.]Lemke[X.]Stresemann

Meta

V ZR 416/02

11.12.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2003, Az. V ZR 416/02 (REWIS RS 2003, 271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 271

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