Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2010, Az. XII ZB 39/09

12. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 624

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Gegenstand

Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Fortdauer der Zustellungsbevollmächtigung des Rechtsanwalts einer bedürftigen Partei; Beschwerdefrist bei Zustellung eines Aufhebungsbeschlusses an die Partei


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des [X.] vom 9. Februar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Außergerichtliche Kosten des [X.] werden nicht erstattet.

Wert: bis 1.200 €

Gründe

A.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe.

2

Dem durch Rechtsanwältin [X.] vertretenen Antragsteller war mit Beschluss des Amtsgerichts vom 29. November 2005 ratenfreie Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage bewilligt und Rechtsanwältin [X.] beigeordnet worden. Im Januar 2006 schlossen die [X.]en über den Gegenstand des Verfahrens einen Vergleich, in dem sie sich unter anderem über eine Kostenaufhebung verständigten.

3

In der Folgezeit forderte das Amtsgericht den Antragsteller wiederholt erfolglos dazu auf, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sich die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten und kündigte zuletzt eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe an.

4

Mit Beschluss vom 20. Mai 2008 hat das Amtsgericht die Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 29. Mai 2008 zugestellt worden und Rechtsanwältin [X.] durch formlose Übermittlung am 2. Juni 2008 zugegangen.

5

Die am 2. Juli 2008 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.

6

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

7

Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - [X.]/08 - FamRZ 2010, 357 - Rn. 7 mwN).

I.

8

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat und es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe geht (Senatsbeschlüsse vom 18. November 2009 - [X.] 152/09 - FamRZ 2010 197 - Rn. 5 mwN und vom 4. August 2004 - [X.] 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f.).

II.

9

Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das [X.] hat die Beschwerde für unzulässig erachtet, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden sei (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 ZPO) und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen. Maßgebend für den Fristbeginn sei der Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller und nicht der Zugang bei der Prozessbevollmächtigten des Hauptverfahrens. Diese habe sich im Prozesskostenhilfeaufhebungsverfahren nicht für den Antragsteller bestellt. Daher sei ihr der Aufhebungsbeschluss nur zu Informationszwecken übersandt worden. Dies entspreche der Regelung des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach nur in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen habe. Das anhängige Verfahren ende mit der formellen Rechtskraft der abschließenden Entscheidung. Werde danach ein die Aufhebung der Prozesskostenhilfe betreffendes Verfahren eingeleitet, sei dieses nicht Teil des Hauptverfahrens. Auch falle es nicht unter die sonstigen in § 172 ZPO aufgezählten Verfahren. Es komme nicht darauf an, ob der bevollmächtigte Rechtsanwalt das Hauptsacheverfahren seinerzeit durch einen Prozesskostenhilfeantrag eingeleitet habe, denn die Bevollmächtigung zur Beantragung der Prozesskostenhilfe begründe nicht die Vermutung, dass der Anwalt auch für das Verfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO bevollmächtigt sei. Der Umfang der [X.] ergebe sich allein aus § 81 ZPO.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ab rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens die Entscheidung über die im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die [X.] darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die [X.] eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat.

In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob die Aufforderung zur Erklärung über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse und der Beschluss, durch den nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens die für dieses Verfahren bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO aufgehoben wird, der [X.] persönlich oder gemäß § 172 Abs. 1 ZPO deren (früheren) Prozessbevollmächtigten zugestellt werden müssen.

a) Überwiegend wird die Ansicht vertreten, die Zustellung könne wirksam nur an die [X.] erfolgen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft ende das anhängige Verfahren im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO gehöre nicht zum Rechtszug im Sinne dieser Norm. Ebenso wenig sei es einem der in § 172 Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Verfahren vergleichbar. Vielmehr stelle es ein selbständiges Verwaltungsverfahren und als solches ein neues Verfahren dar, welches einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO gleiche. Die Vertretung im [X.] sei auch nicht vom gesetzlichen Umfang der [X.] gemäß § 81 ZPO umfasst ([X.], 315 f.; [X.] FamRZ 2009, 1234, 1235; [X.] OLGR 2008, 404 f.; [X.] [X.], 1358; [X.] FamRZ 2007, 908; [X.] FamRZ 1993, 580; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. § 124 Rn. 3; Musielak/[X.] aaO § 172 Rn. 5; [X.]/[X.] ZPO 31. Aufl. § 172 Rn. 7; [X.]/Schütze/[X.]. § 172 Rn. 25; [X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 120 Rn. 28, § 124 Rn. 23).

b) Nach der Gegenmeinung haben auch in einem nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens durchgeführten Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfe (§§ 120 Abs. 4, 124 ZPO) Zustellungen jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser die [X.] bereits im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hatte.

Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass zu einem anhängigen Prozesskostenhilfeverfahren auch das sich gegebenenfalls erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens anschließende [X.] gehöre. Bei diesem Verfahren handele es sich um ein dem Wiederaufnahmeverfahren vergleichbares Verfahren, in dem gemäß § 172 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zustellungen an den bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgen müssten. Demgemäß erstrecke sich die von der [X.] für das Prozesskostenhilfeverfahren erteilte [X.] auch auf das sich anschließende [X.] ([X.] Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 [X.] 18/06 - juris; [X.] FamRZ 2009, 1426 f.; 2008, 1356, 1357; 2008, 72 und Beschluss vom 1. Februar 2008 - 9 WF 362/07 - juris; [X.] Beschluss vom 30. Januar 2007 - 2 WF 9/07 - juris; [X.] 2007, 175; [X.] 2003, 948; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 69. Aufl. § 120 Rn. 32; [X.] 3. Aufl. § 172 Rn. 19).

3. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.

Auch nach Beendigung der Instanz bzw. des Hauptsacheverfahrens müssen Zustellungen im [X.] jedenfalls dann gemäß § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, wenn dieser die [X.] im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat.

a) Das [X.] gehört zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO.

aa) Zweck der Vorschrift ist, im Interesse der Prozessökonomie und der Privatautonomie sicher zu stellen, dass der von der [X.] bestellte Prozessbevollmächtigte, in dessen Verantwortung die Prozessführung liegt, über den gesamten [X.] informiert wird und sich somit in dessen Hand alle Fäden des Prozesses vereinigen ([X.] Urteile vom 19. September 2007 - [X.] 44/07 - [X.], 141 - Rn. 10 und vom 17. Januar 2002 - [X.] - NJW 2002, 1728, 1729; Musielak/[X.] ZPO 7. Aufl. § 172 Rn. 1; [X.] ZPO 22. Aufl. § 172 Rn. 1; [X.]/[X.]/ZPO 69. Aufl. § 172 Rn. 2). Für den Gesetzgeber lag der Grund für die obligatorische Zustellung an den Prozessbevollmächtigten in der Annahme, dass die [X.] durch die Erteilung der [X.] das Betreiben des Prozesses aus der Hand gegeben hat und deshalb der Prozessbevollmächtigte und nicht das Gericht die [X.] über den jeweiligen Stand des Prozesses auf dem Laufenden zu halten habe. Dem Interesse der [X.] sei im Falle der Zustellung an ihren Anwalt mehr gedient, als wenn an sie selbst zugestellt werde. Denn in den meisten Fällen werde sich die [X.] ohnehin an ihren Anwalt wenden müssen, weil sie außer Stande sei, die Angemessenheit oder Notwendigkeit der weiteren Schritte beurteilen zu können [X.]/[X.] Die gesamten Materialien zu den [X.] 2 Materialien zur Zivilprozessordnung Abteilung 1 2. Aufl. 1983 S. 227 f.).

bb) Ein Bedürfnis an einer umfassenden Information des Prozessbevollmächtigten besteht über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus. Dem tragen § 172 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO Rechnung, die den Umfang des Rechtszugs über das Hauptsacheverfahren hinaus auf weitere Verfahren erstrecken. Die in § 172 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO enthaltene Aufzählung ist dabei nicht abschließend ([X.]/[X.] 2. Aufl. § 178 Rn. 1; [X.]/Schütze/[X.] § 172 Rn. 24; [X.] ZPO 22. Aufl. § 172 Rn. 15; aA [X.], 315, 316). Der Gesetzgeber verfolgte mit der Vorgängernorm des § 172 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO nicht die Absicht, einen erschöpfenden Katalog der noch zum Rechtszug zählenden [X.] zu erstellen. Vielmehr wollte er lediglich einzelne Zweifelsfälle einer ausdrücklichen Regelung zuführen [X.]/[X.] aaO S. 229). Dafür spricht auch deren Unvollständigkeit. So wird das Kostenfestsetzungsverfahren (§ 103 ff. ZPO) nicht genannt, das nach einhelliger Meinung Teil des [X.] im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO ist ([X.] NJW 1990, 1104 f.; [X.] ZPO 22. Aufl. § 172 Rn. 14; [X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 172 Rn. 14), obwohl es bei Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache (vgl. [X.] Beschluss vom 1. Februar 1995 - [X.] 53/94 - NJW 1995, 1095, 1096) häufig noch nicht abgeschlossen ist. Auch erfordert der Zweck des § 172 ZPO, den Prozessbevollmächtigten umfassend zu informieren, eine weite Auslegung der Norm (vgl. [X.]/[X.]/[X.] ZPO 69. Aufl. § 172 Rn. 2).

cc) Das [X.] gehört nach dem Zweck des § 172 ZPO in dessen Anwendungsbereich.

Die Prozesskostenhilfe hängt eng mit dem Hauptsacheverfahren zusammen. Ihre Bewilligung setzt gemäß § 114 ZPO die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung voraus. Außerdem schafft die Prozesskostenhilfe für die bedürftige [X.] erst die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür, einen Prozess in der Hauptsache zu führen bzw. sich darin zu verteidigen. Auch wirkt sich eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 ZPO auf die Kostentragungspflicht und damit auf die wirtschaftliche Grundlage der Prozessführung aus. Mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe entfallen für die [X.] rückwirkend die Vergünstigungen des § 122 ZPO. Die Staatskasse kann insbesondere die Gerichtskosten und die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Anwalts gegen die [X.] geltend machen, auch kann der Rechtsanwalt nunmehr die volle Wahlanwaltsgebühr von der [X.] fordern ([X.]/[X.] 3. Aufl. § 122 Rn. 15, § 124 Rn. 25; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. § 124 Rn. 10; [X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 124 Rn. 24).

Entsprechend besteht ein Interesse der [X.] daran, dass das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammengeführt und dieser dadurch in die Lage versetzt wird, die [X.] über den jeweiligen Stand dieses Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen.

Diese Interessenlage ändert sich durch den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht. Hat die [X.] ihren Prozessbevollmächtigten für das Prozesskostenhilfeverfahren beauftragt, rechnet sie nicht damit, in diesem Verfahren selbst tätig werden zu müssen. Vielmehr geht sie davon aus, dass ihr Prozessbevollmächtigter sie informieren und beraten wird, wenn Handlungsbedarf besteht. Dabei wird sie nicht danach differenzieren, ob das Hauptsacheverfahren bereits beendet ist oder nicht. Dem Interesse der [X.] kann der Prozessbevollmächtigte aber nur dann Rechnung tragen, wenn das Gericht ihm auch über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus Kenntnis von der Fortführung des [X.] im Überprüfungsverfahren verschafft.

dd) Dafür, dass das [X.] auch über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus als zur Instanz gehörendes Verfahren angesehen wird, spricht auch, dass die Aktenführung weiterhin unter dem Aktenzeichen des Hauptsacheverfahrens erfolgt und daher auch von den Beteiligten - mehr noch als das Wiederaufnahmeverfahren - als mit dem Hauptsacheverfahren zusammenhängend wahrgenommen wird. Im Übrigen wird eine [X.] nur schwer verstehen, dass sie bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung auf Anfragen und Entscheidungen des Gerichts nicht selbst reagieren muss, sondern sich auf die Information und Beratung durch ihren Rechtsanwalt verlassen kann, dass sie aber nach Ablauf der Rechtsmittelfrist selbst tätig werden muss.

ee) Gegen eine Anwendung des § 172 ZPO auf das [X.] spricht auch nicht die von der Gegenansicht gezogene Parallele zum - vom Anwendungsbereich des § 172 ZPO nicht umfassten - Abänderungsverfahren gemäß § 323 ZPO bzw. §§ 238 ff. FamFG ([X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 120 Rn. 28). Das [X.] ist enger mit dem Hauptsacheverfahren verknüpft als das - selbständige - Abänderungsverfahren. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wirkt sich unmittelbar auf die Kostentragungspflicht für das Hauptsacheverfahren aus. Sie hat zur Folge, dass für die [X.] die Vergünstigungen des § 122 ZPO rückwirkend entfallen. Im Übrigen ist allenfalls das Verfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO, welches eine Anpassung der Ratenzahlungspflicht an veränderte Verhältnisse ermöglicht, mit dem Abänderungsverfahren gemäß § 323 ZPO bzw. §§ 238 ff. FamFG vergleichbar. Demgegenüber haben die Aufhebungsgründe des § 124 ZPO, zu denen gemäß § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch die unterlassene Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gehört, keine Änderung der Verhältnisse zur Voraussetzung. Es erscheint indes nicht sachgerecht, innerhalb des [X.]s zu differenzieren und dieses nur teilweise vom Anwendungsbereich des § 172 ZPO auszunehmen.

ff) Auch das Argument der Gegenansicht, es handele sich bei dem [X.] um eine Verwaltungsangelegenheit ([X.] FamRZ 2009, 1234, 1235; [X.], 315, 316; [X.] FamRZ 1993, 580), auf die § 172 ZPO nicht anwendbar sei, greift nicht. Zuständig für die Änderung bzw. Aufhebung bleibt auch nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptsacheverfahrens das Gericht. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 120 Abs. 4 ZPO, wonach das Gericht noch vier Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens den [X.] abändern kann (Schoreit/[X.] Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe 10. Aufl. § 120 ZPO [X.] mwN). Das Überprüfungs- bzw. Abänderungsverfahren ist Teil des [X.]. Für dieses gilt § 172 ZPO ([X.] Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 [X.] 18/06 - juris).

b) Weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 172 ZPO ist die (fortdauernde) Bestellung des Prozessbevollmächtigten der [X.] für das in Rede stehende Verfahren. Davon ist hier auszugehen. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hatte für diesen bereits Prozesskostenhilfe beantragt und sich damit im Prozesskostenhilfeverfahren für ihn bestellt. Das Prozesskostenhilfeverfahren umfasst nicht nur das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung, sondern auch das sich anschließende Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO. Dabei ist ohne Bedeutung, ob das Hauptverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits formell abgeschlossen ist. Denn das Gesetz trennt nicht zwischen dem Verfahren bis zur Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe einerseits und dem Verfahren betreffend die Abwicklung der bewilligten Prozesskostenhilfe andererseits. Dies folgt zum einen aus der gesetzlichen Systematik der §§ 114 ff. ZPO, die das Verfahren gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO nicht als eigenständiges Verfahren erfasst, und zum anderen aus der [X.] in § 127 ZPO, die lediglich das Verfahren über die Prozesskostenhilfe kennt und damit keine Differenzierung zwischen verschiedenen selbständigen Verfahren zulässt ([X.] 2003, 948; im Ergebnis ebenso [X.] Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 [X.] 18/06 - juris Rn. 10; [X.] [X.], 1356, 1357; aA [X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 120 Rn. 28).

III.

Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Mai 2008, durch den die Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, hätte gemäß § 172 ZPO der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt werden müssen. Die Zustellung an den Antragsteller persönlich war nicht wirksam und hat die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt (vgl. [X.] Beschluss vom 28. November 2006 - [X.] 52/06 - NJW-RR 2007, 356 - Rn. 6 mwN). Da der Antragsteller die - auch ansonsten zulässige - sofortige Beschwerde somit fristgerecht eingelegt hat, hat das [X.] diese zu Unrecht als unzulässig verworfen. Auf den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Antragsstellers kommt es demgemäß nicht an. Die Sache ist an das [X.] zur Entscheidung über die Begründetheit der sofortigen Beschwerde zurückzuverweisen.

[X.]                              [X.]                                   Vézina

                   Dose                                       [X.]

Meta

XII ZB 39/09

08.12.2010

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Koblenz, 9. Februar 2009, Az: 13 WF 90/09, Beschluss

§ 81 ZPO, § 114 ZPO, §§ 114ff ZPO, § 120 Abs 4 ZPO, § 124 Nr 2 Alt 2 ZPO, § 172 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2010, Az. XII ZB 39/09 (REWIS RS 2010, 624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 624

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