Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2006, Az. NotZ 15/06

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2006, 744

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[X.] [X.]ESCHLUSS [X.] 15/06 Verkündet am: 20. November 2006 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ [X.] § 6 Abs. 3 a) Zur Frage, inwieweit die erfolgreiche Teilnahme an Vorbereitungskursen mit benoteten Klausuren für die Vergabe von [X.] nach Abschnitt [X.] Nr. 3 [X.]uchst. [X.] des [X.] zur Ausführung der [X.]undesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 ([X.]. für [X.]) im Auswahlverfahren zur [X.]esetzung von Stellen für Anwaltsnotare zu [X.] ist (teilweise Aufgabe der Senatsrechtsprechung gemäß [X.]eschlüssen vom 25. November 1996 - [X.] 46/95 - D[X.] 1997, 879 und vom 24. November 1997 - [X.] 3/97 - D[X.] 1999, 237). b) Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten zur Unterstützung des amtierenden Notars sind nicht messbar und für die Vergabe von [X.] nicht berücksichti-gungsfähig. - 2 -

[X.], [X.]eschluss vom 20. November 2006 - [X.] 15/06 - [X.]wegen [X.]estellung zum Notar - 3 -

Der [X.], [X.], hat durch den [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die [X.] Dr. [X.]auer und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. Notarsenats des [X.] vom 30. März 2006 - 2 Not 4/05 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-ren [X.]eteiligten die im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1 I. Der Antragsgegner schrieb am 1. Oktober 2004 erneut eine No-tarstelle für den Amtsgerichtsbezirk W.

im Justizministerialblatt für - 4 -

[X.] ([X.]. S. 527) aus. Die vorherige Ausschreibung unter anderem für diese Stelle vom 1. Juli 2003 ([X.]. [X.]) hatte er unter [X.]eachtung des [X.]eschlusses des [X.] vom 20. April 2004 ([X.] 110, 304), in dem - neben entsprechenden Verwaltungsvor-schriften in anderen Ländern - auch die im Runderlass des [X.] konkretisierte Ausle-gung und Anwendung der in § 6 [X.] normierten [X.] für die [X.]esetzung freier [X.]n für verfassungswidrig erklärt worden waren, am 1. Juli 2004 zurückgenommen und das eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene Auswahlverfahren abgebrochen ([X.]. [X.]). Auf die Stelle bewarben sich innerhalb der bis zum 12. November 2004 laufenden Frist dieselben vier Rechtsanwälte wie in dem vorange-gangenen [X.]ewerbungsverfahren, unter ihnen der Antragsteller und der weitere [X.]eteiligte. Das Auswahlverfahren wurde gemäß Abschnitt [X.] des durch Runderlass vom 10. August 2004 ([X.]. S. 323) geänderten [X.] zur Ausführung der [X.]undesnotarordnung vom 25. Februar 1999 ([X.]. [X.]) durchgeführt. Aufgrund der für die [X.]ewerber ermit-telten Gesamtpunktzahlen schlug die Präsidentin des [X.] den weiteren [X.]eteiligten für die [X.]esetzung der Stelle vor, für den eine Punktzahl von 224,50 Punkten errechnet worden war. Mit Schreiben vom 5. April 2005 unterrichtete sie den mit 195,75 Punkten ausgewiesenen und damit an zweiter [X.] Antragsteller, dass seiner [X.]ewerbung nicht entsprochen werden könne. [X.]ei dem abgebrochenen Auswahlverfahren hatte er nach den damals geltenden Auswahlkriterien mit 142,50 Punkten vor dem weiteren [X.]eteiligten mit 138,75 Punkten gelegen und war gemäß Schreiben der 2 - 5 -

Präsidentin des [X.] vom 16. März 2004 für die [X.]esetzung der Stelle vorgesehen worden.
Der Antragsteller meint, die Rücknahme der ersten Stellenaus-schreibung sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen; über seine [X.]ewer-bung hätte in Fortführung dieses Auswahlverfahrens aus dem damaligen [X.] ohne den weiteren [X.]eteiligten unter Neubewertung der [X.] zu seinen Gunsten entschieden werden müs-sen. Seine Nichtberücksichtigung sei aber auch im jetzigen Auswahlver-fahren verfassungswidrig, weil die Übergangsfrist zwischen der Neufas-sung des [X.] und der anschließenden Stellenausschreibung zu kurz, die Änderungen bei den Auswahlkriterien "Fortbildung" und "[X.]" rechtswidrig und die Anwendung der [X.]estimmungen über die Vergabe von [X.] und den fristgemäßen Nachweis von [X.] zugunsten des weiteren [X.]eteiligten fehlerhaft gewesen sei. 3 Das [X.] hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, diese No-tarstelle mit seiner Person zu besetzen, hilfsweise seine [X.]ewerbung neu zu bescheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige [X.]eschwerde, mit der er sein [X.]egehren weiterverfolgt. 4 [X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V. mit § 42 Abs. 4 [X.] zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die getrof-fene Auswahlentscheidung erweist sich insgesamt als rechtsfehlerfrei. Der Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden [X.]eurteilungsspiel-raum ([X.]Z 124, 327) auf der Grundlage des am 10. August 2004 ge-5 - 6 -

änderten [X.] über die Ausführung der [X.]undesnotarordnung von 1999 zutreffend angewandt und ausgeschöpft.
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Antrags-gegner nicht gehalten, das Ausgangsbesetzungsverfahren fortzuführen. 6 a) Nach der ersten Ausschreibung der [X.] hatte der [X.] eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers ge-troffen. Gegen den anschließend erfolgten vom Antragsteller sachlich nicht für gerechtfertigt gehaltenen A[X.]ruch des [X.]esetzungsverfahrens hat er sich nicht mit dem ihm möglichen [X.] gemäß § 111 [X.] zur Durchsetzung seines [X.]ewerbungsverfahrensanspruchs gerichtet auf eine ihm günstige Entscheidung im ursprünglichen [X.]eset-zungsverfahren (Senat, [X.]eschluss vom 28. November 2005 - [X.] 30/05 - [X.] 2006, 154, 155 Rdn. 15 m.w.Nachw.) gewandt. Die Ent-scheidung des Antragsgegners, das Verfahren abzubrechen, hat daher ihm gegenüber [X.]estandskraft erlangt; eine Verpflichtungsklage ist nach Ablauf der Frist des § 111 Abs. 2 [X.] seit der A[X.]ruchsmitteilung [X.] (Senat, [X.]eschluss vom 28. November 2005 - [X.] 24/05 - Rdn. 17). 7 b) Darüber hinaus wäre ein entsprechender [X.] auch nicht begründet. Die Justizverwaltung ist nicht verpflichtet, das [X.]e-setzungsverfahren auf der Grundlage der Ausschreibung vom 1. Juli 2003 fortzusetzen und die [X.]ewerbung des Antragstellers unter Fortfüh-rung des bisherigen Auswahlverfahrens zu bescheiden. 8 - 7 -

[X.]) Eine [X.]ewerbung als Notar setzt voraus, dass eine Stelle zu vergeben ist. Der Antragsgegner hat indes diese Ausschreibung mit [X.]lick auf die Entscheidung des [X.] vom 20. April 2004 zurückgenommen und das Auswahlverfahren beendet. Dazu war er [X.]. Der Senat verweist wegen weiterer Einzelheiten auf seine [X.]e-schlüsse vom 28. November 2005 ([X.] 34/05 - [X.]Z 165, 146, 150 ff. sowie - u.a. - [X.] 30/05 [X.]O, [X.] 24/05, [X.] 27/05 und [X.] 43/05; soweit unterlegene [X.]eschwerdeführer Verfassungsbeschwerden erhoben haben, sind diese vom [X.] durch [X.]eschlüsse vom 1. Februar 2006 - 1 [X.]vR 198/06 - und 2. Februar 2006 - 1 [X.]vR 159/06, 1 [X.]/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden). 9 Der Senat hat diese Rechtsprechung ausdrücklich auch auf die Rücknahmeentscheidung des Antragsgegners bei anderen in [X.] am 1. Juli 2003 ausgeschriebenen Stellen angewandt und die darauf beru-henden Entscheidungen, die [X.]esetzungsverfahren abzubrechen, gebilligt ([X.]eschlüsse vom 20. März 2006 - [X.] 40/05 - [X.] 2006, 271, 272 ff. und [X.] 51/05) und dies in weiteren [X.]eschlüssen vom 24. Juli 2006 ([X.] 7, 14 und 17/06) noch einmal bestätigt. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Gründe davon abzuweichen sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Senat hat sich mit den vom Antragsteller dagegen vorgebrachten Gesichtspunkten in den angeführten Entscheidungen [X.] auseinandergesetzt. 10 Die [X.]ewerbung des Antragstellers hatte durch den organisatori-schen Akt des Antragsgegners ihre Erledigung gefunden ([X.]Z 165, 146, 148 f.). Einen Anspruch auf Verfahrensbeendigung durch Vollzug 11 - 8 -

der zuvor getroffenen [X.]esetzungsentscheidung hatte er danach nicht mehr. [X.]) Der Antragsteller wurde dadurch insbesondere auch nicht in einem berechtigten Vertrauen, die ausgeschriebene Stelle übertragen zu erhalten, verletzt. Ändern sich aus verfassungsrechtlichen Gründen wäh-rend eines laufenden Verfahrens die für die [X.]esetzungsentscheidung von der Justizverwaltung allgemein angewandten und den potentiellen [X.]ewerbern als verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen [X.]eurtei-lungskriterien erheblich - wie hier aufgrund der Entscheidung des [X.]un-desverfassungsgerichts vom 20. April 2004 -, gibt es für ein etwaiges von [X.]ewerbern gebildetes Vertrauen, sie würden gemäß einer [X.] Mitteilung der Justizverwaltung zum Notar ernannt, keine Grundlage mehr. 12 2. Der Antragsgegner hat daher zu Recht die [X.] vom 1. Oktober 2004 und dem sich anschließenden [X.]ewerbungsverfahren getroffen. Die vom [X.] gegen diese Entscheidung erhobenen [X.]eanstandungen - soweit er für das [X.]eschwerdeverfahren an ihnen festhält - greifen nicht durch. 13 a) Dem Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe in seine Auswahlentscheidung nur den früheren [X.] einbeziehen dürfen, ist schon deshalb nicht nachzugehen, weil der weitere [X.]eteiligte zu diesem früheren, unverändert gebliebenen [X.] gehört. So-fern der Antragsteller dabei im [X.]lick haben sollte, dass sich der weitere [X.]eteiligte nicht gegen die ihm mitgeteilte damalige [X.] 14 - 9 -

gewandt hatte, wäre dies unerheblich. Seine Zugehörigkeit zu diesem [X.] ändert sich dadurch nicht.
b) Der Antragsteller kann weiter nicht geltend machen, er habe sich wegen einer zu kurzen Übergangsfrist nicht rechtzeitig auf die neue verfassungsrechtliche Situation und die dadurch bedingten veränderten [X.] einstellen können, insbesondere nicht auf den Fortfall der (gemeinsamen) Kappungsgrenze für die durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und [X.]eurkundungen erzielbaren Punkte. 15 [X.]) Der Antragsteller hat spätestens Ende Juni 2004 von dem [X.] und der beabsichtigten Neuausschreibung erfahren. Er hatte damit - ebenso wie der weitere [X.]eteiligte und die an-deren [X.]ewerber, die vor dieselbe Ausgangslage gestellt worden sind - knapp viereinhalb Monate [X.], um bis zum Ablauf der [X.]ewerbungsfrist am 12. November 2004 zusätzliche, seine Aussichten für eine erfolgrei-che [X.]ewerbung verbessernde Qualifikationen zu erwerben. Eine beson-dere Vertrauenslage, dass es bei den damals gültigen Auswahlkriterien in Zukunft verbleiben werde, gab es auch vor der Entscheidung des [X.] vom 20. April 2004 für ihn nicht. Der [X.] kann sich daher nicht darauf berufen, er habe in schützens-werter Weise die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und den Umfang seiner [X.]eurkundungstätigkeit nach den Punktzahlen ausgerich-tet, die nach früherer Erlasslage (höchstens) erzielbar waren. 16 17 [X.]) Vielmehr war der Antragsgegner seinerseits gehalten, den An-forderungen, die das [X.] an eine verfassungsge-mäße Vergabe neu zu besetzender [X.]n gestellt hat, umgehend - 10 -

gerecht zu werden und die bisherige Verwaltungspraxis entsprechend anzupassen. Denn das [X.] hat der [X.] gerade keine Übergangsfrist bei der konkreten Handhabung des § 6 [X.] eingeräumt, so dass sich alle damals noch nicht abgeschlosse-nen [X.]esetzungsverfahren nunmehr an den von ihm aufgestellten neuen Kriterien ausrichten müssen. Durch längeres Zuwarten hätte der [X.] sowohl den bisherigen - verfassungswidrigen - Zustand ma-nifestiert als auch dem [X.]edürfnis nach einer baldigen [X.]esetzung der [X.] im Juli 2003 erstmals ausgeschriebenen [X.] und damit dem öffentlichen Interesse an einer geordneten und flächendeckenden Ver-sorgung der [X.] [X.]evölkerung mit notariellen Dienstleistun-gen nicht Rechnung getragen.
c) Das [X.] hat die gesetzlichen Eignungs-kriterien des § 6 Abs. 3 [X.] gebilligt, weil sie bei der Auswahl der An-waltsnotare eine angemessene [X.]erücksichtigung solcher Kenntnisse und Fähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und Anwen-dung dieser Norm gemäß dem Runderlass vom 25. Februar 1999 bei der Auswahl der [X.]ewerber aus dem Kreis der Rechtsanwälte, die für das Amt des Notars in [X.]etracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleisten ([X.] 110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines [X.]ewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von [X.]ewerbern lässt vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene [X.]ewer-tung der fachlichen Leistungen des [X.]ewerbers vermissen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die von den [X.]ewerbern bei 18 - 11 -

der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des St[X.]tsexamens einfließen ([X.] 110, 304, 333, 336; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2004 - [X.] 16/04 - [X.] 2005, 155, 157 und vom 11. Juli 2005 - [X.] 29/04 - [X.] 2005, 942, 945).
[X.]) Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller nicht damit ge-hört werden, die von den [X.]ewerbern besuchten Fortbildungskurse seien überbewertet. Denn nach den vom [X.] aufgestell-ten Zugangskriterien zum Anwaltsnotariat ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an der [X.] bei der theoretischen wie praktischen Vorbereitung auf das angestrebte Amt vorzunehmen. 19 Überdies hat das [X.], um eine [X.] [X.]erücksichtigung der während der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen notarspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu gewähr-leisten, die gemeinsame Punktzahlbildung für Fortbildung und praktische [X.]ewährung mit ihrer Kappung auf insgesamt erzielbare 45 Punkte bean-standet. Der Antragsgegner hat mit [X.]lick darauf seinen Runderlass ge-ändert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner früheren Fassung sind die [X.] für den [X.]ereich theoretischer [X.]efähigung und praktischer [X.]ewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und praktische Notartätigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze für den [X.]esuch von Fortbildungs-veranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Die [X.] - 12 -

dungskurse werden danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der [X.]ewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Damit ist eine weitere Vorgabe des [X.] umgesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich länger zurücklie-genden und jüngeren Lehrgängen beanstandet hat. Der Antragsgegner darf im Rahmen der gebotenen generalisierenden und [X.] [X.]etrachtungsweise davon ausgehen, dass das in zeitnäheren Lehr-gängen erworbene Wissen in seinen Einzelheiten eher abrufbar ist als Wissen, das in früheren Jahren erworben wurde. Darüber hinaus darf er berücksichtigen, dass Fortbildungsveranstaltungen, die in den letzten drei Jahren vor der [X.]ewerbung stattgefunden haben, regelmäßig den [X.] Stand von Rechtsprechung und Lehre wiedergeben und damit die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und Lehre versetzen; schon dies rechtfertigt die Vergabe von 1,0 Punkten je Halbtag für zeit-nah besuchte Lehrgänge.
[X.]) Der weitere [X.]eteiligte hat eine höhere Anzahl von ihm [X.] Fortbildungsveranstaltungen aufzuweisen als der Antragsteller, [X.] er nach Fortfall der Kappungsgrenze auch eine höhere Punktzahl erzielt. Er kann insgesamt 87 Halbtage geltend machen, womit er - ohne Unterscheidung nach bewertungsnahen und bewertungsfernen Fortbil-dungen - auf 43,5 Punkte kommt gegenüber 78 Halbtagen des [X.]s mit 39 Punkten. Der sich daraus ergebende Abstand von 4,5 Punkten erhöht sich auf 5,5 Punkte, wenn für Fortbildungsseminare in den letzten drei Jahren vor Ausschreibung je Halbtag 1,0 Punkte (statt 0,5 Punkte) angesetzt werden. 21 - 13 -

Der Vorwurf des Antragstellers - sofern er mit der [X.]eschwerde noch aufrechterhalten wird -, der Antragsgegner habe für den fünf Halb-tage umfassenden "Intensivkurs Erbrecht" vom 24. bis 26. Februar 1994 unberechtigterweise 1,5 Punkte angerechnet, weil der weitere [X.]eteiligte nur an drei Halbtagen [X.] besucht und einen [X.] nicht erbracht habe, trifft nicht zu. Die als Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 23. Mai 2006 in notariell beglaubigter Form vorgelegte [X.] für drei Tage enthält auf der Rückseite den vom [X.] vermissten [X.] vom 27. Oktober 1994. Der weitere [X.]e-teiligte hat unbeanstandet dargetan, dass die Originalteilnahmebeschei-nigung in beglaubigter Fotokopie mit den [X.]ewerbungsunterlagen einge-reicht worden ist. 22 Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller ferner, der Antragsgeg-ner habe dem weiteren [X.]eteiligten für den am 12. November 2004 wahr-genommenen [X.] nicht 2 Punkte gutschreiben dürfen, weil der Fortbildungsnachweis erst - wie im [X.]ewerbungsschreiben angekündigt - nach Ablauf der [X.]ewerbungsfrist eingereicht worden sei. Der weitere [X.]e-teiligte hat dargelegt, dass er die Teilnahmebescheinigung mit dem [X.] Anschreiben noch am Abend des [X.] gegen 22.00 Uhr in den Nachbriefkasten des [X.] eingeworfen habe. Zweifel an der rechtzeitigen Vorlage des Testats bestehen danach nicht und werden auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Die im [X.]ewerbungsschreiben enthaltene Ankündigung hat der weitere [X.]eteiligte nachvollziehbar damit erläutert, dass er aus Sicherheitsgründen das [X.]e-werbungsschreiben bereits am Vortag abgesandt hatte. 23 - 14 -

Zu Recht wehrt sich der Antragsteller allerdings gegen den in den Gründen der angefochtenen Entscheidung vermittelten Eindruck, allein deshalb, weil er nicht in vergleichbarer Weise wie der weitere [X.]eteiligte nach der Entscheidung des [X.] vom 20. April 2004 die Fortbildung wieder aufgegriffen habe, sei er weniger geeignet. Auf diesen Gesichtpunkt kommt es nicht an. Er ist für die getroffene Auswahlentscheidung nicht erheblich und auch vom Antragsgegner nicht herangezogen worden. 24 Auf die vom [X.] eingeforderte und vom [X.] vermisste Qualitätssicherung durch [X.]ewertung fachspezifi-scher Leistungen kommt es hier nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, gegenüber dem weiteren [X.]eteiligten im Vorteil zu sein, ins-besondere Veranstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leis-tungskontrollen stattgefunden haben als bei den durch den weiteren [X.]e-teiligten absolvierten Fortbildungen. 25 Aus den [X.]ereichen Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätig-keit, bei der - entgegen der Auffassung des [X.]s - nur die Grundwehrdienstzeit von damals 15 Monaten zu berücksichtigen ist ([X.] Nr. 3 [X.]uchst. b [X.] des [X.]), und theoretischer Fortbildung liegt der Antragsteller mit 154,05 Punkten hinter dem weiteren [X.]eteiligtem mit 158 Punkten zurück. 26 d) Der weitere [X.]eteiligte hat dagegen mit 63 Punkten eine deutlich höhere Punktzahl aus 932 [X.]n erreicht als der [X.] mit 42,3 Punkten aus 248 [X.]n. 27 - 15 -

Die dagegen erhobenen Einwendungen der [X.]eschwerde bleiben im Ergebnis erfolglos, zumal der in diesem [X.]ereich hervorgetretene Unter-schied bei der [X.]ewertung der fachlichen Eignung nicht durch Vergabe von [X.] ausgeglichen werden könnte. 28 [X.]) Die [X.] haben das ihnen zukommende spezifi-sche Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer Anzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer [X.]ewältigung während einer Notarver-tretung von mehr als zwei Wochen differenziert. Allein der Anzahl der [X.] kommt nur eine beschränkte Aussagekraft für die fachliche Qualifikation eines [X.]ewerbers zu, weil der Lern- und [X.] bei der [X.]eurkundung mit der Zahl der [X.] ab-nimmt; überdies ist mit steigender Zahl der [X.] mit einer Wiederholung der Art der [X.]eurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist [X.] ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei [X.] von längerer Dauer die [X.]ewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tä-tigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner dafür einen [X.]raum von mehr als zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt dies in-nerhalb des ihm zugewiesenen [X.]eurteilungssspielraums. Es werden er-neut für alle [X.]ewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie sich einrichten können; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen. 29 Wenn der Antragsteller sich dagegen wendet, dass für die Anzahl der Notargeschäfte einfache notarielle Dienstleistungen, nämlich [X.] nach § 38 [X.]eurkG und Vermerke nach § 39 [X.]eurkG einschließ-lich [X.]eglaubigungen (mit und ohne Entwurf) außer [X.]etracht geblieben 30 - 16 -

sind, so ist diese Vorgehensweise des Antragsgegners ebenfalls nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei im Allgemeinen um einfache und einfachste [X.], durch die keine größere notarielle Erfah-rung gewonnen werden kann. Durch ihre Einbeziehung in den [X.] angehender Notare wäre die praktische Erfahrung mit schwie-rigen Vertragsgestaltungen nicht sichergestellt, weil sich ein hoher Punktwert auch ohne besonderen Arbeitsumfang für Vorbereitung, Aus-arbeitung und Abwicklung von Urkunden erzielen ließe (vgl. [X.] 110, 304, 331). Der Antragsteller legt zudem nicht dar, inwieweit sich ei-ne [X.]erücksichtigung auch solcher [X.] in seinem Falle auf die Ermittlung der Punktezahl ausgewirkt und sich im Gesamtergebnis das Punkteverhältnis zum weiteren [X.]eteiligten zu seinen Gunsten ver-schoben hätte. Das gleiche gilt für seinen pauschalen Angriff, die [X.] der Limitierung der durch [X.] erzielbaren Punkte sei abhängig von den einzelnen Sozietätsformen. Der Antragsteller übt sei-nen [X.]eruf nicht als Einzelanwalt aus. Allein das [X.]üro Wetzlar besteht aus 13 Sozien, von denen drei zugleich im Zweitberuf als Anwaltsnotar tätig sind. Der Antragsteller macht nicht deutlich, weshalb sich der weite-re [X.]eteiligte, in der aus drei Rechtsanwälten bestehenden Sozietät mit nur einem Rechtsanwalt als Anwaltsnotar in einer Situation befindet, die ihm hinsichtlich des [X.]eurkundungsaufkommens oder der Möglichkeit zu [X.] einen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbaren Vorteil verschafft. [X.]) Ohne Erfolg zieht die [X.]eschwerde den aus dem Übergewicht der Urkundstätigkeit abzuleitenden Eignungsvorsprung des weiteren [X.]e-teiligten in Zweifel, weil dessen 195 [X.] in der [X.] vom 11. Oktober bis 11. November 2005 mit der [X.]escheinigung des [X.] - 17 -

nen Notars vom 23. November 2005 erst nach Ablauf der [X.]ewerbungs-frist am 12. November 2005 nachgewiesen worden seien.
Der rechtliche Ansatz der [X.]eschwerde trifft allerdings zu. Gemäß § 6b Abs. 4 Satz 1 [X.] sind bei der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 [X.] nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der [X.]ewerbungsfrist bereits vorlagen. Die Justizverwaltung darf die [X.] Eignung eines [X.]ewerbers um das Amt des Notars nur dann beja-hen, wenn diese bis zum Ablauf der [X.]ewerbungsfrist nachgewiesen ist, soweit es sich nicht um bloße nachträgliche Erläuterungen eines bereits rechtzeitig eingebrachten Umstandes handelt. Das gilt nicht nur für die Erbringung, sondern vor allem auch für den Nachweis der fachlichen Leistungen. Dieser setzt neben der Mitteilung des [X.]ewerbers, welche von ihm bei der Vorbereitung auf den [X.] bereits erbrachten Leis-tungen zu seinen Gunsten in die Auswahlentscheidung einbezogen wer-den sollen, die fristgemäße Vorlage entsprechender [X.]escheinigungen voraus. Insoweit dient die Festlegung des [X.], aber auch der Gleichbehandlung aller [X.]ewerber auf-grund einer einheitlichen [X.]ewertungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu [X.]eginn des Auswahlverfahrens sämtliche für jeden [X.]ewerber maßgeblichen Kriterien feststehen (Senat, [X.]eschlüsse vom 11. Juli 2005 - [X.] 29/04 - [X.] 2005, 431, 433 und vom 22. November 2004 - [X.] 13/04 -, jeweils m.w.N.). 32 Nach [X.] Nr. 3 [X.]uchst. d des [X.] sind die anrechenba-ren [X.] und [X.]punkt und Dauer der Tätigkeit durch eine [X.]escheinigung des vertretenen Notars oder, soweit dies nicht möglich ist, der [X.]ehördenleitung des zuständigen Amtsgerichts nachzuweisen. 33 - 18 -

Die "Eigenbescheinigung" des weiteren [X.]eteiligten vom 11. November 2005 genügt diesen Anforderungen nicht, die nachgereichte [X.]escheini-gung des Notars vom 23. November 2005, der krankheitsbedingt an [X.] rechtzeitigen Ausstellung gehindert war, ist erst nach Ablauf der [X.]e-werbungsfrist erstellt worden. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der weitere [X.]eteiligte kurz vor Ablauf der [X.]ewerbungsfrist mit der Justizverwaltung und der Notarkammer ins [X.]enehmen gesetzt hatte und ihm dabei empfohlen worden war, so wie geschehen zu verfahren. Ob diese mit der Justizverwaltung abgesprochene Verfahrensweise zu [X.] ist, kann dahinstehen. Denn [X.] hätte dem weite-ren [X.]eteiligten - wie bereits das [X.] erwogen hat - [X.] in den vorigen Stand gemäß § 6b Abs. 3 [X.] gewährt werden müssen, die dieser umgehend - hilfsweise - beantragt hat, nach-dem der Antragsteller gegen die eingeschlagene Verfahrensweise [X.]e-denken erhoben hatte.
Selbst wenn aber die in diesem [X.]raum getätigten 195 [X.] nicht berücksichtigt würden, bliebe dem weiteren [X.]eteiligten ein beträchtlicher Vorsprung. Ohne diese [X.]eurkundungen hätte er aus den [X.]n 43,6 Punkte erzielt (70 x 0,2 + 96 x 0,1 + 300 x 0,05 + 227 x 1,0 pro volle 50), mithin 19,4 Punkte weniger als die ihm zuerkannten 63 Punkte. Damit bliebe er auch in diesem [X.]ereich immer noch vor dem Antragsteller mit 42,3 Punkten. In der [X.] führte er dann mit 206,6 Punkten (226 - 19,4) weiterhin deutlich vor dem Antragsteller mit 196,35 Punkten. 34 - 19 -

e) Schließlich erweisen sich die Einwände der [X.]eschwerde gegen die Handhabung des Antragsgegners bei der Vergabe von [X.] im Ergebnis als nicht stichhaltig. 35 Der Antragsgegner hat, bevor er seine endgültige Auswahl trifft, danach zu fragen, ob für die jeweiligen [X.]ewerber Umstände ersichtlich sind, die in das an den festen Kriterien (Examensnote, Dauer der anwalt-lichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische [X.]eurkundungser-fahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkei-ten des [X.]ewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen. Folgerichtig sieht der Runderlass in Abschnitt [X.] Nr. 3 [X.]uchst. e vor, dass "im Rah-men der Gesamtentscheidung" die Vergabe von [X.] in [X.]e-tracht kommt. Dadurch erhalten herausragende Leistungen - wie vom [X.] gefordert - das ihnen gebührende Gewicht. 36 [X.]) Die Vergabe von 5 [X.] an den weiteren [X.]eteiligten für den erfolgreichen Abschluss im Wiederholungs- und Vertiefungskurs für angehende Anwaltsnotare Ende 1994 durch drei benotete Klausuren auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Familien- und Erbrechts und des [X.] ist nicht zu beanstanden. Zwar hat der Senat im Rahmen der Gesamtbewertung eine über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungskurs hinausgehende differenzierte Einbeziehung erteilter Leistungsnoten für Klausuren durch die Vergabe von [X.] wegen der Gefahr unzulässiger Doppelbewertungen grundsätzlich nicht mehr für zulässig erachtet (Senat, [X.]eschlüsse vom 25. November 1996 - [X.] 46/95 - D[X.] 1997, 879 und vom 24. November 1997 - [X.] 3/97 - D[X.] 1999, 237). Daran kann [X.] - 20 -

sichts der Entscheidung des [X.] vom 20. April 2004 ([X.]O) und der Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 ([X.]O) und 22. November 2004 ([X.]O) nicht mehr uneingeschränkt festgehalten wer-den. Das [X.] hat die Gefahr unzulässiger Dop-pelbewertungen mit [X.]lick auf die anzustrebende, über [X.]enotungen zu er-reichende objektivierte Leistungsbewertung verneint ([X.] 110, 304, 328 f.); gerade [X.]enotungen könnten die fachlichen Leistungen transpa-renter machen, denen dann gegebenenfalls, wenn sie herausragen, durch Sonderpunkte Rechnung getragen werden kann ([X.] 110, 304, 334).
Auch die [X.]eschwerde zieht das nicht grundsätzlich in Zweifel. Ihre [X.]edenken, die Klausuren ließen hier einen Schluss auf die Eignung nicht zu, weil "alle Kurse daran interessiert sind, dass die Teilnehmer die [X.] bestehen", was allein durch vorher erteilte Hinweise sichergestellt werden könne, sind jedoch ausgeräumt. Das [X.] hat in dem vorgelegten Schreiben vom 5. November 2004 bestätigt, dass die Klausuren nicht aus Testaufgaben im Rahmen der allgemeinen Erfolgskontrolle mit über-wiegend "Multiple-Choice-Fragen" bestanden haben, sondern dass die gestellten Fragen eine ausformulierte Stellungnahme mit entsprechen-den Lösungsvorschlägen, zum Teil auch die Erstellung von Urkunden bzw. [X.] verlangten. Sie wurden unter vergleichbaren [X.]edin-gungen der juristischen St[X.]tsexamina nur unter Verwendung von [X.] unter Aufsicht eines Notars oder Notarassessors geschrie-ben und bewertet. Von den 33 Teilnehmern des vom weiteren [X.]eteiligten besuchten Kurses haben die Prüfung 11 nicht (0-11 Punkte aus den drei Klausuren oder eine Klausur weniger als 4 Punkte), 18 mit Erfolg (12-29 Punkte) und 4 mit besonderem Erfolg (30-54 Punkte) bestanden. Die 38 - 21 -

vom Antragsgegner für diese notarspezifische Vorbereitungsleistung vergebenen Sonderpunkte berücksichtigen die bei den drei Klausuren jeweils erzielten Punktzahlen (10, 10, 7) in angemessener Weise und halten sich auch mit [X.]lick auf den [X.]ablauf insgesamt im Rahmen sei-nes [X.]eurteilungsspielraums.
[X.]) Die vom Antragsgegner abgelehnte Vergabe von [X.] für die vom Antragsteller geltend gemachten Leistungen orientiert sich an der Rechtsprechung des Senats unter [X.]eachtung der im Runder-lass spezifizierten Auswahlkriterien. 39 Der Antragsgegner war nicht gehalten, für die Promotion des [X.]s auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts Sonderpunkte zu vergeben. Eine solche Promotion besagt lediglich, dass der Antragsteller in der Lage ist, zu einem ihm gestellten Thema wissenschaftlich zu ar-beiten. Es handelt sich um eine allgemeine juristische Leistung, die in keiner Sonderbeziehung zum [X.] steht. Sie hat grundsätzlich [X.] Aussagekraft für die [X.]efähigung, das Amt als Notar in der täglichen Praxis auszuüben. Das gilt in gleichem Maße für die Tätigkeit des [X.]s als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der [X.]

und die von ihm im ersten St[X.]tsexamen erzielte Note ([X.]Z 124, 327, 338). 40 Auch der Fachanwaltslehrgang Steuerrecht ist nicht gezielt auf die notarielle Tätigkeit ausgerichtet und deshalb nicht notarspezifisch. Es genügt nicht, dass ein Lehrgang [X.]ezüge zum [X.] aufweist, wenn das in gleicher oder ähnlicher Weise auch für andere juristische [X.]erufe der Fall ist. Es müssen vielmehr die erforderlichen Rechtskenntnisse [X.] - 22 -

ter [X.]eachtung der besonderen Anforderungen und Gegebenheiten des [X.]s nahe gebracht werden. [X.] ist nicht in diesem Sinne notarspezifisch, wenn er sich allgemein an steuerlich interessierte Juris-ten wendet, die die Fachanwaltsbezeichnung für den [X.]ereich des Steuer-rechts anstreben (vgl. Senat, [X.]eschlüsse vom 11. Juli 2005 [X.]O unter [X.] und vom 14. Juli 1997 - [X.] 31/96 - D[X.] 1997, 902, 904 unter [X.]). An dieser Einschätzung hat sich durch die jüngste Senatsrechtspre-chung zur Möglichkeit, bei der Vergabe von [X.] eine [X.] und Tätigkeit als Fachanwalt zu berücksichtigen ([X.]eschluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 11/06 - juris), nichts geändert. Zwar kann danach die Tätigkeit als Fachanwalt Hinweise darauf geben, inwieweit der jewei-lige Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit "notarnäher" oder "notarferner" ausgestaltet ist, was nach dem [X.]eschluss des [X.]undesverfassungsge-richts vom 20. April 2004 für die Auswahlentscheidung von [X.]edeutung ist. Der [X.]esuch eines einzelnen Lehrgangs zur Vermittlung von theoreti-schen Kenntnissen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung reicht indes weder für die Anerkennung eines notarspezifischen Fortbil-dungskurses aus (Senat, [X.]O Rdn. 18) noch gar für die Vergabe von [X.] für sonstige herausragende Leistungen in diesem [X.]e-reich. Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass der Antragsgegner für eine Mitarbeit im Notariat außerhalb von [X.] - wie sie dem Antragsteller unter Auflistung darauf bezogener Urkundsnummern be-scheinigt worden sind - keine Sonderpunkte zugebilligt hat. Die [X.] durch praktische Notartätigkeit wird in [X.] Nr. 3 [X.]uchst. d des [X.] für [X.] während einer Notarvertretung und in [X.] Nr. 3 [X.]uchst. e [X.] des [X.] für [X.] - 23 -

fasst. Für eine darüber hinausgehende [X.]erücksichtigung rein vorberei-tender Unterstützung eines amtierenden Notars, der die [X.] verantwortlich vornimmt, ist grundsätzlich kein Raum. Ein beach-tenswerter zusätzlicher und - nicht zuletzt mit [X.]lick auf Mitbewerber - auch nachprüfbarer Qualifizierungszugewinn für das angestrebte Amt ist in Ermangelung konkreter Anknüpfungspunkte oder auch nur vergleich-barer Erfahrungswerte für eine einigermaßen verlässliche [X.]ewertung solcher Hilfstätigkeiten nicht auszumachen. Diese Leistungen, die [X.] Sachkunde erfordern, könnten - was bereits das [X.] zutreffend hervorgehoben hat -, ohne dass sie aussagekräftig zu objekti-vieren wären, von allen [X.]ewerbern geltend gemacht werden, die - wie in einer Sozietät regelmäßig möglich - außerhalb von Vertretungen in die Tätigkeit eines Notars einbezogen werden. Es ist nicht dargetan, dass sich der Antragsteller - gerade auch im Verhältnis zum weiteren [X.]eteilig-ten - insoweit wesentlich mehr qualifiziert hätte, was die Vergabe von [X.] nahe legen könnte.
Letztlich kann sogar dahinstehen, ob es vertretbar gewesen wäre, in einer Gesamtschau für die vorgenannten Leistungen auf theoreti-schem wie praktischem Gebiet zusammen Sonderpunkte zu vergeben, da der Antragsteller den Vorsprung des weiteren [X.]eteiligten auch damit nicht hätte einholen können. 43 3. Der Antragsgegner durfte nach alledem angesichts dieses deut-lichen Punktevorsprungs bei seiner Auswahlentscheidung dem weiteren [X.]eteiligten den Vorzug geben. Auf den vom [X.] zusätzlich herangezogenen - für sich genommen durchaus gewichtigen - Verstoß des Antragstellers gegen das [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 44 - 24 -

[X.]eurkG bei der [X.]eurkundung eines GmbH-Vertrages, an der ein ange-stellter Rechtsanwalt der Sozietät beteiligt war, kommt es dabei nicht an. Andere Umstände, die im Hinblick auf eine bessere persönliche und fachliche Eignung des Antragstellers für ein Abweichen von der vor-genannten Reihenfolge sprechen könnten und vom Antragsgegner in ei-ne auf den Einzelfall bezogene, abschließende Prognose über die [X.]efä-higung des Antragstellers für das von ihm erstrebte Amt hätten einbezo-gen werden müssen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. 45 [X.] [X.] [X.]

[X.]auer Lintz Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 30.03.2006 - 2 Not 4/05 -

Meta

NotZ 15/06

20.11.2006

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2006, Az. NotZ 15/06 (REWIS RS 2006, 744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 744

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