Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2008, Az. IV ZR 45/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1299

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 45/08 vom 22. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 22. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 24. Januar 2008 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Streitwert: 27.068,91 •

Gründe: Nach dem in der Beschwerde für die zuzulassende Revision ange-kündigten Antrag will die Klägerin beide Ansprüche in vollem, insgesamt 20.000 • übersteigenden Umfang weiterverfolgen. Gleichwohl ist die Be-schwerde nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig. 1 1. Wegen des Deckungsanspruchs, der den von Rechtsanwalt [X.]einbehaltenen Vergleichsbetrag betrifft, ist kein [X.] dargelegt. Dieser selbständige Teil der Klage ist abgewiesen [X.], weil es sich bei dem Anspruch des Mandanten gegen den [X.] vereinnahmten [X.] um einen nicht vom 2 - 3 -

Versicherungsschutz umfassten Erfüllungsanspruch handele. Insoweit macht die Beschwerde weder einen (symptomatischen) Rechtsfehler noch sonst einen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO gel-tend. Ein solcher Anspruch ist deshalb für die Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer von vornherein außer [X.] zu lassen ([X.], Beschluss vom 11. Mai 2006 - [X.] - NJW-RR 2006, 1097 [X.]. 9). 2. Die Beschwer durch die Abweisung des Deckungsanspruchs, der die fehlerhafte Beratung bei Abschluss des Vergleichs betrifft, be-trägt lediglich 14.072,66 •. 3 Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.04.2007 - 4 O 35/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 24.01.2008 - 16 U 54/07 -

Meta

IV ZR 45/08

22.10.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2008, Az. IV ZR 45/08 (REWIS RS 2008, 1299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1299

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