Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2008, Az. IV ZR 31/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1429

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 31/08vom 15. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 15. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 15. Januar 2008 wird als unzulässig verwor-fen. Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Wert: 15.886,23 •

Gründe: [X.] Der Kläger ist ein in der [X.] lebender [X.]. Er hat Krankenversicherungsschutz begehrt und sich dazu im Januar 2005 an die Beklagte zu 2 gewandt, die auf ihrer Internetseite den Abschluss bzw. die Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen für [X.] anbot. Auf Antrag des [X.] übersandte die Beklagte zu 2 einen auf den [X.] zu 1 als Versicherer ausgestellten [X.] - 3 -

[X.]. Die Einzelheiten dazu und zum Innenverhältnis zwischen den [X.] sind streitig.
Der Kläger hat die [X.] gesamtschuldnerisch auf die [X.] ambulanter und stationärer Heilbehandlungskosten einschließlich der Aufwendungen für Medikamente in Anspruch genommen und [X.] von 8.468,20 • nebst Zinsen, weiterer 2.223,26 • nebst Zinsen und von 954,45 [X.] nebst Zinsen begehrt. Er vertritt die Auffassung, er un-terhalte als Versicherungsnehmer einen Krankenversicherungsvertrag bei dem [X.] zu 1 als Versicherer, der bei Abschluss des Vertrages durch die Beklagte zu 2 rechtsgeschäftlich vertreten worden sei. Der [X.] zu 1 sei deshalb verpflichtet, ihm die Kosten der Heilbehandlung zu erstatten. Die Beklagte zu 2 sei ihm gegenüber schadensersatzpflich-tig, weil sie zwar für den [X.] zu 1 gehandelt, dann aber an diesen die von ihr vereinnahmten Versicherungsbeiträge nicht abgeführt habe. Zugleich hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der seitens des [X.] zu 1 in der [X.] erklärte und auf das Verschweigen von Vorerkrankungen bei Abschluss des [X.] Rücktritt unwirksam sei. 2 Das [X.] hat den [X.] zu 1 antragsgemäß verurteilt, die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage hingegen abgewiesen. [X.] der Beklagte zu 1 sei aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, von dem er nicht wirksam zurückgetreten sei. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zu 1 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel sowohl gegen den Kläger als auch gegen die Beklagte zu 2 gerichtet. Er hat neben der Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage eine Verurteilung der [X.]n zu 2 zur Zahlung erstrebt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Beklagte zu 2 geführt 3 - 4 -

worden ist, und das Rechtsmittel im Übrigen als unbegründet zurückge-wiesen. Es hat dazu ausgeführt, zwischen dem Kläger und dem Beklag-ten zu 1 sei ein Krankenversicherungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte zu 2 sei Vertreterin gewesen, wobei sich der Beklagte zu 1 de-ren Handeln auf der Grundlage einer konkludent erteilten rechtsgeschäft-lichen Vollmacht, jedenfalls aber auf der Grundlage einer Duldungsvoll-macht, einer späteren Genehmigung oder nach den Grundsätzen der versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung zurechnen lassen müsse. Die weiteren Feststellungen des [X.]s habe der Beklagte zu 1 nicht angegriffen.
Der Beklagte zu 1 hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Urteil Beschwerde eingelegt und diese nachfolgend zurückgenommen, soweit sein Rechtsmittel die Verwerfung der Berufung gegen die Beklagte zu 2 zum Gegenstand gehabt hat. 4 I[X.] Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist [X.], weil der Wert der geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Dabei ist für die Wertgrenze nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Diese Wertberechnung ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist demnach nur dann zulässig, wenn das Begehren wenigstens in einer Höhe weiter-verfolgt wird, die über der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO liegt, was vom Beschwerdeführer darzulegen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2005 - [X.]/04 - [X.], 388 unter [X.] a; vom 5 - 5 -

29. September 2004 - [X.]/03 - NJW 2005, 224 unter [X.]; [X.], Beschluss vom 27. Juni 2002 - [X.] - VersR 2003, 260 unter 2).
1. Der Beklagte zu 1 hat dazu geltend gemacht, das Berufungsge-richt habe den Streitwert auf 13.000 • festgesetzt. Der ihn belastende [X.] liege jedoch höher. Behalte das Berufungsurteil [X.], stehe zugleich fest, dass ein ([X.] zwischen ihm und dem Kläger zustande gekommen sei. Die sich daraus ergebende voraussichtliche Leistungspflicht belaufe sich unter Berücksichtigung der Lebenserwartung des [X.] auf 174.645 •, wobei der Beklagte zu 1 in diesem Zusammenhang auf eine versicherungsma-thematische Berechnung verweist, die die Fortsetzung des [X.] zum Kläger - unter Zugrundelegung einer Jah-resprämie von 1.440 • (12 x 120 •) - zum Ausgangspunkt nimmt. Hinzu komme, dass gegen den Geschäftsführer der [X.] zu 2 ein Ermitt-lungsverfahren anhängig sei und der aus dessen betrügerischen [X.] erwachsende Schaden aus anderen Versicherungsverträgen, bei denen der Geschäftsführer auf dieselbe Art und Weise verfahren sei wie im Falle des [X.], sich auf mindestens 600.000 • belaufe. 6 2. Damit ist eine die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO überstei-gende Beschwer nicht dargetan. 7 a) Der aus anderen Versicherungsverhältnissen dem [X.] zu 1 entstandene Schaden kann bereits deshalb nicht zum Maßstab ge-nommen werden, weil diese nicht Gegenstand des vorliegenden [X.] sind. Der Kläger hat eine Leistungsklage erhoben, die die Verur-teilung des [X.] zu 1 zur Zahlung von 8.468,20 •, weiterer 2.223,26 • und 954,45 [X.] zum Gegenstand hat; diese Beträge ent-8 - 6 -

sprechen den Aufwendungen des [X.] für seine Heilbehandlung. Der Bestand des Versicherungsvertrages ist für diesen Leistungsantrag nur rechtliche Vorfrage, die sich nicht werterhöhend auswirken kann.
b) Der Kläger hat weiter die Feststellung begehrt, dass der vom [X.] zu 1 mit Datum vom 1. Dezember 2006 erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag keine Wirksamkeit entfaltet. 9 Auch damit wird die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht über-schritten. In einem Rechtsstreit, bei dem es um die Feststellung des (Fort-)Bestands eines Krankenversicherungsverhältnisses geht, bemisst sich die Beschwer der insoweit unterlegenen [X.] entsprechend §§ 3, 9 ZPO auf das 3,5-fache der Jahresprämie. Das sind hier nach dem eige-nen Ausgangspunkt des [X.] zu 1, der die den Kläger als Versiche-rungsnehmer zu entrichtende Jahresprämie von 1.440 • zugrunde legt, allenfalls 5.040 •, die in Addition mit dem Wert des [X.] einen Betrag ergeben, der unterhalb der Wertgrenze von 20.000 • liegt 10 - 7 -

(vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2004 - [X.]/03 - [X.], 1197 unter II 2 a; vom 10. Oktober 2001 - [X.], 21; vom 3. Mai 2000 - [X.]/99 - [X.], 1430 unter 1; vom 15. Mai 1996 - [X.] - [X.] 1996, 332).
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.03.2007 - 11 O 561/05 - [X.], Entscheidung vom 15.01.2008 - [X.] -

Meta

IV ZR 31/08

15.10.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2008, Az. IV ZR 31/08 (REWIS RS 2008, 1429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1429

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