Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2016, Az. XI ZR 351/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7614

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:260716UXIZR351.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
XI ZR 351/14
Verkündet am:
26.
Juli 2016
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
[X.]:[X.]:[X.]:2016:260716UXIZR351.14.0
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.
Juli 2016 durch [X.]
Ellenberger, [X.] und Dr.
Matthias sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 26.
Juni 2014 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, der [X.]n, die für die W.

AG bzw. P.

AG in den Rechtsstreit eingetreten ist, aus drei Zins-satz-[X.]
nichts mehr zu schulden. Die [X.] macht widerkla-gend [X.] aus den [X.]n
geltend.
Die
Rechtsvorgängerin der [X.]n (künftig einheitlich: [X.]) stand mit der Klägerin, einer Stadt in Nordrhein-Westfalen
mit knapp 20.000
Einwohnern, in Geschäftsbeziehungen.
Am 15.
März 1999 schloss die [X.] mit der Klägerin einen (Formu-lar-) "Rahmenvertrag für [X.]". Auf der Grundlage des [X.] schlossen die Parteien zwischen 2006 und 2011
verschiedene 1
2
3
-
3
-

Einzelverträge. Drei dieser Einzelverträge, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, gestalteten sich wie folgt:
Am 25.
Februar 2008

nicht wie im Tenor der landgerichtlichen Ent-scheidung vermerkt am 5.
Februar 2008

einigten sich die Parteien auf einen Forward-Zahler-[X.], der eine Laufzeit vom 30.
April 2009 bis zum 30.
April 2019 hatte. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung eines festen Zinses in Höhe von 4,1% p.a. auf einen Bezugsbetrag von anfänglich 5.057.765,54

l-ben Bezugsbetrag einen variablen Zinssatz in Höhe des 3-Monats-Euribors zu zahlen.
Am 5.
September 2008 schlossen die Parteien einen CHF-Plus-[X.], der eine Laufzeit vom 15.
September 2008 bis zunächst zum 15.

-Devisenkassakurs kleiner als 1,6295 war, sollte die Klägerin zur Zahlung eines Zinses ("variabler Satz") von 2% p.a. zuzüglich eines Aufschlags
nach der Formel
(x [nach Tabelle]

-Devisenkassakurs) : -Devisenkassakurs
x 100%
auf einen Bezugsbetrag von zunächst 4,5
Mio.

Mio.

r--Devisenkassakurs größer oder gleich 1,6295 oder der "variable Satz"
kleiner oder gleich 2%
p.a.
war, sollte die Klägerin die Zahlung eines festen Zinssatzes in Höhe von 2% p.a. schulden. Die [X.] übernahm die Verpflichtung, durchgängig einen festen Zinssatz in Höhe von 3% p.a. auf einen Bezugsbetrag von 4,5
Mio.

rin zu zahlen.
Schließlich einigten sich die Parteien am 25.
Mai 2010 auf einen weiteren CHF-Plus-Swap mit einer Laufzeit vom 27.
Mai 2011 bis zum 27.
Mai 2019. So-f-Devisenkassakurs kleiner oder gleich
1,57 war, schuldete die 4
5
6
-
4
-

Klägerin die Zahlung eines Zinses
("variabler Satz")
von 2,5% p.a. zuzüglich eines Aufschlags
nach der Formel
(1,3985

-Devisenkassakurs) : -Devisenkassakurs
x 100%
auf einem Bezugsbetrag von zunächst 3,5
Mio.

-Devisenkassakurs
einmalig größer als 1,57 oder der "variable Satz"
kleiner oder gleich
2,5% p.a.
war, schuldete die Klägerin Zahlung eines festen Zinses in [X.] von 2,5% p.a. Die [X.] verpflichtete sich zur Zahlung eines festen Zin-ses in Höhe von 3,5
Mio.

unächst 3,5
Mio.

Mittels dieses [X.] lösten die Parteien einen am 25.
Februar 2008 geschlossenen "Invers-CMS-Stufen-Swap"
ab, indem sie in zwei Schritten dessen zulasten der Klägerin negativen Marktwert in die Bedin-gungen des [X.] einpreisten.
Bei allen drei [X.] war der Marktwert aus Sicht der Klägerin (unstreitig) im Zeitpunkt des Abschlusses negativ. Wie hoch der anfängliche negative Marktwert war, ist nicht festgestellt. Unstreitig teilte die [X.] der Klägerin jedenfalls die Höhe der von ihr eingepreisten Bruttomarge nicht mit. Auf die drei [X.] leistete die Klägerin insgesamt 260.485,79

-Geschäften einen Gewinn von insgesamt 708.882,80

lte. Am 10.
Juli
2012 standen mit [X.] zwischen dem 28.
November 2011 und dem 15.
Juni 2012 auf die beiden [X.] insgesamt 1.192.874,75

zu Lasten der Klägerin offen. Die [X.] schuldet der Klägerin aus anderen [X.] Leistungen in Höhe von 81.562,50

.
Auf den Antrag festzustellen, dass die Klägerin zu weiteren Zahlungen auf die oben angeführten Swap-Geschäfte nicht verpflichtet sei, hat das Land-gericht festgestellt, die [X.] sei "r-pflichtung zn-7
8
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5
-

gen anzurechnende Vorteile gegenüberstehen", wobei es die Vorteile mit 448.397,01

. Die weitergehende Zahlungsklage hat es rechtskräftig abgewiesen. Auf die Widerklage der [X.]n hat es die Klägerin verurteilt, an die [X.] 448.397,01

e-hende Widerklage hat es ebenfalls abgewiesen. Die Berufung der [X.]n hat das Berufungsgericht
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre vom [X.]
zugelassene Revision, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage und auf Zahlung weiterer 662.915,24

weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht in der Revisionsinstanz bezüglich der Feststellungsanträge in Höhe von 662.915,24

noch nicht rechtskräftig zuerkannten Widerklage) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht (OLG
[X.], WM
2014, 1907
ff.) hat

soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung

Wesentlichen ausgeführt:
Die [X.] schulde der Klägerin wegen der anlässlich des Abschlusses der [X.]
jeweils wiederholten Verletzung von Pflichten aus dem Rahmenvertrag bzw. einem dem Rahmenvertrag vorgelagerten
Beratungsver-trag Schadensersatz, weil sie die Klägerin bei Abschluss der Swap-Geschäfte nicht objektgerecht
beraten habe. Sie habe es unterlassen, die Klägerin auf den anfänglichen negativen Marktwert der Swap-Geschäfte
und dessen Höhe
hin-9
10
11
-
6
-

zuweisen. Ihre Aufklärungspflicht habe die [X.] nicht dadurch erfüllt, dass sie erklärt habe, Swap-Geschäfte verfügten überhaupt über einen sich ändern-den (positiven oder negativen) Marktwert, sie habe in die Swaps jeweils eine Gewinnmarge eingepreist und verdiene an der [X.] durch [X.]. Alle diese Informationen hätten nichts darüber ausgesagt, wie der Markt bei Abschluss eines Swaps dessen künftige Entwicklung prog-nostiziere, dass diese Prognose im anfänglichen negativen Marktwert Ausdruck finde und dieser Marktwert nicht nur die Gewinnspanne der [X.]n [X.], sondern anzeige, dass der Markt die Wahrscheinlichkeit eines
Verlusts der Klä-gerin

wenn auch nur aufgrund finanzmathematischer Simulationsmodelle

höher als die eines Gewinns einschätze. Ebenso wenig werde deutlich, dass die [X.] ihre Gewinnspanne gerade dadurch realisiert habe, dass sie das [X.] der Swaps bewusst zu Lasten der Klägerin ausgebildet habe. Die Aufklärungspflicht knüpfe dabei nicht an der mehr oder weniger kom-plexen Struktur des jeweiligen Swaps, aus der sich weitere Beratungspflichten ergeben könnten, sondern an der allen streitgegenständlichen [X.] eigenen Bedeutung des anfänglichen negativen Marktwerts an.
Die [X.] habe ihre Aufklärungspflichten zumindest fahrlässig ver-letzt. Die Vermutung des §
280 Abs.
1 Satz
2 BGB habe sie nicht widerlegt. Insbesondere habe das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, dass sich die [X.] in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe.
Die Pflichtverletzung sei für den Abschluss der Swap-Geschäfte durch die Klägerin auch
ursächlich geworden. Soweit die [X.] anderes behaupte, trage sie ins [X.] hinein vor. So lasse die Rechtsverteidigung der [X.]n zur Kausalitätsfrage bereits offen, auf wessen Einschätzung und Willensbildung es bei der Prüfung der für den Geschäftsabschluss relevanten Umstände an-kommen solle. Die Klägerin entscheide und handele im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung durch ihre Gremien sowie "durch hierarchisch strukturierte 12
13
-
7
-

Entscheidungsträger und Weisungsempfänger in der Verwaltung". Deshalb könne auch "der [X.] nicht schlechthin auf die Willensbetätigung einzelner Personen und deren subjektive Kenntnisse, Erfahrungen und Wertun-gen zurückgeführt werden". Das Vorbringen der [X.]n stehe, soweit es um die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Auswirkungen gehe, unter der nach-drücklich vertretenen Prämisse, dass der anfängliche negative Marktwert ledig-lich die der Klägerin angeblich dem Grunde nach bekannte und von ihr akzep-tierte Marge [X.]. Dies sei jedoch nicht der Fall. Dass die Klägerin die Ge-schäfte auch dann abgeschlossen hätte, wenn sie darüber aufgeklärt worden wäre, dass der Markt die Wahrscheinlichkeit eines Verlustes

wenn auch nur aufgrund finanzmathematischer Simulationsmodelle

höher als die eines Ge-winns eingeschätzt und sie damit gegen die Markterwartung agiert habe, trage die [X.], die diese Zusammenhänge gerade in Abrede stelle, nicht vor. Die [X.] habe anderen Vertragspartnern durchaus auch günstigere Konditio-nen angeboten, über die mit ihr zu verhandeln sie der Klägerin die Chance ge-nommen habe. Dass die Klägerin nicht (sofort) auch die für sie günstig verlau-fenen Geschäfte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes rückabzuwi-ckeln versucht habe, widerlege die Kausalitätsvermutung ebenfalls nicht. Die [X.], die dies anführe, lasse "auch in diesem Zusammenhang unberück-sichtigt, dass sich die Bedeutung des anfänglichen negativen Marktwerts nicht in [X.]"
erschöpfe, "sondern dass der Klägerin nicht hinreichend deutlich gemacht"
worden sei, "dass und in welchem
Umfang sie gegen die im anfänglichen negativen Marktwert abgebildeten Er-wartungen des Marktes"
agiere.
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht nach §
37a WpHG in der bis zum 4.
August 2009 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit §
43 WpHG verjährt. Aufgrund der Einheitlichkeit des Rahmenvertrags und aller Einzelabschlüsse sowie der Schadensberechnung sei der Anspruch der [X.]
-
8
-

rin erst mit dem Abschluss (Unterzeichnung) des letzten Swaps im Jahr
2011 entstanden. Der Rahmenvertrag habe alle Einzelgeschäfte zu einer [X.] verklammert.
Die Widerklage sei (nur) in Höhe von
448.397,01

. Die Kläge-rin habe [X.] durch die weiteren in die Saldierung
einzubeziehen-den Swapgeschäfte
in Höhe von 708.882,80

e-hen seien von der Klägerin auf die drei streitgegenständlichen [X.]
geleistete Zahlungen in Höhe von 260.485,79

in Höhe von 448.397,01

sie aus ihrer vertraglichen Verpflichtung entlassen.

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, eine erhebli-che Schädigung der Klägerin wegen einer unzureichenden Information über den anfänglichen negativen Marktwert der [X.]
könne hier aus der Verletzung von Pflichten aus einem vor Abschluss des Rahmenvertrags vom 26.
Juli 2000 geschlossenen Beratungsvertrag
oder aus dem Rahmenvertrag resultieren.
Das trifft nicht zu. Insoweit verweist der [X.] auf seine Ausführun-gen in seinem Urteil vom 28.
April 2015 (XI
ZR
378/13, [X.]Z
205, 117 Rn.
21
ff.).
2. Das Berufungsgericht hat weiter unrichtig angenommen, eine unzu-reichende Unterrichtung über den anfänglichen negativen Marktwert der [X.]
stelle einen Verstoß gegen das Gebot der objektgerechten Beratung 15
16
17
18
-
9
-

dar. Das
Vorhandensein eines anfänglichen negativen Marktwerts eines [X.] ist kein Umstand, über den die beratende Bank ihren Kunden im Rah-men der objektgerechten Beratung informieren müsste (näher [X.]surteile vom 28.
April 2015 -
XI
ZR
278/13, [X.]Z
205, 117 Rn.
30
ff. und vom 20.
Januar 2015 -
XI
ZR
316/13, WM
2015, 575 Rn.
33
ff.).
Die Verpflichtung, bei [X.] im Zweipersonenverhältnis anlässlich einer vertraglich ge-schuldeten Beratung das Einpreisen einer Bruttomarge zu offenbaren, folgt vielmehr aus dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts ([X.]surteile vom 22.
März
2011 -
XI
ZR
33/10, [X.]Z
189, 13 Rn.
31
ff., vom 28.
April 2015 aaO
Rn.
33
ff., vom 20.
Januar 2015 aaO
Rn.
31 und vom 22.
März 2016 -
XI
ZR
425/14, WM
2016, 821 Rn.
24). Diese
Verpflichtung schließt -
wie vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt
und ent-sprechend den sonst vom [X.] entschiedenen Fällen einer Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts
-
die Ver-pflichtung zur Information über die Höhe der eingepreisten Bruttomarge ein ([X.]surteil vom 28.
April 2015 aaO Rn.
41).
3. Das
Berufungsgericht hat außerdem die Anforderungen an die Erheb-lichkeit des Vortrags der [X.]n zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung überspannt. Dem Vorbringen der [X.]n war
die Behauptung zu entnehmen, die verantwortlich Handelnden der Klägerin, nämlich ihr früherer Bürgermeister und drei weitere ihrer Mitarbeiter,
hätten
die [X.]
auch in
Kenntnis von Grund und Höhe des von der [X.]n eingepreisten anfänglichen negati-ven Marktwerts abgeschlossen. Damit hat die [X.] die [X.] Tatsache -
Fehlen der haftungsbegründenden Kausalität zwischen
Pflichtverletzung und Schaden
-
unmittelbar selbst zum Gegenstand des [X.] gemacht. Stellte sich der Sachvortrag in der Beweisaufnahme als richtig heraus, stünde die fehlende Kausalität der Pflichtverletzung fest. Weitere Einzelheiten oder Erläuterungen sind zur
Substantiierung des Beweisantrags 19
-
10
-

grundsätzlich nicht erforderlich
([X.]surteil vom 8.
Mai 2012 -
XI
ZR
262/10, [X.]Z
193, 159 Rn.
39).
Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, es könne bei der [X.] der Frage, ob die "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens"
widerlegt sei, nicht schlechthin auf die Willensbildung einzelner Personen und deren sub-jektive Kenntnisse, Erfahrungen und Wertungen ankommen, geht es von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus. Es kommt nach §
166 Abs.
1 BGB nicht darauf an, ob "Gremien"
und "hierarchisch strukturierte Entscheidungsträ-ger"
der Klägerin die [X.]
auch dann geschlossen hätten, wenn sie Kenntnis von Grund und Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts gehabt hätten. Vielmehr hätte das Berufungsgericht auf den Entschluss der für die Klägerin bei Abschluss der [X.]
handelnden Vertreter abstellen müssen.
4. Nicht frei von [X.] ist schließlich die Feststellung des [X.], die [X.] könne der Klägerin betreffend die [X.] vom 25.
Februar 2008 und vom 5.
September 2008
nicht entgegenhalten, das Schadensersatzbegehren der Klägerin sei gemäß §
37a WpHG a.F.
i.[X.]. §
43 WpHG verjährt, weil der Klägerin ein einheitlicher Schadensersatzanspruch zu-stehe, der erst mit Abschluss des letzten, auf dem Rahmenvertrag vom 15.
März 1999 gründenden [X.] habe anlaufen können. Auch inso-weit verweist der [X.] auf seine Ausführungen in seinem Urteil vom 28.
April 2015 (XI
ZR
378/13, [X.]Z
205, 117 Rn.
45
ff.). Auf den [X.] vom 25.
Mai 2010 ist §
37a WpHG a.F. zeitlich nicht mehr anwendbar. Außerdem hat das Berufungsgericht für ihn die rechtzeitige Hemmung der Verjährung nach §
204 Abs.
1 Nr.
1 BGB, §
167 ZPO festgestellt.

20
21
-
11
-

III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande-ren Gründen als richtig dar

561 ZPO). Insbesondere sind die von den [X.] geschlossenen [X.] nicht nichtig ([X.]surteile vom 28.
April 2015 -
XI
ZR
378/13, [X.]Z
205, 117 Rn.
56
ff. und vom 22.
März 2016

XI
ZR
425/14, WM
2016, 821 Rn.
51).

IV.
Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§
563 Abs.
3 ZPO).
1. Gemäß den
Grundsätzen, die der [X.] nach Erlass des [X.] mit Urteilen
vom 22.
März 2016 (XI
ZR
425/14, WM
2016, 821 Rn.
26
ff.)
und vom 12.
Juli 2016 (XI
ZR
150/15, Umdruck Rn.
25) aufgestellt hat, sind die [X.] nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der [X.]n nicht [X.] mit einem Darlehen verknüpft gewe-sen, so dass eine Pflicht zur Belehrung über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts bestanden hat.
2. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision kommt ein
das Ver-schulden ausschließender unvermeidbarer Rechtsirrtum der [X.]n nicht in Betracht ([X.]surteile vom 22.
März 2011 -
XI
ZR
33/10, [X.]Z
189, 13 Rn.
39 und vom 28.
April 2015 -
XI
ZR
378/13, [X.]Z
205, 117 Rn.
73).
3. Der [X.] kann auch nicht dahin erkennen, die [X.] könne sich erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Zwar steht fest, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach §
280 Abs.
1, §
249 Abs.
1 BGB, soweit er die [X.] vom 25.
Februar 2008 und vom 5.
September 22
23
24
25
26
-
12
-

2008
betrifft und auf eine fahrlässige Falschberatung der [X.]n gestützt wird, gemäß §
37a WpHG a.F.
verjährt ist. Die Verjährungsfrist lief mit [X.] der jeweiligen Verträge an und drei Jahre später
ab, ohne dass sie [X.] gehemmt worden wäre. Das Berufungsgericht hat -
von seinem Rechts-standpunkt aus folgerichtig -
aber keine Feststellungen zu der von der Klägerin behaupteten Vorsatzhaftung getroffen, die ihrerseits nicht unter §
37a WpHG a.F.
fällt. Damit kann der [X.] zur Verjährung nicht durchentscheiden (vgl. Se-natsurteile vom 28.
April 2015 -
XI
ZR
378/13, [X.]Z
205, 117 Rn.
73 und vom 22.
März 2016 -
XI
ZR
425/14, WM
2016, 821 Rn.
52).
4. Das Berufungsgericht hat weiter

von seinem Rechtsstandpunkt aus wiederum konsequent

keine Feststellungen zu sonstigen Beratungspflichtver-letzungen der [X.]n getroffen, bei denen die [X.] gemäß §
280 Abs.
1 Satz
2 BGB die Vermutung vorsätzlichen Handelns widerlegen müsste. Von der Verjährung eines Anspruchs unter dem Gesichtspunkt eines Verschweigens des schwerwiegenden Interessenkonflikts abgesehen kommen deshalb auch unverjährte Ansprüche aufgrund sonstiger Beratungsfehler in Betracht (vgl. Se-natsurteil vom 28.
April 2015 -
XI
ZR
378/13, [X.]Z
205, 117 Rn.
74).

V.
Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf folgendes hin:
Sollte das Berufungsgericht die Berufung der [X.]n nach Maßgabe der oben dargestellten Grundsätze für unbegründet erachten, wird es zugleich die Entscheidungsformel des [X.] klarzustellen haben. Die Klägerin hat neben ihrer Zahlungsklage eine negative Feststellungsklage erhoben. Entspre-chend hätte das [X.] -
die teilweise Begründetheit der Klage unterstellt
-
auf (negative) Feststellung und nicht auf "Freistellung"
erkennen müssen 27
28
29
-
13
-

(vgl.
[X.]sbeschlüsse vom 22.
Januar 2013 -
XI
ZR
471/11, NJW-RR
2013, 948 Rn.
13 und -
XI
ZR
472/11, juris Rn.
13; [X.], Urteil vom 22.
Oktober 2015

III
ZR
265/14, juris Rn.
33). Da das [X.] der [X.]n auf die [X.] rechtskräftig 448.397,01

die Leistungen auf die CHF-Plus-[X.] vom 5.
September 2008 und 25.
Mai 2010 betref-fen, kann die Feststellung im der Klägerin günstigsten Falle nur dahin lauten, es werde festgestellt, dass sie der [X.]n aus dem CHF-Plus-[X.] vom 5.
September 2008 nicht mehr als 261.587,25

-Plus-[X.] vom 25.
Mai 2010 nicht mehr als 186.809,76

, was in

-
14
-

seiner Gänze dem mit der Widerklage zuerkannten Betrag entspricht. Im Übri-gen ist der Zusatz "soweit nicht diesen Zahlungen anzurechnende Vorteile ge-genüberstehen"

anders als der Antrag der Klägerin

nicht hinreichend be-stimmt. Sollte das Berufungsgericht nach Maßgabe der Vorgaben des [X.]s-urteils vom 22.
März 2016 (XI
ZR
425/14, WM
2016, 821 Rn.
40
ff.) anrechen-bare Vorteile ermitteln, wird es diese Vorteile zu beziffern und einer konkreten Vertragsbeziehung der Parteien zuzuordnen haben.

Ellenberger
[X.]
Matthias

Menges
Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.03.2013 -
8 [X.]/11 -

O[X.], Entscheidung vom 26.06.2014 -
I-14 [X.] -

Meta

XI ZR 351/14

26.07.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2016, Az. XI ZR 351/14 (REWIS RS 2016, 7614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7614

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