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PDF anzeigen[X.]/02vom11. Februar 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Februar 2003 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zi-vilsenats des [X.] vom 14. November 2002 wird [X.] der Beklagten als unzulässig verworfen.Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 511 Gründe:Der angefochtene Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).Ein außerordentliches Rechtsmittel zum [X.] ist nichtstatthaft ([X.], Beschluß vom 7. März 2002 - [X.], [X.], 1577 = [X.], 775).[X.] [X.] [X.]Dr. [X.]
Meta
11.02.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2003, Az. VIII ZB 137/02 (REWIS RS 2003, 4483)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4483
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