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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB
123/12
vom
12. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juli 2012 durch den [X.] [X.]
Dr.
Krüger, die [X.] Dr. Schmidt-Räntsch und Dr.
Roth und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Der [X.] lehnt eine Entscheidung ab.
Weitere Eingaben der Beschwerdeführerin werden nicht mehr [X.].
Gründe:
Der [X.] kann mit zivilrechtlichen Verfahren nur im Rah-men der jeweils einschlägigen Verfahrensordnungen befasst werden. In dem hier vorliegenden Verfahren nach §
15 [X.] kann der [X.] an-gerufen werden, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss zugelassen hat, §
15 Abs.
2 Satz
3 BnotO, §
70 Abs.
1
FamFG. Daran fehlt es.
Die Beschwerdeführerin hat auch keine
unzulässige
Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 8.
Zivilkammer des [X.] vom 29.
April 2011 (oder gegen den vorhergehenden Beschluss der Kammer vom 31.
März 2011) eingelegt, sondern die "Vorlage vAw des [X.] beim [X.]" verlangt. Auch im weiteren Verlauf des [X.] hat sie
trotz Belehrung durch die Rechtspflegerin des [X.]s
an dem 1
2
-
3
-
Verlangen nach "sofortiger Richtervorlage" festgehalten. Ein solches Verfahren gibt es nicht. Der [X.] kann daher darüber auch nicht entscheiden.
Krüger
Schmidt-Räntsch
Roth
[X.]
Weinland
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 29.04.2011 -
8 [X.] -
Meta
12.07.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. V ZB 123/12 (REWIS RS 2012, 4728)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4728
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZB 25/17 (Bundesgerichtshof)
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Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nach Erhebung einer Anhörungsrüge
NotZ (Brfg) 6/14 (Bundesgerichtshof)
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