Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2020, Az. V ZB 6/20

V. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11882

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:050220BVZB6.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 6/20
vom

5. Februar 2020

in der Notarbeschwerdesache

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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 5. Februar 2020
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und
Dr. [X.], [X.] Göbel und die Richterin [X.]

beschlossen:

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2020 auf [X.] einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die Beteiligten zu 2 bis 5 verkauften der Beteiligten zu 6 durch notariell beurkundeten Vertrag vom 5.

An den Grundstücken ist zugunsten der Beschwerdeführerin ein dingliches [X.] für alle Verkaufsfälle im Grundbuch eingetragen. Der Notar hat der Be-schwerdeführerin mit einem ihr
am 12. August
2019 zugestellten
Schreiben ei-ne auszugsweise Ausfertigung der [X.] übersandt, sie auf die gesetzliche Ausübungsfrist von zwei Monaten hingewiesen und sie gebeten, entweder die Ausübung des Vorkaufsrechts mitzuteilen oder eine vorbereitete Verzichtserklärung einzureichen. Die Beschwerdeführerin teilte dem Notar mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 mit, sie mache von ihrem Vorkaufsrecht Ge-brauch und unterrichtete die Beteiligten zu 2 bis 5 hierüber. Die Verkäufer leite-ten
ihr daraufhin den von dem Notar vorbereiteten Entwurf einer Abwicklungs-vereinbarung
zu und forderten
sie auf, umgehend die im Kaufvertrag vereinbar-te Vorauszahlung zu leisten. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 setzten sie der Beschwerdeführerin eine Frist zur Hinterlegung der Anzahlung bis zum 1
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7.
November 2019. Die Beschwerdeführerin teilte am
4. November 2019
mit, dass die Finanzierung bestätigt
sei.

Der Notar hat der Beschwerdeführerin und den übrigen Beteiligten mit am 8.
November 2019 versandten Schreiben mitgeteilt, dass er den Erstkauf-vertrag ab dem 27.
November 2019 vollziehen werde, weil das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt worden sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin hat das Landgericht
zurückgewiesen. Nachdem der Notar es abgelehnt hat, die Vollziehung des Vertrages bis zur Entscheidung über die eingelegte
Rechtsbeschwerde zurückzustellen, beantragt die Beschwerdeführe-rin, die Vollziehung des [X.] auszusetzen.

2. Der Antrag ist
in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG
i.[X.]. § 15 Abs. 2 Satz 3 [X.] statthaft (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Okto-
ber 2018 -
[X.] 411/18, NJW 2019, 432 Rn. 3). Er hat jedoch keinen Erfolg.

a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgs-aussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für die Betei-ligten gegeneinander abzuwägen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 -
V
ZB
14/10 -
FGPrax 2010, 97 Rn. 5; [X.], Beschluss vom 31. Oktober 2018

[X.] 411/18, NJW 2019, 432 Rn. 5
jeweils mwN). Die Aussetzung der Voll-ziehung eines Kaufvertrags zwischen Drittbeteiligten wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel
Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist
und die dem Antragsteller drohenden Nachteile diejenigen überwiegen, die den Kaufvertragsparteien durch die [X.] drohen.
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b) Die Aussetzung kommt danach bereits deshalb nicht in
Betracht, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.

Im Rahmen einer Beschwerde nach § 15 Abs.
2 [X.] ist nur zu prüfen, ob der Notar pflichtwidrig handelt. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Nach §
53 BeurkG hat der Notar den Vollzug einer im Grundbuch zu vollziehenden Urkunde zu veranlassen, sobald die Urkunde eingereicht werden kann. Der [X.] mit der Beteiligten zu 6, der beim [X.] eingereicht werden soll, ist vollzugsreif. Dass die Eintragung der Beteiligten zu
6 der Beschwerdeführerin gegenüber mit Blick auf das dingliche [X.] gemäß §
1098 Abs. 2, § 883 Abs. 2 [X.] unwirksam wäre, wenn diese ihr Vorkaufsrecht rechtzeitig und wirksam ausgeübt haben sollte, ändert an der [X.] nichts. Denn die Vormerkungswirkung des dinglichen [X.]s führt nicht zu einer Grundbuchsperre.

Die Pflicht, vollzugsreife Urkunden beim Grundbuchamt einzureichen, besteht auch dann, wenn ein Beteiligter die Wirksamkeit der zu vollziehenden Erklärungen mit beachtlichen Gründen bestreitet (vgl. Senat, Beschluss vom 19.
September 2019 -
V
ZB 119/18, juris Rn. 16 u. 40). Der Beteiligte kann sol-che Einwendungen mit Aussicht auf Erfolg nur beim Prozessgericht geltend machen (vgl. Senat, aaO
Rn. 45 a.E.). Ist die Wirksamkeit einer [X.]sausübung im Streit, kann nichts Anderes gelten; hier tritt noch hinzu, dass die Wirksamkeit des Vertrages zwischen Vorkaufsverpflichtetem und Drittem, um dessen Vollzug es geht,
von der Ausübung des Vorkaufsrechts
unberührt bleibt, soweit nicht Abweichendes vereinbart worden ist
(vgl. Pa-landt/[X.], [X.], 79. Aufl., § 464 Rn. 8).

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5
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Aus Vorstehendem folgt, dass sich die -
die Wirksamkeit der [X.]sausübung betreffende -
Frage, derentwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, in diesem Verfahren nicht
stellt. Ob das Vorkaufsrecht von der Beschwerdeführerin wirksam ausgeübt worden ist, muss in einem zivilrechtlichen Verfahren geklärt werden.

[X.]

Schmidt-Räntsch Brück-ner

Göbel [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.01.2020 -
2-17 T 47/19 -

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Meta

V ZB 6/20

05.02.2020

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2020, Az. V ZB 6/20 (REWIS RS 2020, 11882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11882

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZB 6/20

XII ZB 411/18

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