Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2002, Az. IX ZR 497/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1614

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[X.][X.] ZR 497/00vom12. September 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 12. September 2002beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 16. März 2000 wird nicht ange-nommen.Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 813.927,78 (1.591.904,37 DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlicheinwandfrei entschieden worden (§ 554b ZPO a.[X.] der neueren Rechtsprechung des Senats sind die Einwendungendes Bürgen schon im Erstprozeß beachtlich, die sich aus dem zur Entschei-dung stehenden Sachverhalt ohne weiteres als begründet erweisen; eine ein-deutige Rechtslage hat der [X.] jederzeit zu beachten ([X.], 99, [X.]. auch [X.], 381, 383). Daher steht dem Gläubiger aus einer Bürg-- 3 -schaft auf erstes Anfordern auch dann kein Anspruch zu, wenn die [X.] unstreitig nicht fällig ist, der materielle Bürgschaftsfall also nochnicht eingetreten sein kann. Soweit sich aus dem Senatsurteil vom 28. [X.] ([X.], [X.], 106, 107) etwas anderes ergibt, ist diese Ent-scheidung durch die zwischenzeitliche Entwicklung der Rechtsprechung über-holt.Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei den Einwand mangelnder Fäl-ligkeit durchgreifen lassen. Der Bauvertrag endete mit Zugang der von [X.] erklärten Kündigung, unabhängig davon, ob ihr ein Recht zu-stand, den [X.] zu beenden (vgl. § 8 VOB/B). Diese Kündigung hatzur Folge, daß die Vergütung erst nach Erteilung einer Schlußrechnung gemäߧ 16 Nr. 3 VOB/B fällig wird (vgl. [X.], Urt. v. 9. Oktober 1986 - [X.]/85,NJW 1987, 382, 383). Im Streitfall hat die Klägerin die Schlußrechnung nichterteilt, obwohl der Vertrag im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung inder Berufungsinstanz schon seit mehr als einem Jahr beendet war.[X.] Kirchhof [X.]

Meta

IX ZR 497/00

12.09.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2002, Az. IX ZR 497/00 (REWIS RS 2002, 1614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1614

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