Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2006, Az. II ZR 305/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 496

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 305/05 vom 4. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit [X.] [X.] hat am 4. Dezember 2006 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Streithelferin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 20. Oktober 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von der Streithelferin geforderte Vorlage an den [X.] erübrigt sich, weil nach der [X.] Rspr. des Senats die Europarechtskonformität der Judikatur zur verdeckten Sacheinlage außer Zweifel steht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Streithelferin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 820.000,00 • Goette [X.] Strohn [X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.03.2004 - 82 O 168/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 18 U 76/04 -

Meta

II ZR 305/05

04.12.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2006, Az. II ZR 305/05 (REWIS RS 2006, 496)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 496

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