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5 StR 644/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Februar 2013
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. September 2012 wird mit der Maßga-be (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter vorsätzlicher Körperverletzung im Fall 1
der Ur-teilsgründe entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entsprechend der Antragsschrift des [X.] musste die [X.] wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) aufgrund einge-tretener Verjährung entfallen, ohne dass dies Auswirkungen auf den Straf-ausspruch hätte.
[X.] Schneider
Dölp König
Meta
12.02.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2013, Az. 5 StR 644/12 (REWIS RS 2013, 8246)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8246
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