Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2013, Az. 5 StR 644/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8246

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



5 StR 644/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Februar 2013
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Februar 2013
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. September 2012 wird mit der Maßga-be (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter vorsätzlicher Körperverletzung im Fall 1
der Ur-teilsgründe entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entsprechend der Antragsschrift des [X.] musste die [X.] wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) aufgrund einge-tretener Verjährung entfallen, ohne dass dies Auswirkungen auf den Straf-ausspruch hätte.

[X.] Schneider

Dölp König

Meta

5 StR 644/12

12.02.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2013, Az. 5 StR 644/12 (REWIS RS 2013, 8246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8246

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.