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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 233/02
vom 7. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
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Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 7. Juli 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 19. September 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulas-sungsbeschwerde nach einem Wert von 36.579,06 Euro.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage gegen den [X.] zu 1 mit der Begründung bestätigt, der Kläger habe eine schuldhafte [X.] Pflichten des Beklagten zu 1 weder dargelegt noch unter Beweis gestellt (Gliederungspunkt 2 des angefochtenen Urteils). Insoweit - 3 -
hat die Nichtzulassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungs-bedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgezeigt, welche sich in einer un-bestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Inte-resse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; vgl. [X.], 288, 291). Die Frage, welche Pflichten den Sequester im Hinblick auf verderbliche Waren treffen, ist in der Kommentarliteratur nicht umstritten und im übrigen anhand der [X.] des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden.
Hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 2 ist dem Berufungsge-richt kein Verfahrensfehler unterlaufen, der die Zulassung der Revision zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) verlan-gen würde (vgl. [X.], 288, 296; [X.], [X.]. v. 11. Mai 2004 - [X.], [X.], 1407, 1408 f., zur Veröffentlichung in [X.]Z 159, 135, 139 ff. bestimmt). Insbesondere hat das Berufungsgericht keinen entscheidungser-heblichen Vortrag des [X.] übergangen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts unter den [X.] 1 und 3 sind nicht entscheidungserheblich. Aus ihnen kann schon deshalb kein Zulassungsgrund hergeleitet werden. Von einer weiteren Begründung der Ent-scheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
07.07.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2005, Az. IX ZR 233/02 (REWIS RS 2005, 2684)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2684
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