Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2009, Az. 3 StR 294/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1518

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[X.] vom 24. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 10. März 2009 a) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, der Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 35 Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehöri-gen Feststellungen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in 38 Fällen, davon in drei Fällen in nicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in 12 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei er in fünf Fällen als Mitglied einer Bande handelte, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten [X.] hatte" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.000 • angeordnet und ver-schiedene Gegenstände sowie Bargeld in Höhe von 300 • eingezogen. Gegen dieses [X.]eil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachli-chen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.]uss-formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des [X.]eils auf-grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 1. In den Fällen [X.], 3., 6. bis 8. hat die jeweils tateinheitliche Verur-teilung des Angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge neben der - aus den Gründen der An-tragsschrift des [X.] [X.] - Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge (§ 30 a Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbin-det in den Fällen des § 30 a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterum-satzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der uner-laubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (We-ber, BtMG 3. Aufl. § 30 a Rdn. 36 m. w. N.). Als unselbständigem Teilakt des Handeltreibens kommt der Bandeneinfuhr neben dem Bandenhandel daher [X.] eigenständige rechtliche Bedeutung zu. 2 - 4 - Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert und den Tenor im Übrigen aus Gründen der Klarstellung neu gefasst. 3 2. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. 4 Das [X.] hat bei allen Taten gleichermaßen sowohl bei der Wahl des Strafrahmens als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Las-ten des Angeklagten u. a. gewertet, dass der (Betäubungsmittel-) "Handel... nur dem eigenen Gewinnstreben, insbesondere nicht der Finanzierung einer eige-nen Abhängigkeit" gedient habe. Diese Erwägung lässt besorgen, dass das [X.] das zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gehörende Gewinnstreben entgegen § 46 Abs. 3 StGB bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat. 5 Zwar ist es dem Tatrichter nach der bisherigen - allerdings keineswegs einheitlichen - Rechtsprechung nicht verwehrt, die ausschließlich gewinnorien-tierte Motivation eines Angeklagten als verwerflicher zu bewerten als den häufig vorkommenden Fall, dass der Täter nur deshalb Handel mit Betäubungsmitteln treibt, weil er keinen anderen Weg sieht, die Mittel für die Befriedigung seiner eigenen Rauschgiftabhängigkeit aufzubringen ([X.]R StGB § 46 Abs. 3 [X.] 2; [X.], 50; [X.], [X.]. vom 11. September 2003 - 1 [X.], insoweit in [X.], 398 nicht abgedruckt; einen Verstoß ge-gen § 46 Abs. 3 StGB bejahend dagegen [X.], [X.]. vom 7. November 2000 - 4 StR 456/00, insoweit in [X.], 68 nicht abgedruckt). Der [X.] hat mit Blick auf das [X.] des § 46 Abs. 3 StGB Bedenken, an dieser - soweit ersichtlich von ihm selbst begründeten ([X.]R aaO) - Recht-sprechung festzuhalten. Denn das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens setzt stets voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt. Deshalb kann ihm dieses Gewinnstreben, jedenfalls solange es den Rahmen des [X.] 6 - 5 - nicht deutlich übersteigt ([X.]R StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 1), bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil, sondern allenfalls bei Vorliegen einer we-niger verwerflichen Tatmotivation zum Vorteil gereichen. Mit der strafschärfen-den Berücksichtigung einer rein gewinnorientierten Motivation wird dem Täter deshalb auch - rechtsfehlerhaft - das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes an-gelastet (ebenso [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 11). Der [X.] braucht die Rechtsfrage jedoch nicht zu entscheiden. Denn ein Fall eines rein gewinnorientierten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist hier nicht belegt. Vielmehr hat das [X.] festgestellt, dass der Angeklagte seit seinem 16. Lebensjahr Kontakt zu Drogen hat und bis zu seiner Festnahme in vorliegender Sache selbst regelmäßig Haschisch und Kokain konsumierte. In Anbetracht dieser Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass die Gewinne aus den [X.] auch der Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums des ansonsten einkommenslosen Angeklagten dienten und deshalb kein hier-von gänzlich unabhängiges Gewinnstreben des Angeklagten vorlag. Ein [X.] gegen das [X.] des § 46 Abs. 3 StGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil ein besonders verwerfliches, den Rahmen des [X.] deutlich übersteigendes Gewinnstreben des Angeklagten bei Begehung der Taten gegeben war. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich den [X.]eilsgründen nicht entnehmen. Da sich der Rechtsfehler bei Bemessung sämtlicher Einzelstrafen aus-gewirkt hat, unterliegt der Strafausspruch insgesamt der Aufhebung. Jedoch handelt es sich lediglich um einen Wertungsfehler, so dass die zugehörigen
7 - 6 - Feststellungen bestehen bleiben können. Im Rahmen der neuen Strafzumes-sung sind ergänzende Feststellungen möglich, sofern sie den bisher getroffe-nen nicht widersprechen. Die Anordnungen des [X.] und der Ein-ziehung sind von der Aufhebung nicht betroffen. [X.]von [X.]Sost-Scheible Schäfer [X.]

Meta

3 StR 294/09

24.09.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2009, Az. 3 StR 294/09 (REWIS RS 2009, 1518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1518

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