Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2007, Az. 2 StR 232/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1265

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 232/07 vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 24. Oktober 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.], und [X.] am [X.] Dr. Bode, [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck, der Richter am [X.] Dr. Appl, [X.] als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Januar 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in zwei Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen —unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge jeweils in Tatein-heit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge, wobei er als Mitglied einer Bande gehandelt hat, die sich zur fortgesetz-ten Begehung solcher Taten verbunden [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts und mit einer Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat es keinen Erfolg. 1 1. Zu der Verfahrensrüge, mit der die fehlerhafte Ablehnung eines Hilfs-beweisantrags gerügt wird, bemerkt der [X.] ergänzend zu den Ausführungen 2 - 4 - des [X.] in seiner Antragsschrift vom 29. Mai 2007: Dafür, dass es sich bei den ausgeurteilten Taten um Bandentaten handelte, spricht bereits die Mitwirkung des höheren Polizeibeamten aus [X.] in beiden Fällen, der nach den vom Angeklagten eingeräumten Gesamtumständen in die [X.] einbezogen war. Dass der Zeuge [X.]das Kokain selbst an Bord der Flugzeuge gebracht habe, wird in dem [X.] nicht aus-drücklich behauptet; dem stünde jedenfalls im ersten Fall auch entgegen, dass [X.]erst am 2. Juni 2006 nach [X.] geflogen ist. 2. Der Schuldspruch war, wie aus dem [X.] ersichtlich, zu [X.]. Wird [X.] wie hier [X.] in den Fällen des § 30 a BtMG neben dem Merkmal der Bandeneinfuhr auch das des Bandenhandels verwirklicht, liegt nur eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit vor; der Bandenhandel verbindet die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, [X.] auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat (st. Rspr., vgl. BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 1; [X.]sbeschluss vom 23. Juni 2006 [X.] 2 StR 147/06). 3 3. Der Strafausspruch hat Bestand. 4 a) Aus den Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils er-gibt sich, dass das [X.] die bandenmäßige Einfuhr von [X.] nicht straferschwerend gewertet hat. 5 b) Auch der Umstand, dass das [X.] bei der Strafzumessung ei-nen falschen Strafrahmen angewendet hat, hat sich nicht zu Lasten des Ange-klagten ausgewirkt. Die [X.] hat bei dem Angeklagten die Vorausset-zungen des § 31 Nr. 1 BtMG bejaht, anstelle einer Milderung nach § 49 Abs. 2 StGB jedoch den gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt, der von zwei Jahren bis zu elf Jahren drei [X.] - 5 - ten Freiheitsstrafe reicht. Richtigerweise wären die Strafen aus einem Straf-rahmen von einem Monat bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zu bestimmen gewesen. Angesichts der beiden Einzelstrafen von fünf Jahren und von sechs Jahren, die deutlich über der angenommenen Untergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe liegen, kann der [X.] jedoch ausschließen, dass die [X.] bei richtiger Strafrahmenwahl niedrigere Freiheitsstrafen verhängt hätte. Im Übrigen sind die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe im Hinblick auf den von der [X.] hervorgehobenen Strafschärfungsgrund, dass in beiden Fällen eine ganz erhebliche Menge eines gefährlichen Rauschgifts zum Zwecke des Handeltreibens eingeführt wurde, auch angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. [X.] Bode [X.] Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 232/07

24.10.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2007, Az. 2 StR 232/07 (REWIS RS 2007, 1265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1265

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