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PDF anzeigen[X.] StR 502/02vom13. Februar 2003in der [X.] besonders schwerer Brandstiftung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2003 gemäß § 349Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 2. Mai 2002 mit den [X.] Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwererBrandstiftung und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfJahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen [X.] hat mit der Sachrüge Erfolg.Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.Die Strafkammer hält den seine Täterschaft bestreitenden [X.] den Verursacher des Brandes in seiner Eigentumswohnung, weil er betrü-gerisch Versicherungsleistungen habe in Anspruch nehmen wollen. Hierfürspreche, daß die Wohnung "über Jahre" hinweg unversichert geblieben underst etwa vier Monate vor der Tat gegen einen möglichen Schadensfall [X.] und am Hausrat bei der [X.]versicherung versichert [X.] sei und der Angeklagte nach der Brandlegung eine zum Teil falsche Scha-densaufstellung für die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen einge-reicht habe.Wie die Revision zu Recht beanstandet, hätte es zum Nachweis desvom [X.] angenommenen Tatmotivs des Angeklagten näherer Erörte-rung der einzelnen Versicherungsverhältnisse im Hinblick auf die [X.] den versicherten Hausrat bedurft. Darüber hinaus hätten genaue [X.] und deren Finanzierung, zur gesamten [X.] Vermögenssituation des Angeklagten zur Tatzeit, zu dem durch den [X.] Schaden und zu den bei der Versicherung vom Angeklagten imeinzelnen geltend gemachten Ansprüchen getroffen werden müssen. Die [X.] in dem angefochtenen Urteil mitgeteilten Feststellungen sind so [X.] lückenhaft, daß eine revisionsrechtliche Überprüfung, ob der [X.] Motiv für die Brandlegung hatte, nicht möglich ist.Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:Der nunmehr entscheidende Tatrichter wird nicht nur einzelne Indizienabzuhandeln, sondern eine umfassende Gesamtwürdigung aller für und [X.] Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen haben(vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; [X.] in [X.] Aufl. § 261 Rdn. 49 f. m.w.N.). Es wird sich empfehlen, den Bewohner der- 4 -Nachbarwohneinheit, [X.], als Zeugen zu vernehmen; das "[X.] einer in das Wissen eines Zeugen gestellten, den Angeklagten [X.] entscheidungserheblichen Tatsache (vgl. [X.] h [[X.] vom 2. Mai 2002 S. 13]) ist dem [X.] Strafprozeß fremd.Tepperwien Kuckein Athing
Meta
13.02.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2003, Az. 4 StR 502/02 (REWIS RS 2003, 4399)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4399
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