Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2009, Az. 1 StR 149/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3554

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 149/09 vom 13. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhehlerei u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. November 2008 aus den vom [X.] in [X.] Antragsschrift vom 23. März 2009 zutreffend dargelegten Gründen im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei und des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in sieben Fällen schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer für die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.] Wahl Hebenstreit Jäger

Sander

Meta

1 StR 149/09

13.05.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2009, Az. 1 StR 149/09 (REWIS RS 2009, 3554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3554

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