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PDF anzeigen[X.] vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhehlerei - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2009 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 13. Januar 2009 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des [X.]eils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Ob sich der Beweisantrag, mit dem die Einholung eines Sachverständigengut-achtens über die Marktüblichkeit des von den Angeklagten gezahlten [X.] für den vom Zeugen [X.]gelieferten Branntwein beantragt wurde, auf [X.] oder aber [X.] bezog, ist irrelevant. Denn nach den Feststellungen zahlten die Angeklagten den in § 106 [X.] festge-legten Mindestpreis. Dieser orientiert sich indes allein am Alkoholgehalt des gelieferten [X.] und nicht an dessen Art. Auch die Verfahrensrüge, nach der die [X.] unzulässigerweise von dem angeklagten Sachverhalt abgewichen sei, ohne insoweit einen Hinweis gegeben zu haben, ist unbegründet. Im Hinblick auf die vorliegenden tatsächli-chen Gesichtspunkte war eine aus entsprechender Anwendung von § 265 StPO folgende Hinweispflicht nicht gegeben ([X.], 472, 473; [X.], 48 f.; siehe auch [X.], [X.]. vom heutigen [X.] 1 StR 167/09). - 3 - Im Rahmen der Beweiswürdigung stellt die [X.] zutreffend in den [X.], dass der von [X.]gelieferte Branntwein nicht aus [X.] stammen konnte. Der unzutreffenden Annahme, dass [X.] nicht in einer Abfindungsbrennerei hergestellt werden könne, kommt daher [X.] wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend darlegt [X.] keine eigenständige Bedeutung zu. Dies gilt um so mehr, als Korn jedenfalls nicht rechtmäßig im Rahmen der Stoffbesitzerkontingente hergestellt werden kann. [X.]Wahl [X.][X.] Ri[X.] Prof. Dr. [X.] befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert. [X.]
Meta
09.12.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. 1 StR 266/09 (REWIS RS 2009, 189)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 189
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