Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. IX ZR 71/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 388

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 71/03 vom 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 7. Dezember 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 12. Februar 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 68.315,53 • festgesetzt. Gründe: Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die angestrebte Revision kann keinen Beitrag zur Klärung der Frage leis-ten, ob ein steuerlicher Berater seinen Mandanten auch dann über eine Gestal-tungsmöglichkeit aufklären muss, wenn ihre Anerkennung durch die Finanzver-waltung und die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht sicher ist (vgl. dazu bereits [X.], 386, 396; [X.], [X.]. v. 20. Oktober 2005 - [X.] ZR 127/04, [X.], 2345, 2346 unter [X.]). Die Beratung zur steuergünstigen [X.] - 3 - nahme eines Sozius in die Zahnarztpraxis des [X.] brauchte sich in den Jahren 1990/91 noch nicht darauf zu erstrecken, dass die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1 EStG für die Zahlungen des eintretenden Gesellschafters nach § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG im Rahmen eines Zweistufenmodells in Frage kam. Für diese Grenze der Beratungspflicht kam es allerdings nicht entschei-dend auf die vom Berufungsgericht angeführten Zweifel unter dem Gesichts-punkt des [X.] an (vgl. dazu später [X.], 465, 478; [X.]. [X.] 2004, 1068, 1069 f). Ausschlaggebend ist, dass der Beklagte zur [X.] seiner Beratung nach damaligem Stand der höchstrichterlichen [X.] und Verwaltungspraxis, den er pflichtgemäß zugrunde legen musste ([X.]Z 145, 256, 259, 263; [X.], [X.]. v. 20. Oktober 2005 aaO, [X.]), nicht damit zu rechnen brauchte, dass für den Kläger eine Tarifbegünstigung nach § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG erreichbar sein könnte. 3 Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] des [X.] setzte die Veräußerung oder Aufgabe einer Praxis, Teilpraxis oder eines Pra-xisanteils nach § 18 Abs. 3 EStG voraus, dass die freiberufliche Tätigkeit des Praxisinhabers im bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine ge-wisse [X.] eingestellt wurde (vgl. [X.]. [X.] 1986, 335, 336 = [X.], 522; als ständige Rechtsprechung noch bezeichnet im [X.]eil des [X.] v. 7. November 1991 BStBl. [X.] 1992, 457 = [X.]E 166, 527). Diese [X.] hatte das [X.] in die Einkommensteuerrichtlinien 1990, Abschnitt 147 Satz 6 (BStBl. I Sondernummer 4/1990) übernommen. 4 Eine Änderung dieser Rechtsprechung zeichnete sich vor den Entschei-dungen des [X.] vom 14. September 1994 ([X.]. [X.] 1995, 5 - 4 - 407, 408; [X.]/NV 1995, 766) nicht ab, mit denen der [X.] Senat ausdrücklich und mit dessen Zustimmung von der ständigen Rechtsprechung des [X.] ab-wich. Mit dieser Entwicklung brauchte ein Berater im Voraus nicht zu rechnen, zumal noch die Einfügung von § 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG durch Art. 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 ([X.] I S. 2310) eine gegenläufige Tendenz erkennen ließ. Da der Kläger seine Berufstätigkeit an gleicher Stelle mit einem Sozius fortsetzen wollte, war für ihn eine Tarifbegünstigung der Ausgleichszahlung auf dem Wege der Betriebsveräußerung gemäß § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG selbst mit einem zweistufigen Vorgehen aus der Sicht der Jahre 1990/91 praktisch unerreichbar. Zu einer Aufklärung über Gestaltungsmöglichkeiten, die nach derzeitigem und voraussehbaren Stand der höchstrichterlichen Recht-sprechung und der einschlägigen Steuerrichtlinien oder Verwaltungserlasse nicht nur unsicher, sondern praktisch aussichtslos und damit bei vernünftiger Abwägung untauglich sind, ist der steuerliche Berater nicht verpflichtet. In [X.] ist die ergangene obergerichtliche Rechtsprechung einheitlich (vgl. 6 - 5 - auch [X.], [X.] 2003, 523, 525 zu einem im wesentlichen gleichen [X.]). [X.] Raebel Kayser [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.03.2002 - 34 O 15396/94 - [X.], Entscheidung vom 12.02.2003 - 20 U 3018/02 -

Meta

IX ZR 71/03

07.12.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. IX ZR 71/03 (REWIS RS 2006, 388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 388

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