Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. IX ZR 188/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5325

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 8. Februar 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 675 Abs. 1 EStG § 16 1. Nach dem Gebot des sichersten Weges kann der Steuerberater gehalten sein, die Einholung einer [X.] des Finanzamtes zu empfehlen, wenn die [X.] nach Ausschöpfung der eigenen Erkenntnismöglichkeiten ungeklärt ist und die Beratung eine einschneidende, dauerhafte, später praktisch nicht mehr korri-gierbare rechtliche Gestaltung betrifft. 2. Zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung des Verkaufs sämtlicher Anteile an einer Kommanditgesellschaft nach einem "[X.]". [X.], [X.]eil vom 8. Februar 2007 - [X.]/05 - [X.] [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2007 durch [X.] [X.] und die Rich-ter Dr. Ganter, Raebel, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des [X.] - 13. Zivilsenat in [X.] - vom 26. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die [X.] waren alleinige [X.]erinnen einer Kommandit-gesellschaft. Anfang 1999 beabsichtigten sie, ihre [X.]santeile zu [X.]. Sie beauftragten die beklagte, auch aus Steuerberatern und Rechts-anwälten bestehende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, sie sowohl steuerlich als auch rechtlich bei der Vertragsgestaltung zu beraten. 1 Dem zunächst mit dem späteren Erwerber ausgehandelten Vertragsent-wurf vom 26. August 1999, den die Beklagte am 30. August 1999 erhalten [X.], lag das so genannte [X.] zugrunde. Die [X.] sollte in eine GmbH & Co. [X.] umgewandelt werden, der Käufer in einem ersten Schritt 50 % der [X.]santeile (mit 51 % der Stimmen) übernehmen, der Kaufpreis von 7 Mio. DM sollte in Teilbeträgen gezahlt werden, davon die erste Hälfte im zweiten Halbjahr 1999 bei gleichzeitigem Ausgleich des negativen [X.] - 3 - tos, die zweite Hälfte in fünf Teilbeträgen jährlich jeweils gegen Übertragung von 10 % der [X.]. Entsprechende Kauf- und Verkaufsverpflich-tungen waren vorgesehen. Nachdem der Rechtsberater des Käufers auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, dass die [X.] bereits im Veranlagungs-zeitraum 1999 den gesamten Veräußerungsgewinn zu versteuern haben [X.], brachte der vom Ehemann der Klägerin zu 1 ebenfalls eingeschaltete Steuerberater [X.]ein [X.] ins Gespräch. Das wurde von der [X.] in zwei Schreiben an den Käufer aufgegriffen. Unter Beifügung des ursprünglichen [X.] stellte Steuerberater [X.] am 21. September 1999 einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen [X.] an das Finanzamt. Am 27. September 1999 - dem ursprünglich ins Auge gefassten Termin - wurde zwischen den [X.] und dem Erwerber ein Anteilskauf- und Optionsvertrag geschlossen. Am 13. Oktober 1999 bestätigte das Finanz-amt die Steuerunschädlichkeit des ursprünglichen [X.]. In der Folge lehnte es der Erwerber ab, die Kaufoption auszuüben; die [X.] konnten die restlichen [X.] am 16. August 2000 nur noch zu einem Kaufpreis von 1 Mio. DM an den Erwerber veräußern. Am 1. Juni 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH & Co. [X.] eröffnet. 3 Das [X.] hat der Klage auf Ersatz der Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten und dem nach dem [X.] zu erlangenden [X.] im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer beschränkt auf den Grund zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte hafte auf Schadens-ersatz wegen fehlerhafter Beratung. Sie habe die steuerlichen Risiken des [X.] nicht rechtzeitig vor dem Abschluss des notariellen [X.] einer Klärung zugeführt. Zwar habe die Beklagte von Anfang an den schließlich auch vom Finanzamt eingenommenen Standpunkt vertreten. Gleichwohl sei die Rechtslage zunächst nicht geklärt gewesen. Die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, die von ihr für richtig gehaltene Auffassung zu belegen und hierzu eine verbindliche [X.] des Finanzamts rechtzeitig ein-zuholen. Ohne die Pflichtverletzung wäre es zu einem Abschluss des Vertrags nach dem [X.] gekommen, und dieses hätte auch die Billigung der Finanzbehörden gefunden. 6 II. Das angefochtene [X.]eil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 7 1. Die [X.] hatten der Beklagten das Mandat erteilt, sie umfas-send sowohl in steuerrechtlicher als auch allgemein in rechtlicher Hinsicht bei dem von ihnen beabsichtigten Unternehmensverkauf zu beraten. Gegenstand der Beratungspflichten der Beklagten war ein steuer- und zivilrechtlich mög-lichst günstiger Verkauf. Dazu gehörte insbesondere die Aufgabe, eine 8 - 5 - Versteuerung des gesamten Veräußerungsgewinns im Jahr des Vertrags-schlusses zu vermeiden, weil dies für die [X.] finanziell nicht tragbar gewesen wäre. Dabei hatte die Beklagte [X.] des erhaltenen Auftrags ihre Mandantinnen umfassend steuerlich zu beraten, ihnen insbesondere den relativ sichersten Weg aufzuzeigen und sie möglichst vor Schaden zu bewahren (vgl. [X.], [X.]. v. 3. Juni 1993 - [X.] ZR 173/92, NJW 1993, 2799, 2800). 2. Zweck der Steuerberatung ist es, die dem Auftraggeber fehlende Sach- und Rechtskunde auf diesem Gebiet zu ersetzen. Die [X.] Steuerberatung verlangt daher sachgerechte Hinweise über die Art, die Größe und die mögliche Höhe eines Steuerrisikos, um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und ei-ne Fehlentscheidung zu vermeiden ([X.] 129, 386, 396; [X.], [X.]. v. 4. Juni 1996 - [X.] ZR 246/95, [X.], 1841, 1843; v. 20. Oktober 2005 - [X.] ZR 127/04, [X.], 2345, 2346). Dies kann die Verpflichtung des Steuerberaters einschließen, den Mandanten auf die Möglichkeit einer verbindlichen [X.] des Finanzamts hinzuweisen und diese gegebenenfalls auch zu beantragen ([X.] 1986, 41 [Ls]; OLG Düsseldorf GI 2005, 92, 97 f). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.], 813, 818 ff; 159, 114, 118 f; [X.]/NV 2004, 758 f) waren die Finanzbehörden schon vor [X.] einer allgemeinen gesetzlichen Regelung in § 89 Abs. 2 [X.], eingefügt durch Art. 18 Nr. 1 des [X.] vom 5. September 2006 ([X.] I 2006 S. 2098, 2106), ermächtigt, auch außerhalb der §§ 204 ff [X.] verbindliche Zusagen zu erteilen. Dies stand zwar im Ermessen der [X.]. Wie sich jedoch aus den Schreiben des zuständigen [X.] vom 13. Oktober 1999 und vom 5. November 2002 ergibt, war dieses be-reit, unverzüglich die erbetene [X.] zu erteilen. 9 - 6 - a) Allerdings bedarf die Pflicht, die Einholung einer verbindlichen [X.] des Finanzamts zu empfehlen, der Eingrenzung. Hauptaufgabe der steu-erberatenden Berufe ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen (§ 33 StBerG; vgl. [X.]/von [X.], StBerG 5. Aufl. § 33 Rn. 5). Es ist daher Sache des Steuerberaters, selbst den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin zu prüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizu-führen ([X.], [X.]. v. 13. März 1997 - [X.] ZR 81/96, [X.], 1392, 1393). Rechtsprüfung und Rechtsberatung setzen zwingend die Kenntnis der ein-schlägigen Rechtsnormen voraus. Notfalls muss sich der steuerliche Berater die mandatsbezogenen Rechtskenntnisse, soweit sie nicht zu seinem präsen-ten Wissen gehören, ungesäumt verschaffen und sich auch in eine Spezialma-terie einarbeiten ([X.], [X.]. v. 22. September 2005 - [X.] ZR 23/04, [X.], 2197, 2198). Regelmäßig braucht der steuerliche Berater daher die Einholung einer [X.] des Finanzamts auch dann nicht zu empfehlen, wenn er bei der rechtlichen Durchdringung des ihm unterbreiteten Sachverhalts auf eine Kon-troverse in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung oder in der steuerrechtli-chen Literatur trifft. 10 b) Nach dem Gebot des sichersten Weges (vgl. [X.], [X.]. v. 21. September 2000 - [X.] ZR 127/99, [X.], 2431, 2435) kann es sich [X.] anders verhalten, wenn die Rechtslage nach Ausschöpfung der eigenen Erkenntnismöglichkeiten ungeklärt und die Angelegenheit von schwer wiegen-der Bedeutung für die Entscheidung des Mandanten ist. Betrifft die Beratung in einem solchen Fall eine einschneidende, dauerhafte und später praktisch nicht mehr rückgängig zu machende rechtliche Gestaltung, hat der Steuerberater die Einholung einer [X.] des Finanzamtes zu empfehlen. 11 - 7 - 3. Die Beklagte trifft der Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung. Sie hätte den [X.] nahe legen müssen, eine verbindliche [X.] so [X.] einzuholen, dass diese noch vor dem Notartermin erteilt werden konnte. 12 a) Nach § 16 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung des ganzen Gewerbe-betriebs oder des Anteils eines [X.]ers, der als Unternehmer ([X.]) des Betriebs anzusehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] zu dem insoweit gleich gelagerten § 17 Abs. 1 EStG wird der Tatbestand der Veräußerung in dem Zeitpunkt verwirklicht, zu dem die [X.] oder die wirtschaftliche Inhaberschaft auf den Erwerber übergeht (vgl. z.B. [X.], [X.]. v. 28. Februar 1990 - [X.], [X.] 1990, 615, 616; siehe auch [X.], EStG 25. Aufl. § 16 Rn. 121, 440 ff). 13 Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob das zunächst ins Auge gefasste [X.] eine Versteuerung des gesamten [X.] des Zuflusses der ersten Kaufpreisrate zur Folge hat, lag im Jahre 1999 nicht vor; auf das von der Revisionserwiderung zitierte [X.]eil des [X.] vom 11. Juli 2006 ([X.]) kann nicht abgestellt werden (vgl. [X.] 145, 256, 261 ff). Die von der Revision angeführte Entscheidung des [X.] vom 29. April 1993 (BStBl. II 1993, 666) verhält sich nicht zu der genannten Frage. Aufgrund verschiedener Äußerungen in Recht-sprechung und Literatur war aber davon auszugehen, dass diese Möglichkeit ernsthaft in Betracht kam. Es entsprach schon damals der Rechtsprechung des [X.], dass dem Käufer eines Anteils an [X.]en das wirt-schaftliche Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zuzurechnen ist, wenn er bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Posi-tion erworben hatte, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden 14 - 8 - konnte, und auch die mit den Anteilen verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen waren ([X.]E 141, 509, 513). Mit [X.]eil vom 10. März 1988 (BStBl. II 1988, 832, 834 f) hat der [X.] daher den sofortigen Er-werb des wirtschaftlichen Eigentums mit Abschluss des notariellen Vertrags auch dann bejaht, wenn der Übergang der Anteile mit einer Befristung versehen war. In einem Aufsatz über die schrittweise Unternehmens- oder Anteilsveräu-ßerung aus Anlass einer zum 1. Januar 1990 in [X.] getretenen Neufassung des § 34 EStG hat [X.] ([X.] 1988, 2317) darauf hingewiesen, dass unge-achtet des Teilverkaufs eines Unternehmens der volle Veräußerungsgewinn schon im Jahr des ersten Verkaufs anfallen kann. In dem aus demselben [X.] verfassten Aufsatz von [X.] ([X.], 118, 119 f, 121) wird ebenfalls die Schwierigkeit der steuerrechtlichen Beurteilung aufgezeigt. Soweit [X.] (aaO S. 121) ein wirtschaftlich einheitliches Rechtsgeschäft auch dann vernei-nen will, wenn der Neugesellschafter sich verpflichtet, die noch nicht übertrage-nen [X.]santeile zu erwerben, betrifft dies den hier nicht gegebenen Fall, dass dem Altgesellschafter unter anderem das Stimmrecht entsprechend seiner Beteiligung weiterhin zusteht. b) Die Entscheidung über die Gestaltung des [X.] war von schwer wiegender Bedeutung für die [X.]. Das zu veräußernde Un-ternehmen bildete bis dahin ihre Existenzgrundlage; der Erlös aus dem Verkauf sollte ihrer Alterssicherung dienen. Die Versteuerung des gesamten [X.] im Veranlagungszeitraum 1999 oder 2000 war für sie finanziell nicht zu ver[X.]en und musste daher "unbedingt" vermieden werden. Die von der Beklagten geschuldete Beratung betraf daher eine einschneidende, dauer-hafte und später praktisch nicht mehr rückgängig zu machende Vertragsgestal-tung. 15 - 9 - c) Die Heranziehung von Steuerberater [X.]durch den Ehemann der Klägerin zu 1 entband die Beklagte nicht von ihrer Pflicht, rechtzeitig die [X.] einer verbindlichen [X.] zu empfehlen. Beauftragt ein Mandant ne-beneinander zwei voneinander unabhängig tätige rechtliche Berater, so haben beide einen eigenständigen Pflichten- und Verantwortungsbereich. Keiner ist in seinem Pflichtenkreis als Erfüllungsgehilfe des anderen im Sinne des § 278 BGB tätig (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Dezember 1987 - [X.] ZR 41/86, NJW 1988, 1079, 1082; v. 24. März 1988 - [X.] ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3014). Selbst wenn die Berater voneinander wissen, darf keiner seine eigenen Pflichten im Vertrauen darauf vernachlässigen, der andere werde die seinen erfüllen ([X.], [X.]. v. 8. Juli 1993 - [X.] ZR 242/92, NJW 1993, 2676, 2677). Die Ansicht der [X.], die Einholung der verbindlichen [X.] sei allein Sache des Steuerbe-raters [X.] gewesen, kann sich nicht auf entsprechende Feststellungen stüt-zen. Aus dem von ihr angeführten Schreiben dieses Steuerberaters vom 26. August 1999 ergibt sich das keineswegs. Die gegenteilige Wertung der [X.] verstößt auch gegen die tatrichterlichen Feststellungen zum Umfang des Mandats der Beklagten. Im Übrigen würde sie die Annahme einer in erster Linie den Steuerberater [X.]treffenden Pflicht, die verbindliche [X.] zu bean-tragen, nicht entlasten. Denn dann hätte das Ausbleiben einer rechtzeitigen An-tragstellung sie veranlassen müssen, selbst einzugreifen (vgl. [X.], [X.]. v. 19. Juli 2001 - [X.] ZR 246/00, NJW 2001, 3477, 3478). 16 d) Das von Steuerberater [X.]
im Schreiben vom 30. August 1999 an die Beklagte erwähnte und von dieser mit Schreiben vom 15. und 21. [X.] 1999 an die Käuferseite weitergetragene [X.] mag zwar geeignet gewesen sein, das beschriebene steuerliche Risiko zu vermeiden. Es [X.] dem Käufer jedoch eine ungleich stärkere zivilrechtliche Stellung, die [X.] - 10 - lich dazu führte, dass die zunächst in der Hand der [X.] verbliebenen [X.]santeile nur zu einem erheblich geringeren Kaufpreis veräußert werden konnten. e) Ob und in welcher Weise sich die durch Art. 10 Nr. 9 des [X.] 2007 vom 13. Dezember 2006 ([X.] I 2006 S. 2878, 2902) einge-führte Gebührenlast (vgl. § 89 Abs. 3 bis 5 [X.]) auf die Pflicht des [X.] auswirkt, gegebenenfalls die Einholung einer verbindlichen [X.] des Finanzamts zu empfehlen, bedarf hier keiner Entscheidung. 18 f) Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht "rein spekulativ", ob die Beklagte noch vor dem Notartermin am 27. September 1999 eine [X.] des zuständigen Finanzamts hätte herbeiführen können. Das Berufungsgericht hat diese Möglichkeit in tatrichterlicher Würdigung bejaht; Rechtsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Der Vertragsentwurf lag der Beklagten, die be-reits mit den steuerrechtlichen Fragen des beabsichtigten [X.] befasst war, seit Ende August 1999 vor; der Entwurf wies keine für die Beurteilung der steuerrechtlichen Fragen erheblichen Lücken auf. Spätestens von diesem Zeitpunkt an konnte die Beklagte auch die formellen Anforderun-gen, die nach dem Schreiben des [X.] vom 24. Juni 1987 (BStBl 1987 I, 474) an einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen [X.] zu stellen waren, erfüllen. 19 4. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die [X.] einer Empfehlung, eine verbindliche [X.] des Finanzamts einzuholen, gefolgt wären und dass diese - inhaltsgleich mit der später erteilten [X.] vom 13. Oktober 1999 - rechtzeitig vor Abschluss des notariellen Vertrages am 27. September 1999 eingegangen wäre (zur Maßgeblichkeit der mutmaßlichen 20 - 11 - Behördenentscheidung insoweit vgl. [X.], [X.]. v. 3. Juni 1993 - [X.] ZR 173/92, NJW 1993, 2799, 2801 f; v. 28. September 1995 - [X.] ZR 158/94, NJW 1995, 3248, 3249). Die Vorinstanz hat sich ferner die Gewissheit verschafft, dass auch die Käuferseite nach einer rechtzeitigen positiven [X.] des Finanzamts an dem zunächst ausgehandelten [X.] festgehalten hätte. Soweit die Revi-sion dies in Zweifel zieht, versucht sie lediglich, ihre Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen; damit kann sie im Revisionsverfahren kei-nen Erfolg haben. 21 Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind auch nicht [X.] zustande gekommen. Der in der Berufungsbegründung unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten, der Käufer sei nicht mehr bereit gewe-sen, von der [X.] abzuweichen, brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen. Es hat mit Recht darauf abgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, rechtzeitig die steuerliche Seite des geplanten [X.] zu klären und das weitere Vorgehen - auch gegenüber der Käuferseite - danach auszurichten. Die durch die verspätete Einholung der verbindlichen [X.] des Finanzamts nicht rechtzeitig beseitigte Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung führte dazu, dass die Vertragsparteien das [X.] verein-barten. Wenn dieses dem Käufer wirtschaftlich so attraktiv erschien, dass er nicht mehr bereit war, davon abzugehen, ist dies der Beklagten zuzurechnen, weil diese dem Käufer kurz vor dem Notartermin das [X.] schriftlich angetragen hatte. Damit hat sie die vom Berufungsgericht festgestellte [X.] fortgesetzt. 22 - 12 - 5. Der entstandene Schaden ist der Beklagten zuzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass der den [X.] entgangene Gewinn Folge der zivil-rechtlichen Gestaltung des [X.] vom 27. [X.] 1999 war. Die Beklagte war nach den Feststellungen der Vorinstanzen ver-pflichtet, die [X.] auch in (zivil-)rechtlicher Hinsicht zu beraten. Selbst wenn sich aber das Mandat auf die steuerrechtliche Seite des [X.] beschränkt hätte, stünde die Zurechnung des Schadens nicht infrage. Denn die richtige Beratung über die steuerlichen Fragen war Voraussetzung für den angestrebten möglichst günstigen Unternehmensverkauf. Der durch [X.] zivilrechtliche Gestaltung entstandene Schaden wird daher vom [X.] der verletzten Beratungspflicht umfasst (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Januar 2007 - [X.] ZR 122/04, z.[X.].). 23 Zwar steht es im Ermessen des Finanzamts, eine verbindliche [X.] zu erteilen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei [X.] danach zu unterscheiden, ob der Behörde ein Ermessen eingeräumt war. Ist dies zu bejahen, hat der Regressrichter festzustellen, welche Entschei-dung die Behörde tatsächlich getroffen hätte ([X.], [X.]. v. 23. November 1995 - [X.] ZR 225/94, NJW 1996, 842, 843). Hier haben die Vorinstanzen festgestellt, dass das Finanzamt die erbetene [X.], so wie später geschehen, fristge-recht erteilt hätte. [X.] sich das zuständige Finanzamt jedoch, die [X.] zu erteilen, war es inhaltlich an Gesetz und Recht gebunden. Daher ist insoweit grundsätzlich darauf abzustellen, wie die Behörde richtiger-weise hätte entscheiden müssen ([X.] 145, 256, 260; [X.] in Zuge-hör/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1067). Ob hier im Blick auf den Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht eine Ausnahme von den Regeln des normativen Schadensbegriffs zu machen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn die später erteilte [X.] war richtig. Auch nach der 24 - 13 - jüngsten Rechtsprechung des [X.] ist für die Frage des Über-gangs des wirtschaftlichen Eigentums im Rahmen einer Gesamtbildbetrachtung darauf abzustellen, ob der Käufer bereits eine rechtlich geschützte Erwerbspo-sition, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, erlangt hat, und ob die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind ([X.] [X.] 2006, 2665). Der dem [X.] folgende Entwurf eines Anteilskauf- und Über-tragungsvertrags sah in § 17 einen variablen Kaufpreisteil vor. Danach sollte sich der Preis im Falle einer Steigerung der Umsatzerlöse, des [X.] und des Betriebsergebnisses um jeweils festgesetzte Prozentsätze erhöhen. [X.] sollte die Chance einer Wertsteigerung noch in wesentlichem Umfang bei den [X.] als Verkäuferinnen verbleiben. Des Weiteren war in dem [X.] eines [X.]svertrags vorgesehen, dass in erheblichem Umfang die [X.]erversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stim-men entscheidet. Das sollte etwa für die Erhöhung des [X.] (§ 3 Abs. 4), die weitere Änderung des [X.]svertrags, die Änderung der Konten, den Jahresabschluss und die Ergebnisverwendung (§ 8) gelten. Schließlich verblieb nach § 12 das Gewinnbezugsrecht im Umfang der zunächst zurückbehaltenen [X.]santeile bei den [X.]. Insgesamt kann nach dem Gesamtbild nicht von einem Übergang des wirtschaftlichen Eigen-tums an den zunächst bei den [X.] verbliebenen Anteilen gesprochen werden. 25 6. Die Frage, ob die nur zum Grunde zugelassene Revision der [X.] sich darauf berufen kann, den [X.] sei kein Schaden entstanden, bedarf keiner Klärung (vgl. dazu Musielak, ZPO 5. Aufl. § 304 Rn. 16 ff). Die 26 - 14 - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der umgewandelten [X.] führt nicht zu einem Wegfall des [X.] der Klägerin-nen. Zwar folgt hieraus ein nachträgliches Leistungshindernis, wenn im Insol-venzzeitpunkt nach dem [X.] noch nicht alle [X.] an den Erwerber übertragen worden waren (vgl. [X.], 20, 21 ff; [X.] 24, 279, 297). Das Berufungsgericht hat aber in tatrichterlicher Auslegung der hier gegebenen Vertragsgestaltung angenommen, dass dieses Risiko vom Käufer der [X.]santeile übernommen worden war. Nach § 324 Abs. 1, § 440 Abs. 1 BGB a.F. behält der Verkäufer den Anspruch auf den Kaufpreis, wenn der Käufer das Risiko eines [X.] übernommen hat. Ob dies der Fall ist, ist mangels einer ausdrücklichen vertraglichen Risikoübernahme im Wege der Auslegung des Vertrages zu erforschen (vgl. [X.] 74, 370, 377 f; [X.], [X.]. v. 16. Februar 1956 - [X.], [X.] § 324 BGB Nr. 1; v. 7. Februar 1969 - [X.], NJW 1969, 837, 838; v. 25. März 1998 - [X.], NJW 1998, 2284, 2286). Die hierfür erforderlichen Anhaltspunkte (MünchKomm-BGB/[X.], 4. Aufl. § 324 Rn. 14, 15, 18; RGRK/Ballhaus, [X.]. § 324 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.]. § 324 Rn. 6) hat das Berufungsgericht in § 17 des dem [X.] folgenden Vertragsent-wurfs vom 26. August 1999 gefunden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung liegt hierin nicht. 7. Da sich die allein zum Grund zugelassene Revision als unbegründet erweist, sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadenshöhe einer revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen (vgl. [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 543 Rn. 23). Die gegen die Nichtzulassung der Revision zur Höhe des zuer-kannten Anspruchs gerichtete Beschwerde der Beklagten hat der Senat mit Be-schluss vom 6. Juli 2006 zurückgewiesen. 27 - 15 - [X.] Ganter Raebel

[X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 06.11.2003 - 1 O 66/03 - [X.], Entscheidung vom 26.10.2005 - 13 U 138/03 -

Meta

IX ZR 188/05

08.02.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. IX ZR 188/05 (REWIS RS 2007, 5325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5325

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.