Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2003, Az. 4 StR 543/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4124

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[X.] StR 543/02vom4. März 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4. März 2003 gemäß § 349 Abs. 4StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 2. Juli 2002 mit den Fest-stellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteiltworden ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ver-urteilt und ihn im übrigen (vom Vorwurf der Begehung einer weiteren Verge-waltigung) freigesprochen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts.Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung,da die Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. [X.] auf die erhobene Verfahrensrüge bedarf es deshalb [X.] -Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen kam es ab [X.] bis Ende 1989/Anfang 1990 zu häufigen, sich in ihrer Intensität steigern-den sexuellen Übergriffen des Angeklagten gegenüber seiner am [X.] geborenen Stieftochter [X.]. Die sexuellen Handlungen - auch [X.] des Geschlechtsverkehrs - ließ die Geschädigte "in der Regel übersich ergehen". Nur in den ausgeurteilten Fällen ([X.] 1. bis 3. der Urteilsgründe)zeigte sie dem Angeklagten "deutlich ihre Ablehnung", was er erkannte. In die-sen Fällen überwand er die "tatsächliche oder erwartete Abwehr" seiner [X.] durch "die Anwendung von [X.]" ([X.] f.). Im Fall [X.] 1. ([X.]), der sich nach August 1975 in der elterlichenWohnung ereignete, als die Geschädigte zwischen 11 und 13 Jahre alt war,packte der Angeklagte [X.], als sie ihn morgens aufweckte, an den Ar-men und zog sie ins Bett. Er hielt sie mit einer Hand fest und zog sie mit deranderen aus, legte sich auf sie, drückte mit seinen Beinen die Beine der [X.] auseinander und führte den Geschlechtsverkehr aus. Die Fälle [X.] ereigneten sich anläßlich eines Urlaubs auf [X.]im August/[X.], als [X.] 25 Jahre alt war. Auch in diesen Fällen führte der Ange-klagte mit seiner Stieftochter den Geschlechtsverkehr aus, wobei er in ähnli-cher Weise vorging, wie im Fall [X.] 1.Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung pauschal eingeräumt, [X.] sexuell mißbraucht und eine "inzestuöse Beziehung" zu ihr un-terhalten zu haben. Er hat jedoch in Abrede gestellt, sexuelle Handlungendurch die Anwendung von Gewalt oder durch Drohungen erzwungen zu haben.Die Geschädigte hat in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweige-rungsrecht Gebrauch gemacht, aber die Verwertung ihrer polizeilichen [X.] gestattet. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, daß sich die Taten,- 4 -sowie weitere sexuelle Handlungen des Angeklagten wie festgestellt zugetra-gen haben, auf die Aussage der Zeugin [X.], die die polizeiliche Vernehmungder Geschädigten durchgeführt und über deren Inhalt in der [X.] hat.Das [X.] verkennt nicht, daß Angaben, die nicht durch [X.] tat- und sachnächsten Zeugen, sondern nur durch die Vernehmung eines"[X.]", wie hier der polizeilichen [X.],vermittelt sind, nur ein eingeschränkter Beweiswert zukommt (st. Rspr. vgl. nurBGHR StPO § 261 Zeuge 13 m.w.[X.]). Seine Überzeugung, daß die [X.] bei der Polizei die Wahrheit gesagt und "der Angeklagte die Zeugin in derfestgestellten Weise sexuell mißbraucht und vergewaltigt hat", stützt das [X.] deshalb "ganz wesentlich auch auf die Einlassung des [X.]). Weitere Beweisanzeichen für die Glaubhaftigkeit der Aussage derGeschädigten bei der Polizei sieht die Strafkammer im Inhalt eines Briefes [X.] an seine Ehefrau und darin, daß die Geschädigte ihrem als [X.] vernommenen Ehemann "im wesentlichen" der polizeilichen Aussage ent-sprechend über das Mißbrauchsgeschehen berichtet habe ([X.] 19).Diese Umstände belegen zwar die Glaubhaftigkeit der Angaben der [X.] zu dem langjährigen Mißbrauchsgeschehen; sie stützen jedochnicht deren Aussagen zur gewaltsamen Erzwingung des Geschlechtsverkehrsin den Fällen [X.] 1. bis 3. Daß der Angeklagte seine Stieftochter "vergewaltigt"hat, hat er gerade nicht eingeräumt; er hat jegliche Gewaltanwendung zurDurchsetzung sexueller Handlungen vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt.Auch aus dem Inhalt des Briefes des Angeklagten an seine Ehefrau kann diesnicht entnommen werden. Was die Zeugin ihrem Ehemann über die der [X.] -teilung zugrunde liegenden Taten im einzelnen, insbesondere über die Erzwin-gung des Geschlechtsverkehrs mittels Gewalt, berichtet hat, teilt das Urteilnicht mit.Der [X.] kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dieser wider-sprüchlichen und lückenhaften Beweiswürdigung beruht und die Strafkammerbei [X.] Würdigung die Aussage der Geschädigten zur Frage dergewaltsamen Erzwingung des Geschlechtsverkehrs in den der [X.] anders bewertet hätte. Im Fall [X.] 4. (Tatzeit: [X.]/1990), in welchem die Strafkammer den Angeklagten vom Vorwurf [X.] seiner Stieftochter freigesprochen hat, ist die Strafkammernämlich davon ausgegangen, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit[X.] nicht mittels Gewalt oder durch Drohung erzwang, obwohl - in [X.] des Vorgehens durchaus mit den ausgeurteilten Fällen vergleichbar -er sie nach den Feststellungen auch in diesem Fall zunächst ins Schlafzimmer"drängte", und die ihm "körperlich unterlegene Zeugin" auf das Bett drückte.Ein ähnliches Vorgehen des Angeklagten hat das [X.] auch in [X.] festgestellt, ohne zu dem Ergebnis zu gelangen, der Angeklagte habe[X.] mittels Gewalt zu der Durchführung des Geschlechtsverkehrs ge-zwungen.% Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 543/02

04.03.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2003, Az. 4 StR 543/02 (REWIS RS 2003, 4124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4124

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