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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 398/14
vom
17. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 17.
Dezember
2014
gemäß §
349 Abs.
2
und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Münster vom 4.
April 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 28
Fällen, da-von in 23
Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig ist.
Die Einzelstrafe für die
Tat
II.
3. Fall
2 der Urteilsgründe ent-fällt.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in 29
Fällen, davon in 23
Fällen tateinheitlich begangen mit Urkundenfälschung, zu der [X.] von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das
Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Die Annahme von zwei selbstständigen, realkonkurrierenden Betrugs-taten in den Fällen
II.
3. Fall
1 und 2 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen unterbreitete der Angeklagte den in den genannten Fällen jeweils Geschädigten das betrügerische Angebot einer vermeintlichen Geldanlage bei der W.
-Bank erstmals in einem im Jahr 2009
mit beiden Geschädigten gemeinsam geführten Gespräch. In diesem Teilakt überschneiden sich die Täuschungshandlungen des Angeklagten gegenüber den Geschädigten. Die [X.] der objektiven Ausführungshandlungen führt zu einer tateinheitlichen Verknüpfung der Betrugshandlungen (st.
Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 25.
November 1997 -
5
StR
526/96, [X.]St 43, 317, 319; Urteil vom 25.
April 2013 -
4
StR
418/12, [X.], 162; [X.] in Satzger/Schluckebier/[X.], StGB, 2.
Aufl., §
52 Rn.
52 mwN), so dass sich der Angeklagte in den Fällen
II.
3. Fall
1 und 2 der Urteilsgründe eines Betrugs in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig [X.] hat.
Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei nach §
260 Abs.
4 Satz
5 StPO davon abgesehen wird, die gleichartige Idealkonkurrenz in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. §
265 StPO steht der [X.] nicht entgegen, da sich der umfassend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte
verteidigen können.
Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die Einzelstrafe von neun [X.] für die Tat
II.
3. Fall
2 der Urteilsgründe. Die Einzelstrafe von einem Jahr im Fall
II.
3. Fall
1 der Urteilsgründe bleibt als alleinige Einzelstrafe bestehen. Die Gesamtstrafe wird hierdurch nicht berührt. Der [X.] kann angesichts der verbleibenden 28
Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zwei Jahren und vier Monaten ausschließen, dass die [X.] bei zutreffender Bewertung 2
3
4
-
4
-
des [X.], die den Unrechts-
und Schuldgehalt des Tuns des Angeklagten unberührt lässt (vgl. [X.],
Beschluss vom 30.
Juli 2013
-
4
StR
29/13, [X.], 641), auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe er-kannt hätte.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten
und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO).
Sost-Scheible
Cierniak
Mutzbauer
Bender
Quentin
5
Meta
17.12.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2014, Az. 4 StR 398/14 (REWIS RS 2014, 269)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 269
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 398/14 (Bundesgerichtshof)
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4 StR 234/12 (Bundesgerichtshof)
4 StR 38/15 (Bundesgerichtshof)
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1 StR 549/16 (Bundesgerichtshof)
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