Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2014, Az. 4 StR 398/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 212

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Gegenstand

Betrug: Konkurrenzverhältnis bei Teilidentität der objektiven Ausführungshandlungen


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. April 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 28 Fällen, davon in 23 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig ist.

Die Einzelstrafe für die Tat [X.] 3. Fall 2 der Urteilsgründe entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in 29 Fällen, davon in 23 Fällen tateinheitlich begangen mit Urkundenfälschung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Annahme von zwei selbstständigen, realkonkurrierenden Betrugstaten in den Fällen [X.] und 2 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen unterbreitete der Angeklagte den in den genannten Fällen jeweils Geschädigten das betrügerische Angebot einer vermeintlichen Geldanlage bei der [X.] erstmals in einem im Jahr 2009 mit beiden Geschädigten gemeinsam geführten Gespräch. In diesem Teilakt überschneiden sich die Täuschungshandlungen des Angeklagten gegenüber den Geschädigten. Die [X.] der objektiven Ausführungshandlungen führt zu einer tateinheitlichen Verknüpfung der Betrugshandlungen (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 25. November 1997 - 5 StR 526/96, [X.]St 43, 317, 319; Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, [X.], 162; [X.] in Satzger/Schluckebier/[X.], StGB, 2. Aufl., § 52 Rn. 52 mwN), so dass sich der Angeklagte in den Fällen [X.] und 2 der Urteilsgründe eines Betrugs in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig gemacht hat.

3

Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei nach § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon abgesehen wird, die gleichartige Idealkonkurrenz in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der umfassend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

4

Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die Einzelstrafe von neun Monaten für die Tat [X.] 3. Fall 2 der Urteilsgründe. Die Einzelstrafe von einem Jahr im Fall [X.] der Urteilsgründe bleibt als alleinige Einzelstrafe bestehen. Die Gesamtstrafe wird hierdurch nicht berührt. Der [X.] kann angesichts der verbleibenden 28 [X.] von einem Jahr bis zu zwei Jahren und vier Monaten ausschließen, dass die [X.] bei zutreffender Bewertung des [X.], die den Unrechts- und Schuldgehalt des Tuns des Angeklagten unberührt lässt (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 29/13, [X.], 641), auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

5

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible                     Cierniak                          Mutzbauer

                        Bender                         [X.]

Meta

4 StR 398/14

17.12.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Münster, 4. April 2014, Az: 12 KLs 2/14

§ 52 StGB, § 263 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2014, Az. 4 StR 398/14 (REWIS RS 2014, 212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 212

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