Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2015, Az. IX ZR 40/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1316

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:031215UIXZR40.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

IX ZR 40/15

Verkündet am:

3. Dezember 2015

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 3a Abs. 1 Satz 4, § 34 Abs. 1 Satz 1
Eine formfreie [X.] für eine außergerichtliche Beratung liegt nur vor, wenn sich den Abreden der Parteien entnehmen lässt, dass oder in welchem Umfang die vereinbarte Vergütung ausschließlich Leistungen nach §
34 [X.] um-fasst.

[X.] §
3a Abs.
1 Satz
1 und 2
Eine Vergütungsvereinbarung ist von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt, wenn der [X.] in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen re-gelt. Deutlich ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeu-tig von den anderen im [X.]text enthaltenen Bestimmungen -
mit Ausnahme der Auftragserteilung
-
abgegrenzt ist.
[X.], Urteil vom 3. Dezember 2015 -
IX ZR 40/15 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2015 durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr.
Schoppmeyer

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 20. Januar 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Rechtsanwaltssozietät, und die Beklagte schlossen am 16.
November 2012 eine als "Beratungsvertrag"
bezeichnete Vereinbarung. Der Text besteht aus einer Präambel und sieben Paragraphen mit gleicher Schrifttype, gleichen Zeilenabständen und einheitlicher drucktechnischer
Ge-staltung. Der Vertrag bestimmt unter anderem:
1
-
3
-

"§ 1 [X.]gegenstand

1)
Gegenstand dieses Vertrages sind rechtliche Beratungsleistungen der Auftragnehmer, insbesondere Überprüfung und Erstellung von Verträgen / Urkunden, Erstattung von Gutachten /
gutachterlichen Stellungnahmen, Vorbereitung von und Mitwirkung an Verhandlungen mit Geschäftspartnern und sonstigen Dritten, Erteilung schriftlicher und (fern-) mündlicher Auskünfte, mit Ausnahme von strafrechtlichen Angelegenheiten.
2)
Dieser Beratungsvertrag gilt für die außergerichtliche Tätigkeit.

§ 4 Vergütung

1)
Zwischen den Parteien wird eine monatliche Vergütung in Höhe von netto [X.] 3.000,--
(in Worten: Euro dreitausend) vereinbart, zuzüg-lich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das [X.] beträgt derzeit somit brutto [X.] 3.570,--.

Außerdem enthält der Vertrag Regelungen zur Haftungsbegrenzung (§
5) sowie eine Gerichtsstandsvereinbarung (§
7 Abs.
1). In der Schlussbestimmung (§
7 Abs.
2) verpflichten sich die Parteien, sich im Fall der Unwirksamkeit ein-zelner [X.]bestimmungen auf eine dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck entsprechende Regelung zu einigen.

Die Beklagte kündigte den Vertrag zum 30.
September 2013. Sie nahm im August und September 2013 keine Dienstleistungen der Klägerin mehr in Anspruch. Die Klägerin macht im [X.] die Vergütung für August und September 2013 in Höhe von insgesamt 7.140

hat die Beklagte unter dem Vorbehalt der Ausführung ihrer Rechte im Nachver-fahren antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kläge-rin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

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-
4
-

Entscheidungsgründe:

Die
Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 350 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung der in §
4 Abs. 1 des Beratungsvertrages festgeschriebenen Pau-schalvergütung für die Monate August und September 2013 gegen die Beklagte zu. Die seitens der Klägerin geschuldeten Leistungen gingen über eine anwalt-liche Beratungstätigkeit im Sinne des §
34 Abs.
1 [X.] hinaus. Deshalb sei die Vereinbarung an den formellen Voraussetzungen des §
3a Abs.
1 [X.] zu messen. Da die Vergütungsvereinbarung nicht gemäß §
3a Abs.
1 Satz 2 [X.] deutlich von den anderen im Beratungsvertrag enthaltenen Vereinbarungen abgesetzt sei, könne die Klägerin gemäß §
4b [X.] lediglich die gesetzliche Vergütung geltend machen. Ein gesetzlicher Vergütungsanspruch sei aber nicht entstanden, weil die Klägerin im August und September 2013 keine Tätigkeiten für die Beklagte erbracht habe.

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-
5
-
II.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat einen aus vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage folgenden Honoraranspruch der Klägerin für die Monate August und September 2013 mit Recht verneint.

1. Die Vergütungsvereinbarung unterliegt den Formerfordernissen des §
3a Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.]. Das Berufungsgericht hat den der Klägerin er-teilten Auftrag dahin ausgelegt, dass er auch nach Nummer 2300 VV [X.] zu vergütende rechtsanwaltliche Geschäftstätigkeiten umfasse und die Vergü-tungsabrede sich auch auf diese Tätigkeit erstrecke. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mithin kann sich die Klägerin nicht auf die Ausnahme des §
3a Abs.
1 Satz 4 [X.] berufen.

a) Ein Rechtsanwalt kann aufgrund einer formfrei geschlossenen [X.] -
unabhängig von ihrer Bezeichnung (§
133 BGB, §
3a Abs.
1 Satz 2 [X.])
-
für anwaltliche Tätigkeiten eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur verlangen, soweit der Gegenstand des Auftrags die in §
34 Abs.
1 [X.] genannte Beratung ist und diese nicht mit
einer anderen gebüh-renpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt oder es sich um die Ausarbeitung schriftlicher Gutachten oder die Tätigkeit als Mediator handelt. Erstreckt sich der Auftrag, für den die Vergütungsvereinbarung getroffen wird, auch auf an-waltliche
Tätigkeiten, für die andere gesetzliche Gebührentatbestände gelten, kann der Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung aus der [X.] nur fordern, wenn sie die Anforderungen des §
3a Abs.
1 Satz 1 und 2 [X.] einhält (§
4b [X.]).

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6
-

Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt es die durch den [X.] mit der Neufassung der Vorschrift des §
34 [X.] bezweckte Deregulie-rung der außergerichtlichen Beratungstätigkeit und die damit verbundene [X.] und Erleichterung des Abschlusses von [X.] nach §
34 Abs.
1 Satz 1 [X.] (vgl. BT-Drucks. 15/1971, [X.], 239) nicht, den Anwen-dungsbereich der Vorschrift über die gesetzliche Wertung hinaus auszudehnen. Es entspricht weder dem gesetzgeberischen Willen noch den §
3a Abs.
1
Satz
4 [X.] zugrunde liegenden Wertungen, den Anwendungsbereich einer formfreien [X.] auch auf anwaltliche Tätigkeiten zu erstre-cken, welche
-
wie etwa eine Geschäftstätigkeit nach Nummer 2300 VV [X.]
-
die Voraussetzungen eines anderen gesetzlichen [X.]. Ein solch weites Verständnis einer [X.] im Sinne des §
34 Abs. 1 Satz 1 [X.] widerspricht vielmehr dem für den Bereich der gesetz-lichen Gebührentatbestände mit der Formvorschrift des §
3a Abs.
1 Satz 1
und Satz 2 [X.] bezweckten Schutz des -
häufig geschäftsunerfahrenen
-
Auftrag-gebers (vgl. BT-Drucks. 16/8384, [X.]).

b) Ob ausschließlich eine Beratungstätigkeit im Sinne des §
34 Abs.
1 Satz 1 [X.] zwischen den Parteien vereinbart wurde, oder ob der
anwaltliche Auftrag auch eine Geschäftstätigkeit gemäß Nummer 2300 VV [X.] umfassen sollte, ist eine Frage der tatrichterlichen Auslegung. Diese kann in der [X.] nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern be-ruht, etwa weil wesentlicher Auslegungsstoff unter Verstoß gegen [X.] außer Acht gelassen worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Dezember 2014 -
VIII
ZR 224/13, [X.], 80 Rn. 37; vom 25.
März 2015 -
VIII
ZR 125/14, NJW 2015, 2584 Rn. 33; vom 22.
Oktober 2015 -
IX
ZR 100/13, [X.]; 9
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-
jeweils mwN). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die vom Berufungs-gericht vorgenommene Auslegung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

[X.]) Die Parteien haben eine Individualvereinbarung geschlossen. Die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung, dass die Klägerin sich darin auch zu Tätigkeiten verpflichtete, die nach Nummer 2300 VV [X.] zu vergüten [X.], ist nach dem Wortlaut der Vereinbarung möglich. Sie verletzt weder das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Be-rücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrages (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 17.
März 2011 -
I
ZR 93/09, [X.], 1302 Rn.
18) noch lässt sie wesentlichen Auslegungsstoff außer acht.

[X.]) Soweit die Revision geltend macht, dass sich die im [X.] Mitwirkung an Verhandlungen oder der Gestaltung von Verträgen nur auf eine beratende Tätigkeit der Klägerin im Hintergrund beziehen sollte, ohne dass die Klägerin dabei gegenüber dem Geschäftspartner [X.], setzt sie nur ihre eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung durch das Berufungsgericht. Re-visionsrechtlich erhebliche Auslegungsfehler zeigt sie nicht auf. Insbesondere legt sie nicht dar, dass das Berufungsgericht entsprechenden Tatsachenvortrag der Klägerin übergangen hat. Vielmehr hat die Klägerin das von der Beklagten im [X.] vorgetragene Verständnis des Auftragsumfangs unwi-dersprochen hingenommen; das Berufungsgericht durfte es daher seiner Aus-legung zugrunde legen. Es gibt im festgestellten Auslegungsstoff keine konkre-ten Anhaltspunkte, dass die Parteien abweichend vom Wortlaut ausschließlich Beratungstätigkeiten im Sinne des §
34 Abs.
1 [X.] vereinbaren wollten.

Die Auffassung der Revision, dass die von den Parteien getroffene [X.] allein unter §
34 Abs.
1 [X.] fallende Tätigkeiten abde-11
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-
8
-
cken sollte und weitere vom Auftrag erfasste Tätigkeiten von ihr nicht abgegol-ten werden sollten, trifft nicht zu. Vielmehr ist das Berufungsgericht zu Recht stillschweigend davon ausgegangen, dass nach dem Willen der Parteien sämt-liche in der Leistungsbeschreibung angeführte Tätigkeiten der Klägerin mit dem vereinbarten monatlichen Pauschalhonorar einheitlich abgegolten werden soll-ten. Für eine Unterscheidung einzelner Leistungen und deren jeweilige Gewich-tung innerhalb des [X.]gefüges finden sich keine Anhaltspunkte im
Ver-tragswortlaut, der [X.]systematik oder im Parteivortrag. Somit fehlt die er-forderliche Grundlage, um die unter §
34 Abs.
1 [X.] fallenden Beratungstätig-keiten als einen selbständigen, mit einer konkret zu bestimmenden Vergütung abzugeltenden Teil des Rechtsgeschäfts zu behandeln. Daher unterliegt die in §
4 des [X.] getroffene Vergütungsvereinbarung als Ganzes den formalen Anforderungen des §
3a Abs.
1 [X.].

2. Im Ergebnis mit
Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung nicht den forma-len Anforderungen des §
3a Abs.
1 Satz 2 [X.] entspricht, weil sie sich inner-halb des einheitlichen [X.]textes
befindet und nicht deutlich von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt ist.

a) Der Vertrag vom 16.
November 2012 enthält neben der [X.] weitere, als andere Vereinbarungen im Sinne des §
3a Abs.
1 Satz 2 [X.] zu bewertende Regelungen. Zumindest die Vereinbarung einer Haftungsbe-grenzung (§
5) sowie die [X.] (§
7 Abs.
1) beziehen sich auf das gesamte Mandatsverhältnis und sind somit als andere Vereinbarungen im Sinne des §
3a Abs.
1 Satz 2 [X.] anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Juni 2004 -
IX
ZR 119/03, [X.], 2818, 2819; [X.] in [X.], [X.],
14
15
-
9
-
22.
Aufl. §
3a Rn. 10; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], Vereinbarungen mit Mandanten, §
1 Rn. 29
ff).

b) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Wertung des Berufungsge-richts, dass die Regelung über die Vergütung nicht im
Sinne des §
3a Abs.
1 Satz 2 [X.] von den anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt ist.

[X.]) Allerdings kommt es -
anders als das Berufungsgericht meint
-
für die Frage, wann eine Vergütungsvereinbarung "deutlich abgesetzt"
ist, weder auf die Anforderungen an die äußere Gestaltung einer Widerrufsbelehrung nach Art.
246 Abs. 3 EGBGB noch auf diejenigen an, die im Heilmittelwerberecht (§
4 Abs.
3 Satz 1 HWG) oder Arzneimittelrecht (§
11 Abs.
5 Satz 2 [X.]) an "deut-lich abgesetzte und abgegrenzte"
Angaben
gestellt werden. Entscheidend sind vielmehr die vom Gesetzgeber mit §
3a Abs.
1 [X.] verfolgten [X.]. Nach dem Willen des Gesetzgebers zielt dies auf eine räumliche Trennung zwi-schen der Vergütungsvereinbarung und sonstigen Abreden und soll dem Schutz des rechtssuchenden Auftraggebers dienen (vgl. BT-Drucks. 16/8384, [X.]). [X.] ist es, den Mandanten auf die Vergütungsvereinbarung klar erkennbar hinzuweisen und auf diese Weise davor zu schützen, unbemerkt eine Honorarabrede abzuschließen, die dem Rechtsanwalt von den gesetzli-chen Gebührenvorschriften abweichende Honoraransprüche auf vertraglicher Grundlage verschafft
(vgl. auch AnwK-[X.]/Onderka, 7.
Aufl., §
3a Rn. 41; [X.]/[X.]/[X.], Vergütungsvereinbarung und -management, Rn.
648; [X.], AnwBl.
2006, 160, 163). Eine Unterscheidung zwischen dem als [X.] und dem als Unternehmer handelnden Auftraggeber sieht die Rege-lung des §
3a [X.] hierbei nicht vor.

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-
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-

Um dieser Schutz-
und Warnfunktion gerecht zu werden, genügt es für ein
"Absetzen"
von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragsertei-lung, wenn der [X.] in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen regelt. "Deutlich"
ist dieses Absetzen,
wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im [X.]text enthaltenen Bestimmungen -
mit Ausnahme der Auftragserteilung
-
abgegrenzt ist. Dies ist objektiv zu beurteilen. Mehr ist im Hinblick auf die vom [X.] vom 5. Mai 2004
(BGBl.
I S.
718) grundsätzlich erstrebte Lockerung der Formvorschriften gegenüber der Vorgängervorschrift des §
3 [X.] (vgl. BT-Drucks. 15/1971, [X.]) nicht erforderlich. Dies lässt sich durch eine klare räumliche Trennung, aber auch auf andere Art und
Weise erreichen. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Gestal-tung vor ([X.] in [X.]/Sußbauer, [X.], 10.
Aufl. §
3a Rn. 16). [X.] ist, dass die Art der gewählten Gestaltung das gesetzgeberische Ziel er-reicht: Der Mandant muss bereits bei einem einfachen Blick auf die Gesamtheit der im Vertrag getroffenen Vereinbarungen unschwer erkennen können, dass sie eine Abrede enthalten, die dem
Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch auf vertraglicher Grundlage verschafft, der möglicherweise von den gesetzli-chen Vergütungen abweicht.

[X.]) Diesen Anforderungen wird die Gestaltung im [X.] nicht gerecht. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-nommen hat, fügt sich die in §
4 des [X.] enthaltene und lediglich mit "[X.]"
überschriebene Abrede in den übrigen [X.]text unauffällig ein; dass der Vertrag eine Vergütungsvereinbarung enthält, die von den gesetzli-chen Regeln abweicht, wird dem Auftraggeber nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt, weil sich die Klausel zwischen anderen Regelungen befindet und in ihrer Gestaltung in keiner Weise von den übrigen Regelungen unter-18
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-
11
-
scheidet oder abhebt. Der gesamte [X.]text einschließlich der Vergütungs-vereinbarung ist einheitlich gestaltet. Zwar sind die Überschriften der einzelnen Paragraphen und ihre Nummerierung jeweils durch Fettdruck und Zentrierung hervorgehoben; dies gilt jedoch für sämtliche Regelungen des [X.]. Auch wenn der Vergütungsvereinbarung mit §
4 des [X.] ein gesonderter Para-graph gewidmet ist, ist dieses Absetzen im Streitfall nicht als hinreichend deut-lich im Sinne des §
3a Abs.
1 Satz 2 [X.] anzusehen, weil der gesamte Ver-tragstext einschließlich der Vergütungsvereinbarung äußerlich einheitlich ge-staltet ist und die Vergütungsvereinbarung hierin gleichförmig eingebettet ist. Auf alle weiteren vom Berufungsgericht zu den Anforderungen an eine wirksa-me Vergütungsvereinbarung angestellten Erwägungen kommt es daher nicht an.

3. Entgegen der Ansicht der Revision ist es der Beklagten nicht gemäß §
242 BGB verwehrt, sich auf die Formunwirksamkeit der Vergütungsvereinba-rung zu berufen. Die salvatorische Ersetzungsklausel (§
7 Abs.
2) gibt der Klä-gerin keinen Anspruch, eine (formwirksame) [X.] in Höhe des ursprünglich vereinbarten Pauschalhonorars von monatlich 3.570

b-zuschließen.

Grundsätzlich bleibt eine Vergütungsvereinbarung zwischen [X.] und Mandant, die gegen die Formvorschriften des §
3a Abs.
1 Satz 1 und 2 [X.] verstößt, wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr verlangt werden ([X.], Urteil vom 5.
Juni 2014 -
IX
ZR 137/12, [X.]Z 201, 334 Rn. 16). Etwaige Lücken in einer Parteivereinbarung, die durch eine Nichtbeachtung der Formvorschriften des §
3a Abs.
1 [X.] ent-stehen, können nicht dadurch geschlossen werden, dass im Rahmen einer grundsätzlich zulässigen Ersetzungsklausel eine inhaltlich gleichlautende Rege-20
21
-
12
-
lung an die Stelle der ursprünglichen, gegen die Vorschrift des §
3a Abs.
1 [X.] verstoßende Vereinbarung tritt. Anderenfalls wäre die Beachtung der dem Schutz des Auftraggebers dienenden Formvorschriften zur vollständigen Dispo-sition der Parteien gestellt.

4. Da die Klägerin im August und September 2013 keine anwaltlichen Tätigkeiten für die Beklagte erbrachte, ist ein gesetzlicher Vergütungsanspruch zur Abgeltung außergerichtlicher Geschäftstätigkeit bereits nicht entstanden. Auch einen nach §
34 Abs.
1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit §
612 Abs.
2 oder §
632 Abs.
2 BGB zu bemessenden Honoraranspruch für Beratungsleistungen

22
-
13
-
oder Gutachtenerstellung kann die Klägerin mangels entsprechender Tätigkeit nicht fordern.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 19.05.2014 -
2 O 426/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.01.2015 -
19 [X.] -

Meta

IX ZR 40/15

03.12.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2015, Az. IX ZR 40/15 (REWIS RS 2015, 1316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1316

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 40/15

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